Die am 1. April 2003 in Kraft getretenen neuen Jugendschutzgesetze enthalten neben allgemeinen Verboten und Verbreitungsbeschränkungen für jugendgefährdende beziehungsweise jugendbeeinträchtigende Angebote auch eine ganze Reihe spezieller Unzulässigkeitstatbestände, die in einem speziellen Vorschriftenkatalog zusammengefasst sind. Der Gesetzgeber wollte damit im recht vagen Rechtsbereich des Jugendmedienschutzes bestimmte, als besonders gefährlich erachtete Medieninhalte explizit benennen, um deren Verbreitung und Kenntnisnahme durch Kinder und Jugendliche effektiv auszuschließen. Namentlich sind dies insbesondere

Als gefährlich erachtete Medieninhalte

Verbote je nach Medium unterschiedlich

Bei den genannten speziellen Jugendschutzverboten ist allerdings zu beachten, dass diese je nach Medium Unterschiede aufweisen. Während bei Trägermedien (zum Beispiel Videokassetten, DVDs, CD-ROMs) nur das Zugänglichmachen der aufgeführten Inhalte gegenüber Minderjährigen untersagt ist, sind entsprechende Angebote im Rundfunk und in so genannten Telemedien (insbesondere Internetangebote, E-Mail) generell untersagt, dürfen also auch nicht im Falle von Altersbeschränkungen gegenüber Erwachsene zugänglich gemacht werden. Weiterführende Informationen zur Abgrenzung von Trägermedien und Telemedien finden Sie unter:

Informationen zu den speziellen Unzulässigkeitstatbeständen

Zu den genannten vier speziellen Verboten finden Sie nachfolgend nähere Informationen:
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  • Darstellungen sterbender / schwer leidender Menschen