Die am 1. April 2003 in Kraft getretenen neuen Jugendschutzgesetze enthalten neben allgemeinen Verboten und Verbreitungsbeschränkungen für jugendgefährdende beziehungsweise jugendbeeinträchtigende Angebote auch eine ganze Reihe spezieller Unzulässigkeitstatbestände, die in einem speziellen Vorschriftenkatalog zusammengefasst sind. Der Gesetzgeber wollte damit im recht vagen Rechtsbereich des Jugendmedienschutzes bestimmte, als besonders gefährlich erachtete Medieninhalte explizit benennen, um deren Verbreitung und Kenntnisnahme durch Kinder und Jugendliche effektiv auszuschließen. Namentlich sind dies insbesondere
Als gefährlich erachtete Medieninhalte
- Angebote, die den Krieg verherrlichen (§ 15 Absatz 2 Nr. 2 JuSchG, § 4 Absatz 1 S. 1 Nr. 7 JMStV),
- Angebote von Darstellungen von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt (§ 15 Absatz 2 Nr. 3 JuSchG, § 4 Absatz 1 Nr. 8 JMStV),
- Angebote, die in sonstiger Weise gegen die Menschenwürde verstoßen (§ 4 Absatz 1 S. 1 Nr. 8 JMStV),
- Angebote, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (§ 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG, § 4 Absatz 1 Nr. 9 JMStV).
Verbote je nach Medium unterschiedlich
Bei den genannten speziellen Jugendschutzverboten ist allerdings zu beachten, dass diese je nach Medium Unterschiede aufweisen. Während bei Trägermedien (zum Beispiel Videokassetten, DVDs, CD-ROMs) nur das Zugänglichmachen der aufgeführten Inhalte gegenüber Minderjährigen untersagt ist, sind entsprechende Angebote im Rundfunk und in so genannten Telemedien (insbesondere Internetangebote, E-Mail) generell untersagt, dürfen also auch nicht im Falle von Altersbeschränkungen gegenüber Erwachsene zugänglich gemacht werden. Weiterführende Informationen zur Abgrenzung von Trägermedien und Telemedien finden Sie unter:Informationen zu den speziellen Unzulässigkeitstatbeständen
Zu den genannten vier speziellen Verboten finden Sie nachfolgend nähere Informationen:- (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:112828)
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- Darstellungen sterbender / schwer leidender Menschen