Rechtsgrundlage

Das Abhören beziehungsweise Aufzeichnen von Inhalten der Telekommunikation (und damit zum Beispiel auch von E-Mails) sowie der hierbei anfallenden Verkehrsdaten ist in aller Regel nur im Auftrag staatlicher Stellen zulässig und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Gesetzliche Grundlagen bieten hierbei insbesondere die §§ § 100a Strafprozeßordnung (StPO), § 100b Strafprozeßordnung (StPO) StPO zur Verfolgung bestimmter schwerwiegender Straftaten. Da eine Schule, die eine private Nutzung ihrer Internet-Infrastruktur gestattet, durchaus einmal mit einer Überwachungsanordnung nach den §§ 100a, 100b StPO konfrontiert sein könnte (vergleiche Überwachungs-Fall), werden im Folgenden einige wesentliche Aspekte der komplexen Regelungen erläutert.

Reichweite einer Überwachung

Der Begriff der "Telekommunikation"

Im Rahmen des § 100a Strafprozeßordnung (StPO) ist eine "Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation" zulässig. Telekommunikation ist nach der gesetzlichen Definition des § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. Letztere sind technische Einrichtungen, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen steuern oder kontrollieren können. Hierzu gehören nicht nur herkömmliche (zum Beispiel analoge) Fernsprechverbindungen, sondern auch moderne digitale Formen der Datenkommunikation, wie zum Beispiel das Surfen und Kommunizieren im Internet oder eine Kommunikation mittels E-Mail, SMS, Voice over IP und so weiter.

Überwacht werden können Inhalte und Umstände der Kommunikation

Erfasst werden von der Überwachungs- und Aufzeichnungsbefugnis alle Vorgänge, die mit einem Datenübertragungsvorgang über Telekommunikationsanlagen in Verbindung stehen: Sowohl Inhalte als auch nähere Umstände (das heißt wer, mit wem, wie lange und so weiter) eines Telekommunikationsvorgangs sind hiervon betroffen. Die Überwachungsbefugnis ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hierbei nicht auf laufende Telekommunikationsvorgänge in Echtzeit (also gleichzeitiges Stattfinden von Telekommunikationsvorgang und Überwachung) beschränkt. So dürfen nach dieser Rechtsauffassung zum Beispiel auch auf einem Mailserver beziehungsweise einer Mailbox als Teil einer Fernmeldeanlage zwischengespeicherte Inhalte überwacht und - zumindest einmalig - abgerufen werden.

Anordnung nur bei bestimmten schweren Straftaten erlaubt

Wichtig: Eine Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 100a Strafprozeßordnung (StPO) darf zwar nur zur Verfolgung bestimmter im Gesetz ausdrücklich genannter schwerer Straftaten von erheblicher Bedeutung angeordnet werden. Zur Prüfung, ob diese rechtliche Voraussetzungen der Anordnung vorliegen (etwa durch Einsicht in den betroffenen E-Mail-Verkehr), ist eine Schule als Betroffene einer solchen Anordnung jedoch nicht berechtigt. Das heißt im Falle einer entsprechenden Anordnung hat die Schule davon auszugehen, dass die Überwachung der Verfolgung schwerer Straftaten von besonderer Bedeutung dient.

Ermöglichung der Überwachung

Die Verpflichtung zur Umsetzung von Überwachungsanordnungen nach den §§ § 100a Strafprozeßordnung (StPO), § 100b Strafprozeßordnung (StPO) StPO setzt zunächst voraus, dass die Schule selbst Hardware, insbesondere für die Nutzung von E-Mails, administriert, da andernfalls die für die Ermöglichung einer Überwachung notwendigen Zugriffe nicht geleistet werden können. Zudem muss die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:537917) lediglich ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass eine Schule als verpflichtete Anbieterin nicht selbst zum Beispiel den schulischen Internetverkehr oder E-Mails von Schulangehörigen überwachen (also mitlesen) muss, sondern nur die technischen Voraussetzungen - zum Beispiel durch Einrichtung passender Schnittstellen - dafür schaffen muss, sodass eine zur Überwachung befugte Behörde ihrerseits die eigentliche Überwachung und Aufzeichnung technisch durchführen kann. Die Schule muss zu diesem Zweck eine Kopie des zu überwachenden Telekommunikationsvorgangs (Inhalt und Rahmendaten) an einem von der Behörde bestimmten technischen Übergabepunkt (elektronisch) bereitstellen und auf diese Weise ein heimliches Mitschneiden ermöglichen. Bei der E-Mail-Überwachung kann dies in der Praxis zum Beispiel durch ein heimliches - also vom Nutzer/Absender/Empfänger unbemerktes - Weiterleiten (beispielsweise mittels Blind Carbon Copy) der zu überwachenden E-Mails an ein von der Ermittlungsbehörde angegebenes E-Mail-Postfach geschehen. Da es sich bei der Telekommunikationsüberwachung um ein heimliches Ermittlungsinstrument handelt, müssen die verpflichtete Schule und die an der Schule hiermit betrauten Personen Stillschweigen über die Überwachungsmaßnahme bewahren.

Exkurs: Vorgaben der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Für Schulen eher nicht relevant

Im Hinblick auf die Ermöglichung der Überwachung sind grundsätzlich auch die speziellen Vorgaben der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) zu beachten. Allerdings dürfte der TKÜV für den schulischen Bereich keine praktische Bedeutung zukommen. Dies hängt zunächst damit zusammen, dass sich die TKÜV nur an Betreiber von Telekommunikationsanlagen richtet. Unterhält daher eine Schule insbesondere keinen eigenen E-Mail-Server, sondern greift insoweit auf Dienstleistungen dritter Personen - zum Beispiel Webmailer - zurück, betrifft sie die TKÜV mangels eigener Hardware nicht. Zudem müssen nach § 3 Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV ) keine besonderen Vorkehrungen getroffen werden, wenn an die Telekommunikationsanlage weniger als 1000 Teilnehmer angeschlossen sind. Schließlich sind nur diejenigen Betreiber von Telekommunikationsanlagen zu Vorkehrungen nach der TKÜV verpflichtet, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen. Auch wenn weder in der TKÜV noch im TKG definiert wird, wann eine Öffentlichkeit in diesem Sinne vorliegt, so scheinen so genannte geschlossene Benutzgruppen nicht hierunter zu fallen. Als geschlossene Benutzergruppen werden dabei insbesondere auch Personengruppen angesehen, die ein gemeinsamer beruflicher Zweck verbindet und entsprechend könnte man die Schulangehörigen als eine solche Benutzergruppe ansehen. In eine entsprechende Richtung gehen auch erläuternde Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur TKÜV (Häufig gestellte Fragen zur TKÜV). Verlässliche Aussagen lassen sich allerdings erst treffen, wenn sich Gerichte mit dieser Frage beschäftigt haben. Dies ist bisher, soweit ersichtlich, noch nicht geschehen.

Welche Stellen dürfen eine Überwachung verlangen und durchführen?

Anordnung

Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 100a Strafprozeßordnung (StPO) zur Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten darf grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden. Ausnahmsweise - nämlich bei Gefahr im Verzug - kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt allerdings außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von einem Richter bestätigt wird.

Durchführung

Durchgeführt wird die Aufzeichnung und Überwachung hingegen meist von den so genannten "Ermittlungspersonen", also der Polizei, die über die erforderlichen technischen Abhör- und Aufzeichnungseinrichtungen verfügt und die einer Schule im Anordnungsfall zum Beispiel auch den behördlichen Zielcomputer nennen wird, auf welchen der zu überwachende Datenverkehr in Kopie weitergeleitet werden muss.

Besondere formelle Voraussetzungen der Überwachung

Form: Schriftlich mit bestimmtem Inhalt

Die formellen Anordnungsvoraussetzungen für eine Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sind in (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:537915) geregelt. Die Anordnung hat schriftlich zu ergehen und muss zudem einen bestimmten Inhalt aufweisen: Sie muss entweder Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet und die Rufnummer oder eine andere Kennung (zum Beispiel die E-Mail-Adresse des Nutzers) enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen, kann jedoch verlängert werden.

Übermittlung der Anordnung

Zur Umsetzung der Anordnung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der zur Mitwirkung verpflichteten Stelle (also der Schule) zuzuleiten. In der Praxis dürfte jedenfalls in Eilfällen die Übermittlung einer entsprechenden Anordnung an den Verpflichteten per Telefax oder E-Mail in aller Regel ausreichen. Eine zur Ermöglichung einer Telekommunikationsüberwachung verpflichtete Schule sollte sich jedoch nicht mit einer nur mündlichen oder telefonischen Mitteilung der Anordnung zufrieden geben, sondern in solchen Fällen sich stets vor Einleitung von Maßnahmen zum Beispiel durch Rückruf davon überzeugen, dass die Anordnung von einer berechtigten Stelle ausgeht.

Ausführung der Anordnung durch die Schule

Da auch im Fall der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in erster Linie die ermittelnde Behörde die Verantwortung für die Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Anordnung trägt und die Schule nur als eine Art "ausführendes Organ" ohne eigene - jedenfalls materielle - Prüfungskompetenz in dieser Frage zu betrachten ist, sollte die Schule einer übermittelten Überwachungsanordnung auch bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nachkommen, sofern in dieser Anordnung hinreichend klare Anweisungen getroffen sind.
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