Kurzantwort

Beim Setzen eines Links auf Inhalte anderer Personen müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht auf rechtswidrige Inhalte verlinken. Die Frage, ob Sie später - regelmäßig oder auch nur stichprobenartig - kontrollieren, ob sich diese Inhalte verändert haben, ist dabei nach aktueller Rechtslage ungeklärt.

 

Sobald Sie erfahren, dass ein Link auf ein mittlerweile rechtswidriges Angebot verlinkt, müssen Sie den Link jedoch in jedem Falle unverzüglich entfernen.

Ausführliche Antwort

Weiterhin umstrittene Rechtslage

Für die Frage, wann man für rechtswidrige Inhalte im Internet verantwortlich ist, sehen das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) abgestufte Verant-wortlichkeitsregelungen vor. Grob gesagt gilt dabei Folgendes:
  • für eigene Informationen (= Inhalte) ist man stets verantwortlich;
  • für fremde Inhalte, die für einen Nutzer gespeichert werden (beispielsweise auf dem Server eines Providers gehostete Websites der Kunden), ist die speichernde Stelle nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von den (rechtswidrigen) Informationen hat und diese bei Kenntnis unverzüglich entfernt oder sperrt;
  • für fremde Informationen, zu denen lediglich der Zugang vermittelt wird, ist der Zugangsvermittler nicht verantwortlich, vor allem wenn die übermittelten Informationen nicht ausgewählt wurden.

Während dabei nach den alten Fassungen des TDG und des MDStV "lediglich" umstritten war, welche dieser Regelungen auf Links Anwendung finden, sollen die entsprechenden Regelungen nach der Novellierung des TDG und des MDStV Ende 2001 bzw. Mitte 2002 vor dem Hintergrund des in der Gesetzesbegründung zum TDG geäußerten Willens des Gesetzgebers auf Hyperlinks nicht anwendbar sein. Im Hinblick auf die Komplexität der Fragen und der vielfältigen Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber von einer speziellen Regelung für die Verantwortlichkeit für Links bewusst abgesehen und wollte die Frage der weiteren Entwicklung der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen. Für die Haftung für Hyperlinks bleibt es damit folglich bei der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen ohne Anwendung der Haftungsprivilegierungen des TDG. Entsprechendes gilt für die inhaltsgleichen Regelungen der seit dem 1.7.2002 geltenden neuen Fassung des MDStV.

 

Die Frage der Verantwortlichkeit für Links gehört damit mehr denn je zu einem der umstrit-tensten Problembereiche des Online-Rechts. Eine abschließende Beurteilung ist deshalb weiterhin nicht möglich und stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Auf der Grundlage des bisherigen Diskussions- und Rechtsprechungsstandes wird man sich in der Praxis jedoch an den folgenden Grundsätzen orientieren können.

Verantwortlichkeit für Links

Verantwortlichkeit beim Zu-Eigen-Machen von fremden Inhalten

Eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte trifft den Anbieter jedenfalls dann, wenn sich aus dem Kontext oder aus der Art seiner Darstellung ergibt, dass sich der Setzer des Links mit den fremden Inhalten identifiziert, sich die Inhalte quasi zu Eigen macht.

 

Aus diesem Grund ist nicht nur bei der Anpreisung einzelner Links, sondern vor allem auch bei Links auf fremde Inhalte durch Inline-Link und im Wege des Framing besondere Vorsicht geboten; bei dieser Art von Links, mit der programmiertechnisch einzelne fremde Elemente oder gar komplette Webseiten optisch in das eigene Angebot integriert werden können, werden die Nutzer aufgrund der Darstellung häufig davon ausgehen, dass es sich nicht um fremde, sondern um eigene Inhalte des Verlinkenden handelt.

Kenntlichmachen von fremden Inhalten

Insoweit ist es nicht nur aus urheberrechtlichen Gründen (siehe FAQ "Urheberrechtlich geschützte Inhalte") empfehlenswert, die fremden Inhalte in einem separaten Browserfenster darzustellen. Darüber hinaus sollten Sie Fremdangebote, auf die Sie einen Link setzen, generell deutlich als solche kenntlich machen, zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf den konkreten Anbieter der Inhalte beim jeweiligen Link oder einen Disclaimer.

 

Beispiel

Verantwortlichkeit bei bewusster Auswahl und Kontrolle

Grundsätzlich wird eine Verantwortlichkeit des Linksetzers für fremde Inhalte auch dann anzunehmen sein, wenn die verlinkten Inhalte bewusst ausgewählt und kontrolliert wurden. Davon kann in der Regel bei einem Link ausgegangen werden, der auf ein einfach zu beurteilendes und nicht zu umfangreiches Angebot verweist.

 

Bei umfangreichen Linksammlungen kann eine bewusste Auswahl und Kontrolle der fremden Inhalte jedoch ebenso wenig pauschal bejaht werden wie bei einem Link auf ein sehr umfangreiches, das heißt langes, Textdokument, welches unter Umständen selbst wiederum eine Vielzahl von Links enthält. In der Regel wird man den Linksetzer auch nur dann verantwortlich machen können, wenn sich rechtswidrige Inhalte bereits auf der ersten verlinkten Seite befinden. In der Praxis hat sich daher durchgesetzt, die erste Linkebene auf jeden Fall vor dem Setzen eines Links zu überprüfen. Insbesondere wenn von dieser ersten Seite auf mehrere andere Seiten weiterverwiesen wird und sich illegale Inhalte erst auf solchen Unter-seiten oder Seiten eines weiteren Anbieters befinden, kann von einer bewussten Auswahl dieser Inhalte grundsätzlich jedoch noch nicht ausgegangen werden. Insoweit kann jedoch noch eine Beihilfe zu Straftaten des Anbieters der verlinkten Seiten in Betracht kommen, wenn dieser durch den Link in der Verbreitung seiner Inhalte unterstützt wird.

Kontrollpflichten bei Links

Kontrolle vor dem Setzen eines Links

Vor dem Setzen eines Links sollten Sie den fremden Inhalt, auf den Sie verweisen, daher stets sorgfältig prüfen! Dabei kann die Kontrolle der ersten Linkebene genügen, wenn sich dabei keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte aufdrängen und wenn von der verlinkten Seite aus umfangreiche Weiterverweisungen praktisch nicht zu prüfen sind. Eine weitergehende Kontrolle ist dagegen angebracht, wenn die Seite, auf die gelinkt wird, zwar rechtmäßig ist, hinter ihr jedoch offensichtlich rechtswidrige Inhalte stehen (zum Beispiel hinter der Homepage eines Online-Casinos strafbare Angebote zum Glücksspiel).

Sofortiges Entfernen bei (späterer) Kenntnis rechtswidriger Inhalte

Sobald Sie zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis davon erhalten, dass das verlinkte und bisher als unbedenklich eingestufte Angebot inzwischen rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link in jedem Falle sofort entfernt werden! Andernfalls kann man aus dem Bestehenlassen des Links trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte darauf schließen, dass Sie diese auch bewusst ausgewählt haben und Sie hierfür im Einzelfall verantwortlich machen. Eine Entfernung des Links kann dabei auch dann erforderlich sein, wenn der Link erst über einen weiteren Link zu einem strafbaren Inhalt führt und dabei für den Abrufenden die Gefahr erhöht, auf strafbare Inhalte zu stoßen. Das allgemeine Risiko, im Internet auf strafbare Inhalte zu stoßen, muss dabei allerdings durch den ersten Link erhöht sein.

 

Für die Frage der Kenntniserlangung spielt es keine Rolle, ob Sie die spätere Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten selbst, durch Behörden, Unternehmen oder aber durch Privatleute erlangt haben.

Spätere Kontrolle ohne Anlass?

Die im Rahmen der alten Rechtslage herrschende Meinung ging davon aus, dass - soweit nicht schon ein "Zu-Eigen-Machen" der Inhalte vorlag - § 5 Abs. 2 TDG/MDStV alte Fassung anzuwenden sei; demnach kam eine Haftung erst in Betracht, wenn später tatsächlich Kenntnis davon erlangt wurde, dass das verlinkte und ursprünglich rechtmäßige Angebot nunmehr rechtswidrige Inhalte umfasste. Eine Pflicht zur späteren anlassunabhängigen Kontrolle bestand daher grundsätzlich nicht - weder stichprobenartig noch regelmäßig.

 

Im Hinblick auf die neue Rechtslage wird demgegenüber diskutiert, ob für den Linksetzenden auf Basis der allgemeinen zivilrechtlichen bzw. strafrechtlichen Grundsätze nunmehr anlassunabhängige Kontrollpflichten hinsichtlich der späteren Veränderung der verlinkten Inhalte bestehen. Hierbei wird hinsichtlich der Fragen, ob überhaupt zu kontrollieren ist, und wenn ja, in welcher Intensität und mit welcher Häufigkeit, unter anderem differenziert bezüglich der Art der verlinkten Inhalte und der davon möglicherweise betroffenen Rechtsgüter, hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Anbieters der verlinkten Inhalte, hinsichtlich der Anzahl der gesetzten Links (umfangreiche Linksammlung oder kleine Linksammlung), dem Nutzen für den Linksetzenden sowie hinsichtlich der Art der Verlinkung (bloße Linkliste oder qualifizierte Kommentierung der jeweiligen Links). Dies sind bisher allerdings nur erste Ansätze in der juristischen Fachliteratur und noch keine, insbesondere durch die Rechtsprechung bestätigte, festen Grundsätze.

 

Auch nach derzeitiger Rechtslage wird man damit - nach der hier vertretenen Auffassung - nicht generell von einer anlassunabhängigen Kontrollpflicht ausgehen müssen. Je eher ein Link jedoch an die Grenze des "Zu-Eigen-Machens" der fremden Inhalte stößt, umso höhere Anforderungen könnten von der Rechtsprechung etwa an die Kontrollpflichten gestellt werden. Auch bei Links auf eine Website, bei der aufgrund des Gesamtangebots damit gerechnet werden muss, dass dort künftig rechtswidrige Inhalte auftauchen, könnten entsprechende Kontrollpflichten angenommen werden. Insoweit kann ein Risiko nach derzeitigem Diskussionsstand nicht ausgeschlossen werden. Wer zum Beispiel auf Spiegel-Online verlinkt, muss die verlinkten Seiten daher später nicht kontrollieren, da die Seriosität dieser Seiten unterstellt werden kann. Wer aber auf eine Seite verlinkt, die sich mit grundsätzlich heiklen Themen beschäftigt (Sex, Gewalt, Rassismus, Extremismus, Glücksspiel usw.), sollte vorsichtshalber auch bei anfänglicher Unbedenklichkeit hin und wieder überprüfen, ob noch alles in Ordnung ist.

Disclaimer

Oft wirkungslos, dennoch sinnvoll

Hinsichtlich der vielfach eingesetzten Disclaimer ist zu beachten, dass diese häufig nur eine vordergründige Sicherheit bieten: Soweit sich im Einzelfall nach den vorgenannten Kriterien ergibt, dass sich der Setzer des Links den fremden Inhalt zu Eigen macht, schließt auch eine gegenteilige Formulierung im Disclaimer die Verantwortlichkeit nicht aus.

Gleichwohl macht es angesichts der bestehenden Unsicherheiten in der Rechtslage Sinn, insbesondere bei Linksammlungen durch einen entsprechenden Hinweis klarzustellen, dass keine Identifizierung mit den fremden Inhalten erfolgt. Dies kann etwa durch die Formulierung erfolgen:

 

"Die im Folgenden aufgeführten Links führen zu fremden Inhalten, die wir nicht alle prüfen konnten und für die wir keine Verantwortung übernehmen."

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