Einbindung der Pflichtinformationen
Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit
Die Pflichtinformationen müssen nach den gesetzlichen Vorgaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden."One Click Away", "Two Clicks Away" oder "Three Clicks Away"
Im Hinblick auf den Umfang der Pflichtinformationen wird es vom Bundesgerichtshof inzwischen als ausreichend angesehen, wenn die Pflichtinformationen nicht unmittelbar auf jeder Seite eines Internetangebots angegeben werden, sondern über Links auf einer eigenständigen Webseite erreichbar sind. Zur "unmittelbaren" Erreichbarkeit ist jedoch mit dem Bundesgerichtshof zu fordern, dass diese Informationen jedenfalls auf der Homepage mit maximal zwei Klicks ("two clicks away") über Links oder Buttons abrufbar sind. Voraussetzung ist insoweit allerdings stets, dass die Bezeichnung der Links oder Buttons so eindeutig ist, dass der durchschnittliche Nutzer ohne weiteres erkennen kann, wo sich die Pflichtinformationen befinden. Zudem müssen die Links oder Buttons zu den Pflichtinformationen innerhalb einer Webseite leicht auffindbar sein, was zum Beispiel dadurch erreicht werden kann, dass sie von anderen Navigationselementen abgesetzt werden. Wegen der Möglichkeit, untergeordnete Webseiten direkt aufzurufen (etwa über Deep-Links), sowie wegen des Erfordernisses der "ständigen Verfügbarkeit" wird man weiter fordern müssen, dass die Informationen auch über diese Seiten abrufbar sind; hierbei wird es jedoch ausreichend sein, dass man von diesen Seiten über einen "Home-Button" auf die Eingangsseite gelangt und von dort aus die maximal zwei Links zu den Pflichtinformationen anwählen kann ("three clicks away"). Allerdings wurde dieser Fall bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht explizit entschieden.Bezeichnung der Rubrik
Aufgrund des Erfordernisses der "leichten Erkennbarkeit" muss der Nutzer schnell und problemlos erkennen können, über welchen Link er entsprechende Informationen abrufen kann. Es empfiehlt sich insoweit eine Kennzeichnung als "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt".Sanktionen
Hinzuweisen ist darauf, dass Verstöße gegen die Informationspflichten - einschließlich der Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Angebote - Ordnungswidrigkeiten darstellen. Dabei können Geldbußen bis 50.000 Euro verhängt werden, wenn entsprechende Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angegeben werden.
Hintergrundinformationen
- Internet-Rechts-Generator (IRG)
Auf dem Bildungsserver des Saarlandes kann ein kleines Programm heruntergeladen wer-den, das es saarländischen Schulen ermöglicht, per Mausklick aus den eingegebenen An-gaben ein fertiges Impressum als HTML-Datei zu erzeugen.