Überblick

Bei der Verbreitung von Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, bei der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verfassungswidriger Organisationen und auch im Falle der Volksverhetzung entfällt die Strafbarkeit des Täters, wenn die (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180298) der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

Beispiele

Fall 1 - Hakenkreuze auf Geschichts-Website

Im Rahmen des Geschichtsunterrichts setzt sich eine Schulklasse mit der NS-Zeit auseinander. Dabei werden auch WWW-Seiten erstellt, die vor dem Wiederaufleben nationalsozialistischer Tendenzen warnen wollen und die den Alltag dieser Zeit durch Fotos illustrieren. Auf diesen Fotos sind unter anderem Fahnen und Personen mit Hakenkreuzen zu erkennen.

Kurzlösung

Keine strafbare Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, da staatsbürgerliche Aufklärung bzw. Berichterstattung über Zeitgeschehnisse.

Fall 2 - Links auf rechtsradikale Sites

Der Schüler S erstellt eine WWW-Seite, auf der er sich neutral mit dem NS-Regime auseinandersetzt, gleichwohl aber nur unkommentierte Links anbringt, die auf rechtsradikale Seiten verweisen. Auf den verlinkten Seiten präsentieren sich ausschließlich Organisationen, die das Dritte Reich glorifizieren, den Holocaust verleugnen oder rechtsradikale Audiodateien anbieten.

Kurzlösung

Kein Fall der Sozialadäquanzklausel, da hier offensichtlich unter dem Deckmantel einer neutralen Berichterstattung Werbung für rechtsradikales Gedankengut gemacht wird.

Fall 3 - Flugzeugmodelle mit Hakenkreuzen

Die Schülerin S ist begeisterte Modellbauerin und hat etliche Flugzeugmodelle mit aufgemalten Hakenkreuzen gebastelt. Diese Modelle bietet sie über das Internet ihren Mitschülerinnen und Mitschülern zum Kauf an und zeigt zu diesem Zweck Fotos der Modelle auf ihren Internet-Seiten.

Kurzlösung

Kein Ausschluss der Strafbarkeit, da die Handlung keinen sozial adäquaten Zwecken dient.
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