Überblick
Aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes ist die so genannte Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) befugt, bestimmte jugendgefährdende Medieninhalte in eine Liste (Index) aufzunehmen. Bei dem Index ist zwischen vier Listenteilen zu unterscheiden, von denen nur zwei öffentlich sind (Veröffentlichung im Bundesanzeiger). Befindet sich ein Medieninhalt auf der Liste, sind damit weit reichende gesetzliche Verbreitungs- und Werbeverbote verbunden, wobei die konkreten Rechtsfolgen auch davon abhängig sind, in welchen Listenteil die BPjM das Medienangebot aufgenommen hat. Welche Inhalte als für eine Indizierung hinreichend jugendgefährdend anzusehen sind, ist nicht immer einfach zu bestimmen. Daher kann sich bei "verdächtigen" beziehungsweise problematischen Inhalten ein Blick auf den Index lohnen, um Strafbarkeitsrisiken auszuschließen.