Rechtsgrundlage
Das Abhören beziehungsweise Aufzeichnen von Inhalten der Telekommunikation (und damit zum Beispiel auch von E-Mails) sowie der hierbei anfallenden Verkehrsdaten ist in aller Regel nur im Auftrag staatlicher Stellen zulässig und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Gesetzliche Grundlagen bieten hierbei insbesondere die §§ § 100a Strafprozeßordnung (StPO), § 100b Strafprozeßordnung (StPO) StPO zur Verfolgung bestimmter schwerwiegender Straftaten. Da eine Schule, die eine private Nutzung ihrer Internet-Infrastruktur gestattet, durchaus einmal mit einer Überwachungsanordnung nach den §§ 100a, 100b StPO konfrontiert sein könnte (vergleiche Überwachungs-Fall), werden im Folgenden einige wesentliche Aspekte der komplexen Regelungen erläutert.
Reichweite einer Überwachung
Der Begriff der "Telekommunikation"
Im Rahmen des § 100a Strafprozeßordnung (StPO) ist eine "Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation" zulässig. Telekommunikation ist nach der gesetzlichen Definition des § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. Letztere sind technische Einrichtungen, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen steuern oder kontrollieren können. Hierzu gehören nicht nur herkömmliche (zum Beispiel analoge) Fernsprechverbindungen, sondern auch moderne digitale Formen der Datenkommunikation, wie zum Beispiel das Surfen und Kommunizieren im Internet oder eine Kommunikation mittels E-Mail, SMS, Voice over IP und so weiter.Überwacht werden können Inhalte und Umstände der Kommunikation
Erfasst werden von der Überwachungs- und Aufzeichnungsbefugnis alle Vorgänge, die mit einem Datenübertragungsvorgang über Telekommunikationsanlagen in Verbindung stehen: Sowohl Inhalte als auch nähere Umstände (das heißt wer, mit wem, wie lange und so weiter) eines Telekommunikationsvorgangs sind hiervon betroffen. Die Überwachungsbefugnis ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hierbei nicht auf laufende Telekommunikationsvorgänge in Echtzeit (also gleichzeitiges Stattfinden von Telekommunikationsvorgang und Überwachung) beschränkt. So dürfen nach dieser Rechtsauffassung zum Beispiel auch auf einem Mailserver beziehungsweise einer Mailbox als Teil einer Fernmeldeanlage zwischengespeicherte Inhalte überwacht und - zumindest einmalig - abgerufen werden.Anordnung nur bei bestimmten schweren Straftaten erlaubt
Wichtig: Eine Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 100a Strafprozeßordnung (StPO) darf zwar nur zur Verfolgung bestimmter im Gesetz ausdrücklich genannter schwerer Straftaten von erheblicher Bedeutung angeordnet werden. Zur Prüfung, ob diese rechtliche Voraussetzungen der Anordnung vorliegen (etwa durch Einsicht in den betroffenen E-Mail-Verkehr), ist eine Schule als Betroffene einer solchen Anordnung jedoch nicht berechtigt. Das heißt im Falle einer entsprechenden Anordnung hat die Schule davon auszugehen, dass die Überwachung der Verfolgung schwerer Straftaten von besonderer Bedeutung dient.Ermöglichung der Überwachung
Die Verpflichtung zur Umsetzung von Überwachungsanordnungen nach den §§ § 100a Strafprozeßordnung (StPO), § 100b Strafprozeßordnung (StPO) StPO setzt zunächst voraus, dass die Schule selbst Hardware, insbesondere für die Nutzung von E-Mails, administriert, da andernfalls die für die Ermöglichung einer Überwachung notwendigen Zugriffe nicht geleistet werden können. Zudem muss die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:537917) lediglich ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass eine Schule als verpflichtete Anbieterin nicht selbst zum Beispiel den schulischen Internetverkehr oder E-Mails von Schulangehörigen überwachen (also mitlesen) muss, sondern nur die technischen Voraussetzungen - zum Beispiel durch Einrichtung passender Schnittstellen - dafür schaffen muss, sodass eine zur Überwachung befugte Behörde ihrerseits die eigentliche Überwachung und Aufzeichnung technisch durchführen kann. Die Schule muss zu diesem Zweck eine Kopie des zu überwachenden Telekommunikationsvorgangs (Inhalt und Rahmendaten) an einem von der Behörde bestimmten technischen Übergabepunkt (elektronisch) bereitstellen und auf diese Weise ein heimliches Mitschneiden ermöglichen. Bei der E-Mail-Überwachung kann dies in der Praxis zum Beispiel durch ein heimliches - also vom Nutzer/Absender/Empfänger unbemerktes - Weiterleiten (beispielsweise mittels Blind Carbon Copy) der zu überwachenden E-Mails an ein von der Ermittlungsbehörde angegebenes E-Mail-Postfach geschehen. Da es sich bei der Telekommunikationsüberwachung um ein heimliches Ermittlungsinstrument handelt, müssen die verpflichtete Schule und die an der Schule hiermit betrauten Personen Stillschweigen über die Überwachungsmaßnahme bewahren.