Kurzantwort

Stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern Computer mit Internetzugang für die Benutzung in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung, so besteht auch insoweit eine Aufsichtspflicht. Der Umfang der Aufsichtspflicht ist dabei aber im Regelfall geringer als bei der Aufsicht im Rahmen des Unterrichts.

Ausführliche Antwort

Häufig stellen Schulen den Schülerinnen und Schülern Räumlichkeiten und Computer mit Internetanschlüssen zur Verfügung, die außerhalb des Unterrichts zur Vorbereitung auf die Unterrichtsstunden oder sogar zu privaten Zwecken genutzt werden können.

Internetzugang als Gefahrenquelle

Durch die Bereitstellung der Internetzugänge wird allerdings eine Gefahrenquelle eröffnet, da mit der Nutzung des Internets durch die Schülerinnen und Schüler die latent bestehende Gefahr ungewollter Konfrontation mit rechtswidrigen Inhalten einhergeht. Selbst ohne gezielte Suche nach entsprechenden Inhalten können die Schülerinnen und Schüler unter Umständen über Hyperlinks mit nur wenigen Zwischenschritten zu jugendgefährdenden Inhalten gelangen.

 

Hinzu kommt die - vor allem in der US-amerikanischen Diskussion stark gesehene - Gefahr, dass Kinder von (sich oft auch als Kinder ausgebenden) Sexualstraftätern angesprochen, zur Preisgabe ihrer Identität aufgefordert und - nach dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses - in der realen Welt getroffen und missbraucht werden.

Gefahrensituation verpflichtet zur Aufsicht

Aufgrund dieser Gefahrensituation verpflichtet bereits die Bereitstellung der Internetrechner zur Aufsicht. Die Aufsichtspflicht besteht dabei auch schon dann, wenn nur Teile der benötigten Mittel gestellt werden (zum Beispiel wenn nur die Räumlichkeiten von der Schule stammen, die Computer und der Internetanschluss aber von den Schülerinnen und Schülern selbst organisiert werden), da auch in diesen Fällen die Schule einen Beitrag leistet, ohne den die Gefahrenquelle nicht eröffnet wäre.

Kein Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG)

Schule ist aufsichtspflichtig

§ 8 Telemediengesetz (TMG) entbindet diejenigen Anbieter, die nur den Zugang zu Informationen vermitteln (so genannte Access-Provider), von der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Es ließe sich somit die Auffassung vertreten, dass damit auch die Haftung der Schule, die lediglich Zugänge zum Internet bereitstellt, entfällt.

 

Der Paragraf findet aber auf die aus der Aufsichtspflicht der Schulen folgende Verantwortlichkeit keine Anwendung. § 8 TMG lässt nämlich nur provider-typische Pflichten entfallen, nicht aber die daneben bestehende und provider-untypische Aufsichtspflicht der Schulen, die unmittelbar aus dem Erziehungsauftrag folgt.

Umfang der Aufsichtspflicht

Stichprobenartige Überprüfungen

Der Umfang der Aufsichtspflicht orientiert sich auch im Rahmen der Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts an den von den Gerichten entwickelten Kriterien des Alters, des Vorverhaltens und der bestehenden Gefahren. Anerkannt ist beispielsweise, dass die Pflicht zur Beaufsichtigung volljähriger Schüler stark eingeschränkt ist und vorwiegend dem Zweck dienst, eine Gefährdung oder Verleitung jüngerer durch ältere Schülerinnen und Schüler abzuwenden. Die Aufsichtspflicht beschränkt sich damit, sofern nicht das Alter der Nutzer entgegensteht, außerhalb der Unterrichtseinheiten auf stichprobenartige Überprüfungen.

 

Neben persönlichen Kontrollgängen sollten auch die Computer selbst regelmäßig überprüft werden. Die Zahl der notwendigen Kontrollgänge kann durch den Einsatz von Filtersoftware weiter reduziert werden. Ergeben die Kontrollen Hinweise auf den Missbrauch der Computer, sind die Kontrollmaßnahmen zum Schutz der Schüler sowie Dritter zu intensivieren.

Beispiel

Gespeicherte Daten löschen oder sperren

Werden bei einer Kontrolle der Internetcomputer in einer Schulbibliothek, in der die Schülerinnen und Schüler in den Freistunden im Internet surfen dürfen, pornographische Schriften gefunden, die eine Schülerin oder ein Schüler dort gespeichert hat, so sind diese Daten in der Regel zunächst zu entfernen oder zu sperren, um eine Konfrontation der nachfolgenden Nutzer zu verhindern. Gleiches gilt, wenn Daten im so genannten "Cache-Verzeichnis" gefunden werden. Dort werden vom Browser (vom Nutzer häufig unbemerkt) aufgerufene Dokumente auch über die Nutzung hinaus zwischengespeichert.

Kontrollen intensivieren

Die Nutzer der Computer sind darüber zu informieren, dass entsprechende Daten gefunden wurden und ein Zugriff auf entsprechende Daten von Schulcomputern nicht zulässig ist. Darüber hinaus sollten die persönlichen Kontrollen für einige Zeit intensiviert werden, um die Einhaltung des Verbotes zu überprüfen. Werden keine weiteren Verstöße registriert, kann wieder zur normalen Kontrolle zurückgekehrt werden.

Weitere Maßnahmen

Finden sich trotz intensiverer persönlicher Kontrollen weiterhin Anzeichen, die auf einen Missbrauch der Computer hindeuten, muss durch weitere Maßnahmen (dauernde Aufsicht, erweiterte Filterfunktionen, Blocken von Ports) eine effektivere Kontrolle sichergestellt werden.
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