Gewaltdarstellungen

Verboten ist auch die Verbreitung von Inhalten, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildern. Hierunter fallen besonders brutale oder besonders menschenverachtende Gewalttätigkeiten. Die Schilderung der Gewalttätigkeiten muss dabei zusätzlich auf ihre Verherrlichung oder Verharmlosung abzielen oder ihre Unmenschlichkeit in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen.

 

Eine Gewaltdarstellung liegt z.B. vor, wenn in besonders menschenverachtender Weise eine Vergewaltigung dargestellt und gleichzeitig der Eindruck erweckt wird, dies sei eine besonders nachahmenswerte Verhaltensweise.

 

Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 131 StGB.

Sonstige jugendgefährdende Inhalte

Bei den sonstigen jugendgefährdenden Inhalten ist zwischen schwer jugendgefährdenden Inhalten, einfach jugendgefährdenden Inhalten und jugendbeeinträchtigenden Inhalten zu unterscheiden.

 

Schwer jugendgefährdende Inhalte sind insbesondere die oben erörterten pornographischen, volksverhetzenden und gewaltverherrlichenden Inhalte, aber auch z.B. solche, die zum Drogenkonsum anreizen. Derartige Inhalte dürfen deshalb auch Minderjährigen in keinem Fall zugänglich sein.

 

Einfach jugendgefährdende Inhalte - wie z.B. die Computerspiele Doom, Quake, Wolfenstein oder so genannte "Bondage"-Darstellungen - dürfen dagegen erst dann Minderjährigen nicht mehr zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in eine Liste aufgenommen (indiziert) wurden.

 

Bei jugendbeeinträchtigenden Inhalten - insbesondere Filmen mit sexuellen oder gewalttätigen Inhalten - ist schließlich darauf zu achten, dass die Altersfreigaben eingehalten werden. Wird zum Beispiel im Internet ein Film zum Download angeboten, der eine FSK-16 Altersfreigabe hat, so muss der Anbieter des Films sicherstellen, dass dieser Film nur Personen über 16 Jahre zugänglich ist.

 

Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 1 ff. GjSM, § 8 MDStV und §§ 6, 7 Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG).

Verbotene Geschäfte

Weiterhin gibt es eine Reihe von geschäftlichen Aktivitäten, die - auch wenn sie über das Internet betrieben werden - verboten sind. Hierzu zählen z.B. der Handel mit Kindern oder die Vermittlung von Ersatzmüttern. Verboten ist beispielsweise auch der Verkauf von Organen, Nachtsichtgeräten, Panzerabwehrwaffen und geschützten Tieren in Online-Auktionen. Verbotswidrig handelt zudem auch, wer online die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr anbietet.

 

Die entsprechenden Regelungen finden sich z.B. in den §§ 236 StGB, § 14b Adoptionsvermittlungsgesetz, §§ 17, 18 Transplantationsgesetz, §§ 1, 4a, 22a I Kriegswaffenkontrollgesetz, §§ 11, 18 Tierschutzgesetz; Art. 3, 4, 13 Artschutzübereinkommengesetz; §§ 30 IIa, 30a Bundesnaturschutzgesetz; Art. 4 VO (EG) Nr. 338/97, §§ 119 Ordnungswidrigkeitengesetz.

Strafbare Urheberrechtsverletzungen

Eine strafbare Urheberrechtsverletzungen liegt insbesondere vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt wird. Allerdings ist eine Nutzung des Werks ausnahmsweise ohne Einwilligung erlaubt z.B. bei amtlichen Gesetzessammlungen sowie Werken, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist (bei geschützten Werken in der Regel 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers). Das selbe gilt in gewissem Rahmen auch für Zitate aus Werken und für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch.

 

Zu beachten ist noch, dass auch Datenbanken, obwohl keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, strafrechtlich gegen eine unberechtigte Vervielfältigung geschützt sind.

 

Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 106 ff. Urhebergesetz.

Strafbare Datenschutzverletzungen

Verboten ist schließlich die unbefugte Verwendung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind im schulischen Bereich z.B. Vor- und Nachnamen, Postanschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Eine wirksame Einwilligung des Betroffenen oder eine spezialgesetzliche Erlaubnis führen dazu, dass die Verwendung personenbezogener Daten nicht unbefugt ist. Entsprechendes gilt für Fotos.

 

Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz.

Verantwortlichkeit ...

... von Schulleitung, Webmaster und Lehrkräften für Inhalte, die von anderen Personen auf die Schulhomepage gestellt werden

Verantwortlich für die Informationen auf einer Schulhomepage sind zunächst und primär diejenigen Person, welche die jeweiligen Inhalte (z.B. von den Lehrkräften zusammengestellte Angaben zur Geschichte, zum Lehrangebot, zu Projekten oder Aktivitäten einzelner Schulklassen etc.) produzieren. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass jedermann für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist.

 

Darüber hinaus trifft die Schulleitung im Hinblick auf die verbotenen Inhalte eine Sorgfaltspflicht. Von der Schulleitung ist daher insoweit nicht nur zu verlangen, dass sie bei allen bekannt werdenden Missständen eingreift. Diese Personen müssen vielmehr - wenn sie die Homepage wie im Regelfall nicht selbst kontrollieren - auch organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen treffen.

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