Name und Anschrift

Anzugeben sind nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:585487) der Name und die Anschrift des Anbieters. Bei der Anschrift muss es sich um eine so genannte ladungsfähige Anschrift handeln; die Angabe einer Postfachadresse genügt daher nicht.

 

Im Bereich von schulischen Internetangeboten ist dabei problematisch, dass die Schule zwar faktisch als Anbieter fungiert, Anbieter im Sinne des RStV aber nur natürliche und juristische Personen beziehungsweise teilrechtsfähige Personengesellschaften sein können. Insbesondere öffentliche Schulen sind jedoch nicht-rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; sie sind insoweit lediglich ein unselbstständiger, das heißt untergeordneter organisatorischer Teil des Rechtsträgers (Schulträger) und damit weder eine juristische Person noch eine teilrechtsfähige Personengesellschaft. Diensteanbieter schulischer Internetangebote im Sinne des RStV beziehungsweise des TMG ist daher nicht die Schule selbst, sondern der Schulträger, zum Beispiel die Gemeinde, der Landkreis oder das Land als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Neben dem Namen der Schule, der die Anstalt bezeichnet, ist daher der Schulträger als Diensteanbieter mit Name und Anschrift zu nennen. Entsprechendes gilt bei privaten Schulen, das heißt Schulen in freier Trägerschaft. Auch hier ist als Diensteanbieter der offiziellen Schulhomepage der Träger anzugeben.

 

Anders jedoch für das Saarland: Nach Ansicht des Saarländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist im Impressum der Homepage öffentlicher saarländischer Schulen das Saarland als Diensteanbieter anzugeben und nicht der einzelne Schulträger, weil dort die Schulhomepage den inneren (pädagogischen) Schulangelegenheiten zugeordnet wird und Dienstherr der Lehrkräfte das Saarland ist.

 

Nicht geklärt ist bislang die Frage, ob man als Anschrift des Diensteanbieters die Anschrift des Rechtsträgers angeben muss, oder ob es genügt, die Anschrift der Schule anzugeben. Bis zur abschließenden Klärung dieses Fragenkomplexes ist es demnach zu empfehlen, zusätzlich zu der - unter praktischen Gesichtspunkten ohnehin anzugebenden Anschrift der Schule - den Rechtsträger mit Anschrift anzugeben.

Vertretungsberechtigte

Bei juristischen Personen als Anbietern ist zusätzlich die beziehungsweise der Vertretungsberechtigte mit Namen und Anschrift zu nennen; entsprechendes gilt für teilrechtsfähige Personengesellschaften. Dabei geht aus dem Gesetz nach wie vor nicht hervor, ob es sich um den gesetzlichen Vertretungsberechtigten handeln muss oder ob auch Personen angegeben werden können, denen vom Diensteanbieter selbst entsprechende Vertretungsmacht (rechtsgeschäftlich) eingeräumt wurde. Bis zu einer Klärung dieses Bereichs durch die Rechtsprechung sollten deshalb im Rahmen des Impressums unbedingt der oder die gesetzliche(n) Vertretungsberechtigte(n) angegeben werden.

 

Wer gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier etwa des Bundeslandes, des Landkreises oder einer Gemeinde) ist, ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen. Unklarheiten bestehen allerdings insoweit, als die entsprechenden landesrechtlichen Schulgesetze vorsehen, dass der Schulleiter die Schule nach außen vertritt. Mit einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis für den Schulträger wird man dies jedoch nicht gleichzusetzen haben. Insoweit spricht vieles dafür, dass nicht die Schulleitung als Vertretungsberechtigte im Sinne des RStV anzugeben ist, sondern die oder der gesetzlich Vertretungsbefugte des Schulträgers. Auch bei privaten Schulen mit juristischen Personen als Trägern ist dementsprechend der gesetzliche Vertretungsberechtigte zu benennen.

 

Für die staatlichen Schulen im Saarland gilt aufgrund der oben genannten abweichenden Ansicht, dass als Vertretungsberechtigter die Ministerin / der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft genannt werden muss.

 

Unabhängig von diesen gesetzlichen Pflichten sollte selbstverständlich die Schulleitung und deren Stellvertretung angegeben werden, um Nutzern der Website insoweit den Kontakt zu ermöglichen.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Das es sich unseres Erachtens bei schulischen Internetangeboten in der Regel nicht um solche mit einem wirtschaftlichen Hintergrund handelt, greift § 5 Telemediengesetz (TMG) nicht ein mit der Folge, dass dessen erweiterte Informationspflichten - wie insbesondere die Angabe von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) - auch nicht zu beachten sind. Allerdings liegen aufgrund der Neuheit der Regelungen weder Rechtsprechung noch vertiefte Ausführungen in der juristischen Literatur vor. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte daher bis auf Weiteres nicht auf Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, verzichtet werden. Bei schulischen Internetangeboten sollte demnach zumindest eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben werden, über die Kontakt mit dem Anbieter aufgenommen werden kann.

 

Auch hierzu ist bei schulischen Internetangeboten wiederum die Frage ungeklärt, ob Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Schulträgers zu nennen sind. Bis zur Klärung durch die Rechtssprechung sollte - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem jeweiligen Schulträger - neben den Kontaktangaben der Schule auch die Nennung der Kontaktangaben des Trägers erwogen werden. Unabhängig davon sollte man jedoch schon aus praktischen Gründen zusätzlich die Kontaktdaten der Schule selbst angeben.

 

Bei der Angabe der E-Mail-Adresse empfiehlt es sich im Übrigen, die Adresse nicht als Text, sondern in Form einer Grafik einzufügen, um das Scannen der Website nach E-Mail-Adressen zu verhindern und damit der Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung vorzubeugen.

Zusätzliche Angaben bei privaten Schulen

Zusätzliche Angaben können im Einzelfall bei privaten Schulen, das heißt Schulen in privater Trägerschaft erforderlich werden. Dies gilt zunächst im Fall privater Schulen, die als Ersatz für öffentliche Schulen fungieren (so genannte "Ersatzschulen") und deshalb einer Genehmigung bedürfen. Solche Schulen müssen im Rahmen ihrer schulische Internetangebote zusätzlich Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen. Für die davon abzugrenzenden so genannten "Ergänzungsschulen", die keiner Genehmigung bedürfen, sind diese Angaben nicht erforderlich.

 

Abhängig von der Art der privaten Trägerschaft können weitere Pflichtangaben erforderlich sein. In der Praxis häufig ist die Trägerschaft durch einen Verein. Hierbei besteht die Pflicht, sowohl das Vereinsregister als auch die entsprechende Registernummer zu nennen.

Folgen der Benennung für die Verantwortlichkeit

Aus der bloßen Benennung des Diensteanbieters im Rahmen des Impressums wird man noch keine tatsächliche Verantwortlichkeit dieser Person für die entsprechenden Inhalte herleiten können (der RStV und das TMG sprechen daher auch nicht von einem Impressum, sondern von Informationspflichten). Dem oder den im Impressum eines Telemediums Benannten wird insoweit zunächst nur die Rolle eines Ansprechpartners zukommen. Entsprechend sieht der Bundesgerichtshof den Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten et cetera zu informieren darin, dass der Nutzer klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, mit wem er in Kontakt treten kann. Ob die Benannten tatsächlich persönlich für Verstöße verantwortlich gemacht werden können, wird man dagegen nach den allgemeinen Verantwortlichkeitsregelungen beurteilen müssen. Nach diesen kann sich eine Verantwortlichkeit zum Beispiel aus seiner Rolle als Autor ergeben.

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