Kurzantwort
Keine Einwilligung benötigen Sie bei so genannten "gemeinfreien" Werken und in Fällen, die vom Zitatrecht gedeckt sind. Nicht berufen können Sie sich bei der Verwendung auf Websites dagegen auf die Regelungen zur erlaubnisfreien Vervielfältigung zum privaten Gebrauch sowie zur erlaubnisfreien Verwendung im Schulunterricht.
Ausführliche Antwort
Gemeinfreie Werke
Zur Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungsschutzrechte benötiget man grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers oder sonstigen Rechteinhabers. Für den Schulalltag besonders interessant sind jedoch die Fälle, in denen man keine Einwilligung des Rechteinhabers benötigt, sich also keine Nutzungsrechte einräumen lassen muss.Frei verwenden kann man zunächst Werke, die "gemeinfrei" sind. Dazu gehören zum einen Werke, die nicht schutzfähig sind, wie zum Beispiel der eng begrenzte Bereich der so genannte "amtlichen Werke" (u.a. Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen). Gemeinfrei sind darüber hinaus auch Werke, an denen die Schutzfrist erloschen ist. Letzteres ist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall. Entsprechende Werke alter Meister kann man also grundsätzlich auf der Schulhomepage abbilden. Aber Achtung: Wenn Sie dabei fremde Fotos verwendet oder Abbildungen aus Büchern scannt, können dem die - neben den Urheberrechten bestehenden -Leistungsschutzrechte des Fotografen entgegenstehen, die erst 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes erlöschen. Auch hier gilt also: Im Zweifel nachfragen!
Zitatrecht
Kleinzitat bei Sprachwerken
Keine Einwilligung des Rechteinhabers ist weiterhin erforderlich, soweit man sich im Rahmen des Zitatrechts von § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bewegt. So dürfen im Rahmen des so genannten "Kleinzitats" "Stellen eines Werkes" in ein selbstständiges Sprachwerk eingebunden werden. Zu Klarstellung: auch Schriftwerke, d.h. urheberrechtlich geschützte Texte, zählen zu den Sprachwerken.
Obwohl hier als "Stellen eines Werkes" grundsätzlich nur kleine Ausschnitte eines Werkes in Frage kommen, macht man bei Bildzitaten insofern eine Ausnahme, als Bilder sinnvoller Weise nur im Ganzen dargestellt werden können und deshalb auch im Ganzen wiedergegeben werden dürfen.
Großzitat bei wissenschaftlichen Werken
Darüber hinaus dürfen "einzelne Werke" insgesamt, das heißt nicht nur in Teilen als so genanntes "Großzitat" in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.
Als wissenschaftliche Werke gelten dabei nicht nur Werke, bei denen die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnissen im Vordergrund steht (z.B. von Hochschulangehörigen), sondern auch populärwissenschaftliche Werke, die der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen. Auch online-gestellte Lernmaterialien, die sich fachlich-methodisch mit solchen Erkenntnissen auseinandersetzen oder entsprechend qualifizierte Projekt- oder Facharbeiten von Schülerinnen und Schülern könnten damit im Einzelfall als wissenschaftliches Werk eingeordnet werden; pauschal lässt sich dies jedoch nicht beantworten.
Zweck und Umfang von Zitaten
Wichtig: Bei allen Formen von Zitaten in jedem Falle zu beachten ist die Wahrung des Zitatzwecks und der zulässige Umfang eines Zitats: Das zitierte fremde Werk muss "als Beleg" für das eigene Werk dienen; zwischen eigenem Werk und zitiertem Werk muss also eine innere Verbindung hergestellt werden. Diese muss bei einem Großzitat darin bestehen, dass das zitierte Werk der "Erläuterung des Inhalts" des zitierenden Werkes dient (§ 51 Nr. 1 UrhG). Generell kann die notwendige Verknüpfung etwa durch kritische Bezugnahme auf das zitierte Werk oder dessen Interpretation erfolgen, oder durch Verwendung des Zitats als Stütze des eigenen Standpunkts. Vom Umfang der Verwendung her sind Zitate nur zulässig, soweit dies durch den Zweck des Zitats geboten ist. Die Abbildung von 69 Werken des Malers Kandinsky in einen Kunstband sah die Rechtsprechung beispielsweise nicht mehr als zulässig an.Beispiel
Im Rahmen einer (auch online gestellten) Facharbeit dürfen daher im gebotenen Umfang auch urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers abgebildet werden, wenn die Bilder zum besseren Verständnis des Textes dienen. Die Verwendung zur rein grafischen Illustration der Arbeit ist dagegen nicht zulässig. Ebenso nicht vom Zitatrecht gedeckt wäre die Abbildung von Bildern, denen jeweils nur ein erläuternder Text beigefügt ist, da hier nicht der Text, sondern das Bild als Hauptsache anzusehen wäre.
Quellenangabe
Bei Zitaten gilt schließlich: Quellenangabe nicht vergessen!Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
Ohne Einwilligung zulässig ist es zwar auch, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen (§ 53 Abs. 1 UrhG). Dieses weithin bekannte Recht wird allerdings häufig dahin gehend missverstanden, dass es generell zulässig sei, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer privaten Homepage zu verwenden. Zulässig als privater Gebrauch ist jedoch nur der persönliche Gebrauch, der bei der Verwendung auf der eigenen Homepage wegen der Zugriffsmöglichkeit für jedermann gerade nicht vorliegt. Eine solche Verwendung ist insoweit von § 53 Abs. 1 UrhG nicht mehr gedeckt und verstößt zudem gegen das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers.
Gebrauch im Schulunterricht
Auch die für den Schulbereich geltenden Sonderregeln des Urheberrechts gelten nicht im Online-Bereich: So ist es zwar zulässig, zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Zeitschriften- oder Zeitungsbeiträgen in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl herzustellen (§ 53 Abs. 3 UrhG). Dies umfasst jedoch nicht das Recht, diese - ohne Zustimmung des Rechteinhabers - öffentlich, d.h. auch im Internet, wiederzugeben. Soweit man also im Schulunterricht frei verwendbares Material später auf einer Projektseite der Schulhomepage verwenden will, benötigt man - soweit man sich nicht im Einzelfall auf das oben genannte Zitatrecht berufen kann - die Zustimmung des Rechteinhabers.
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