Überblick

Aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes ist die so genannte Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) befugt, bestimmte jugendgefährdende Medieninhalte in eine Liste (Index) aufzunehmen. Bei dem Index ist zwischen vier Listenteilen zu unterscheiden, von denen nur zwei öffentlich sind (Veröffentlichung im Bundesanzeiger). Befindet sich ein Medieninhalt auf der Liste, sind damit weit reichende gesetzliche Verbreitungs- und Werbeverbote verbunden, wobei die konkreten Rechtsfolgen auch davon abhängig sind, in welchen Listenteil die BPjM das Medienangebot aufgenommen hat. Welche Inhalte als für eine Indizierung hinreichend jugendgefährdend anzusehen sind, ist nicht immer einfach zu bestimmen. Daher kann sich bei "verdächtigen" beziehungsweise problematischen Inhalten ein Blick auf den Index lohnen, um Strafbarkeitsrisiken auszuschließen.

Beispiele

Horrorkabinett-Fall

Der 18-jährige Schüler S verlinkt im Rahmen eines Gästebucheintrags auf der Homepage der Schule B auf ein Internetangebot, das in Nahaufnahme Bilder zahlloser entstellter Gesichter und Körper von Unfall- und Mordopfern sowie von Kriegstoten zeigt, die zum Teil mit zynischen Begleitkommentaren unterlegt und zu einem schauerlichen "Horrorkabinett" zusammengestellt worden sind.

Kurzantwort

Die BPjM nimmt bei solchen Angeboten regelmäßig eine Jugendgefährdung wegen Verletzung der Menschenwürde an. Daher sind derartige Webseiten zumeist indiziert. Allerdings werden Internetangebote nur in den nichtöffentlichen Teil der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, sodass ein Anbieter, der auf derartige Inhalte verlinkt, von der Indizierung im Regelfall nichts wissen kann. Erfährt er aber hiervon aufgrund einer Abmahnung oder Mitteilung von Seiten der Aufsichtsbehörden, muss er sofort reagieren, oder er macht sich wegen Zugänglichmachens indizierter Inhalte strafbar. Auch bei Unkenntnis von einer tatsächlichen Indizierung bestehen Strafbarkeitsrisiken etwa dann, wenn die verlinkten Inhalte als Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte angesehen werden können.

Ego-Shooter-Fall

Der 19-jährige Schüler S bietet auf seiner frei zugänglichen Homepage das Herunterladen von so genannten "Ego-Shooter"-Computerspielen an, bei denen der Spieler aus der Ich-Perspektive durch Gänge laufen und entgegenkommende menschliche Figuren mit bereitgestellten Waffen töten muss. Auch die Dateien des von der BPjM wegen Jugendgefährdung in der öffentlichen Liste als CD-ROM indizierten Spiels "Return to Castle Wolfenstein" befinden sich unter dem Download-Angebot.

Kurzantwort

S macht hier ein Angebot minderjährigen Nutzern zugänglich, dessen Inhalte von der Bundesprüfstelle (BPjM) indiziert wurden. Er verstößt damit gegen das Verbreitungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV und muss mit einem Bußgeld rechnen. Sein Angebot wäre nur im Rahmen einer so genannten "geschlossenen Benutzergruppe" rechtlich zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass minderjährige Nutzer Zugang zu dem Downloadangebot erhalten. Im Übrigen verstößt S bei fehlenden Vervielfältigungs- und Vertriebsrechten auch gegen das Urheberrecht.

Nazi-Band-CD-Fall

Der 19-jährige Schüler und Nachwuchs-Neonazi N bietet auf seiner frei zugänglichen Homepage Tonträger (Audio-CDs) der Neonazi-Band "Störkraft" zur Versandbestellung an. Einige der Tonträger sind von der BPjM in die öffentliche Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen worden.

Kurzantwort

Hier hat N gegen das strafbewehrte Verbot des Versandhandels mit indizierten Trägermedien nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG verstoßen. Ähnlich wie im "Ego-Shooter-Fall" wäre auch hier ein Versandhandel ausnahmsweise nur dann rechtlich zulässig, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Index-Veröffentlichungs-Fall

Die Schule A veröffentlicht auf ihrer frei zugänglichen Homepage unter dem Titel "Jugendschutz geht uns alle an" die komplette öffentliche Liste des Index jugendgefährdender Medien. Der Direktor der Schule ist der Auffassung, dass dies nicht verboten sein könne, da der Index ja ohnehin bezüglich der publizierten Listenteile "öffentlich" sei.

Kurzantwort

Hier verstößt der Schulleiter wohl noch nicht gegen Jugendschutzbestimmungen. Allerdings ist es verboten, die Liste jugendgefährdender Medien im Rahmen oder zum Zwecke geschäftlicher Werbung zu verbreiten oder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der Liste zu Informationszwecken ist dagegen grundsätzlich erlaubt. Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nachdem eine Strafbarkeit wegen Veröffentlichens des Index im Internet schon deshalb anzunehmen sei, weil bei dieser Medienform indizierte Online-Angebote "ohne weiteres abrufbar" seien und daher ein verbotenes "Ankündigen indizierter Schriften" vorliege, trifft zumindest für die öffentlichen Listenteile nach der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes nicht mehr zu, da diese Listenteile nur Trägermedien und grundsätzlich keine im Internet erhältlichen Telemedien beinhalten.