Überblick
Nach den Jugendschutzgesetzen gelten für so genannte offensichtlich schwer jugendgefährdende Medieninhalte sowohl bei Trägermedien als auch bei Telemedien strafbewehrte Verbote des Zugänglichmachens gegenüber Minderjährigen. Bei diesen besonders eindeutig und nachhaltig jugendgefährdenden Inhalten muss also die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht erst indizieren (siehe lndizierte Inhalte), damit gesetzliche Verbreitungsbeschränkungen greifen. Wann Medieninhalte den hierfür erforderlichen Schweregrad der Jugendgefährdung erreichen, ist allerdings nicht immer leicht zu bestimmen.