(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

 

[...]

 

  • 8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,

[...]

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet

werden.