Konsequenzen

  • Nicht nur Telefonate, sondern auch E-Mail und der Abruf von WWW-Seiten über einen schulischen Internetzugang sind vom Fernmeldegeheimnis im Rahmen privater Nutzungsmöglichkeiten geschützt.
  • Erfolgen die Internetznutzung und der E-Mail-Verkehr über einen schulischen Internetzugang ausschließlich zu schulischen beziehungsweise zu dienstlichen Zwecken und ist eine private Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen, so findet das Fernmeldegeheimnis keine Anwendung.
  • Gestattet die Schule die Internetznutzung und insbesondere den E-Mail-Verkehr auch zu privaten Zwecken und sollte die Schule zum Schutze ihrer Schülerinnen und Schüler beziehungsweise aus Gründen der Aufsichtspflicht eine stichprobenartige Überprüfung der ein- und ausgehenden privaten E-Mails beziehungsweise der abgerufenen WWW-Seiten für erforderlich halten, müssen die Betroffenen hierzu wegen des Fernmeldegeheimnisses zuvor ausdrücklich zustimmen.
  • Um alle mit einer privaten Nutzung verbundenen Probleme zu vermeiden und eine problemlose Kontrolle zu ermöglichen, sollte eine Schule nur die dienstliche beziehungsweise schulische Nutzung des schulischen Internetzugangs beziehungsweise schulischer E-Mail-Accounts erlauben.
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