Kurzantwort

Grundsätzlich obliegt die Aufsicht über das Geschehen innerhalb der Schule der Schulleitung. Diese kann solche Aufsichtsaufgaben aber an Lehrkräfte oder Außenstehende (zum Beispiel Eltern) übertragen. Im Rahmen des Interneteinsatzes in Unterrichtseinheiten obliegt die Aufsicht den Fach- beziehungsweise Klassenlehrerkräften.

Ausführliche Antwort

Länderspezifische Besonderheiten

Das Schulrecht gehört zu den klassischen Gesetzgebungskompetenzen der Länder. Aus diesem Grund fehlen in weiten Teilen bundeseinheitliche Regelungen. Im Rahmen dieser Übersicht zur Aufsichtspflichtverteilung (die übrigen Fragen betreffen zumeist bundesweit einheitliche Regelungen) kann jedoch nicht auf alle länderspezifischen Besonderheiten eingegangen werden, weshalb ein Blick in die Landesschulgesetze notwendig ist.

Gesetzliche Aufsichtspflichten der Schulleitung

Die Aufsichtspflicht ist in einzelnen Ländern gesetzlich normiert (zum Beispiel § 62 des Niedersächsischen Schulgesetzes), teilweise wird sie von den Schulgesetzen der Länder als existent vorausgesetzt, ohne dass sie expliziert in den Gesetzestexten erwähnt wird. Sie obliegt zunächst der Schulleitung, die neben der Vertretung der Schule nach außen die Aufsicht über die in den Dienstordnungen und Schulgesetzen näher geregelten Aufgaben der Schule führt.

 

Diese Aufsichtspflichten kann die Schulleitung unter anderem im Rahmen des Weisungsrechts in bestimmtem Umfang delegieren.

Aufsichtspflichten der Fach- und KlassenlehrerInnen

Doch nicht nur im Wege der Aufgabenübertragung durch die Schulleitung kann eine Aufsichtspflicht der Fach- und KlassenlehrerInnen begründet werden. Die unterschiedlichen Schulgesetze sehen auch eine selbstständige Zuweisung von Aufsichtspflichten im Rahmen des Unterrichts vor, für den die Lehrkräfte die unmittelbare pädagogische Verantwortung tragen.

Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte

Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte

Aufsichtspflichten können von der Schulleitung an die einzelnen Lehrkräfte aber auch innerhalb der Lehrerschaft übertragen werden. Sofern eine solche Übertragung erfolgt, muss der ursprünglich Aufsichtspflichtige die Person, die er mit der Pflicht betraut, sorgfältig auswählen und kontrollieren.

Aufsicht durch andere Personen

Auch eine Übertragung von Aufsichtspflichten auf sonstige Schulangestellte, Bibliotheksmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder Eltern ist möglich, sofern sichergestellt ist, dass diese der Verpflichtung in der bestehenden Form nachkommen.

Aufsicht durch Schülerinnen und Schüler

Ob eine Übertragung der Pflichten auf Schülerinnen und Schüler möglich ist, erscheint fraglich. In diesem Falle wird die Aufsicht nämlich einer Person übertragen, für die selbst eine Aufsichtspflicht besteht. Die Verpflichtung von (insbesondere älteren) Schülerinnen und Schülern kann daher allenfalls eine anderweitig organisierte Aufsicht ergänzen, nicht aber ersetzen.

Schriftliche Aufgabendelegation

Zur Vermeidung von Missverständnissen und aus Beweisgründen sollte jegliche Form der Aufgabendelegation mit Angaben zum Umfang und zur Dauer schriftlich erfolgen.

Inhalt der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtsperson hat Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden und darüber zu wachen, dass auch die Schülerinnen und Schüler keine Schäden verursachen und insbesondere keine Straftaten begehen. Zum Umfang und zu den Grenzen der Aufsichtspflicht siehe rechts unter "Verwandte Beiträge.

Beispiel zur Übertragung von Aufsichtspflichten auf Schülerinnen

Im Hinblick auf die Aufsicht über die Computernutzung während der Freistunden in einer Schulbibliothek ist zum Beispiel denkbar, dass volljährige Schülerinnen und Schüler unter der Anleitung und Aufsicht einer Lehrkraft das Nutzungsverhalten von Mitschülerinnen und Mitschülern überwachen. Hier konzentriert sich die Kontrolle der Lehrkräfte auf die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle durch sorgsam ausgewählte Schülerinnen und Schüler. Die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler sollte durch die Installation von Filterprogrammen und unangemeldete Kontrollen durch Lehrkräfte ergänzt werden.