Vertiefung

Informationen zu allgemeine Informationspflichten, besondere Informationspflichten sowie zur Einbindung der Pflichtinformationen.

Allgemeine Informationspflichten

Name des Diensteanbieters

Anzugeben sind zunächst Name und Anschrift des Diensteanbieters (§ 6 Nr. 1 TDG, § 10 Abs. 2 Nr. 1 MDStV). Diensteanbieter im Sinne des TDG und MDStV sind "natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Tele- bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithalten". Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wer eigentlich Anbieter der Online-Schülerzeitung ist.

 

Hierbei sind die zum Teil unterschiedlichen schulrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer zu berücksichtigen:

  • Schulrechtliche Regelungen der Bundesländer

    In der Regel stehen Schülerzeitungen nach den schulrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes außerhalb der Verantwortung der Schule (ausdrücklich nach § 48 SchulG Brandenburg, § 51 SchulG Bremen, § 33 SchulG Hamburg, § 126 SchulG Hessen, § 85 SchulG Mecklenburg-Vorpommern, § 25 SchulVG NRW, § 31a SchulG Rheinland-Pfalz, § 54 SchulG Sachsen-Anhalt, § 116 SchulG Schleswig-Holstein; in diesem Sinne wohl auch § 87 SchulG Niedersachsen, § 56 SchulG Sachsen, § 26 SchulG Thüringen); diese Regelungen wird man entsprechend auf Online-Schülerzeitungen anzuwenden haben. Diensteanbieter ist demnach nicht der Schulträger, sondern sind die an der Erstellung der Schülerzeitung beteiligten Schülerinnen und Schüler.
  • Sonderfall Bayern und Rheinland-Pfalz

    In Bayern und Rheinland-Pfalz könnte man eine Differenzierung erwägen: dort werden Schülerzeitungen nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bzw. § 31a SchulG Schulgesetz Rheinland-Pfalz zwar von den Schülerinnen und Schülern herausgegeben, diese können allerdings wählen, ob die Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Einrichtung bzw. Veranstaltung erscheint. Da die Schülerinnen und Schüler aber auch im letzteren Fall gleichwohl Herausgeber einer solchen Schülerzeitung bleiben, ist insoweit unklar, ob die Schülerinnen und Schüler und /oder der Schulträger in diesem Fall Diensteanbieter sind. Rechtsprechung hierzu fehlt bisher.

Unrichtig ist in jedem Falle die Angabe der Schülermitverwaltung (SMV) in unserem Beispielsfall, da es sich hierbei mangels Rechtsfähigkeit der SMV nicht um einen Diensteanbieter im Sinne des MDStV handeln kann. Der entsprechende Hinweis kann auch nicht als Sammelbezeichnung für alle Mitglieder der SMV angesehen werden, weil nicht alle SMV-Mitglieder an der Zeitung mitwirken; darüber hinaus fehlt es insoweit auch an den erforderlichen Namensangaben.

Anschrift des Diensteanbieters

Soweit als Anbieter der Schülerzeitung die beteiligten Schülerinnen und Schüler anzusehen sind, stellt sich die bislang nicht geklärte Frage, ob man als Anschrift deren Privatanschriften anzugeben hat, oder ob es genügt die Anschrift der Schule selbst anzugeben. Unbestritten ist - soweit ersichtlich -, dass es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln muss. Ladungsfähig ist eine Anschrift dann, wenn unter ihr Zustellungen bewirkt werden können; die Angabe einer Postfachadresse genügt daher nicht.

 

Bei Schülerzeitungen, bei denen die beteiligten Schülerinnen und Schüler als Diensteanbieter genannt werden, wird man es demnach als ausreichend erachten können, nicht die jeweiligen Privatadressen, sondern einheitlich die Adresse der Schule anzugeben, über welche die Schülerinnen und Schüler im Sinne einer ladungsfähigen Anschrift ebenfalls erreichbar sind. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen sogar zu empfehlen.

Telefonnummer und E-Mail Adresse

Erforderlich sind weiterhin Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (§ 6 Nr. 2 TDG, § 10 Abs. 2 Nr. 2 MDStV). Anzugeben sind demnach zumindest eine Telefon-Nummer und eine E-Mail-Adresse, über die Kontakt mit dem Anbieter aufgenommen werden kann. Nicht ausdrücklich gesetzlich erforderlich ist demgegenüber die Angabe einer Faxnummer.

 

Hierbei ist für Online-Schülerzeitungen die Frage ungeklärt, ob hier die E-Mail Adressen und privaten Telefonnummern der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zu nennen sind. Insoweit könnte man die Auffassung vertreten, dass die unmittelbare und schnelle Kontaktaufnahme mit den Schülerinnen und Schülern auch durch eine Telefonnummer an der Schule (z.B. des Sekretariats) und die Angabe von schulischen E-Mail Adressen der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen auch zu empfehlen.

Tipp

Bei der Angabe der E-Mail Adresse empfiehlt es sich dabei, die Adresse nicht als Text, sondern in Form einer Grafik einzufügen, um das automatische Scannen der Website nach E-Mail-Adressen zu verhindern und damit der Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung vorzubeugen.