Überblick

Unterschieden wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Arten von Nutzungsrechten - einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Während ein einfaches Nutzungsrecht lediglich ein positives Recht zur Nutzung für den Inhaber darstellt, gibt das ausschließliche Recht dem Inhaber gleichzeitig ein negatives Verbotsrecht, das heißt das Recht, Anderen die Nutzung des Werkes zu untersagen.

 

Nutzungsrechte können sowohl zeitlich, räumlich, als auch inhaltlich beschränkt werden; auch Beschränkungen hinsichtlich des Nutzungszwecks sind möglich. So kann etwa das Nutzungsrecht auf die Dauer der Schulzugehörigkeit oder auf die Verwendung in Printmedien beschränkt werden.

Beispiele

Webauftritt-Fall

Die Ganztagesschule G möchte im Internet mit einer eigenen Homepage präsent sein, die einen professionellen Eindruck machen soll. Da die G über einige großzügige Mäzene verfügt, gibt sie einer ortsansässigen Webdesign-Agentur den Auftrag zur Entwicklung eines entsprechenden Internetauftritts. Zu diesem Zweck soll auch eine "Corporate-Identity" entwickelt werden, insbesondere ein Schullogo sowie speziell designte Navigationselemente (wie Buttons et cetera). Was muss die G mit der Webdesign-Agentur vereinbaren, damit sie die exklusiven Rechte am Schullogo und den Navigationselementen er-hält?

Kurzantwort

Um zu verhindern, dass die Webdesign-Agentur die erstellten Materialen auch selbst nutzt oder gar anderen Personen oder Unternehmen ebenfalls Nutzungsrechte an den Materialien einräumt, muss sich die G die "ausschließlichen" Nutzungsrechte an den Materialien einräumen lassen. Im Rahmen der Nutzungsrechtevereinbarung sollte dabei auch geregelt werden, für welche Nutzungsarten die Rechte eingeräumt werden, zum Beispiel dass die G die Materialen nicht nur im Rahmen des Internetauftritts der Schule, sondern auch im Printbereich (wie etwa für Schuljahrbuch, Prospekte, Plakate oder Briefbögen) und im Zusammenhang mit Datenträgern (also zum Beispiel Informations-CDs) nutzen darf.

Chansons-Fall

Lehrerin L entwickelt für das Gymnasium G Unterrichtsmaterialien im Fach Französisch und möchte in den Materialien auch Texte bekannter französischer Chansons wiedergeben. Die Unterrichtsmaterialien sollen ausschließlich kostenlos über die WWW-Seiten des G zum Abruf bereitgestellt werden. L kommt nun auf die Idee, mit dem französischen Musikverlag Kontakt aufzunehmen, der an den Texten die Rechte hält. Welche Rechte muss sie sich für die geplante Nutzung einräumen lassen?

Kurzantwort

Da sich die von L beziehungsweise G gewünschte Nutzung der Texte nicht im Rahmen des urheberrechtlichen Zitatrechts rechtfertigen lässt, muss L von dem Musikverlag für die gewünschte Nutzung "einfache" Nutzungsrechte für die Nutzung im Rahmen der Unterrichtsmaterialien und deren öffentliches Zugänglichmachen über das Internet einholen. Würde L für die Nutzung um ein ausschließliches Nutzungsrecht bitten, würde der Musikverlag dem sicher nicht zustimmen, da er die Chansons dann selbst nicht mehr für künftige eigene Projekte nutzen dürfte und auch Anderen keine einfachen Nutzungsrechte mehr einräumen könnte. Die Nutzungsrechte müssen dabei dem Schulträger des G als dessen Rechtsträger eingeräumt werden.

Harry-Potter-Fall

Englisch-Lehrer E entwickelt für seine private Homepage Unterrichtsmaterialien. Um in seinen Materialien Original-Auszüge aus den Harry-Potter-Romanen verwenden zu können, hat er mit dem englischen Verlag, der die Harry-Potter-Bücher verlegt, vereinbart, dass er Auszüge aus den Romanen kostenlos verwenden und kostenlos über seine private Homepage anbieten darf. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. E verwendet in der Folgezeit jedoch nicht nur die Original-Auszüge, sondern übersetzt diese auch ins Deutsche und baut die Übersetzungen ebenfalls in seine Materialien ein. Hiermit ist der englische Verlag überhaupt nicht einverstanden und verlangt von E, dass er die deutschen Übersetzungen wieder entfernt. Zu Recht?

Kurzantwort

Die deutsche Übersetzung der Texte stellt eine so genannte "Bearbeitung" der englischen Originaltexte dar. Mit der Einräumung von Nutzungsrechten werden jedoch im Zweifel nicht die Rechte zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung einräumt. Während die Herstellung der Bearbeitung noch ohne Einwilligung zulässig war, hätte er für das öffentliche Zugänglichmachen der Übersetzung im Internet der Einwilligung des Urhebers beziehungsweise der entsprechenden Rechteinhaber bedurft. Der englische Verlag verlangt daher zu Recht die Entfernung der Übersetzung.