Unter der absolut verbotenen "harten" Pornographie versteht man Kinder- und Jugendpornographie sowie solche pornographischen Inhalte, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.

Erweiterung der strafbaren Tathandlungen und Verbote

Bei der harten oder "schweren" Pornographie ist nicht nur der Zugang gegenüber Minderjährigen untersagt. Für diese besonders gefährlichen Sexmedien gilt vielmehr ein umfassendes Strafverbot. Nach den §§ 184 a-c StGB ist das Verbreiten oder sonstige (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180299) von Pornographie immer strafbar, wenn sie "Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren oder sexuelle Handlungen von, an oder vor Minderjährigen zum Gegenstand" hat. Bei kinderpornographischen Darstellungen ist darüber hinaus schon des "Besitzverschaffen" sowie der Besitz selbst verboten. Entsprechendes gilt - mit Ausnahme vom Besitz jugendpornographischer Schriften, welche im Alter unter 18 Jahren mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurde - auch für die Jugendpornographie.

Hohe Strafandrohungen

Die die harte Pornographie betreffenden (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180299) sind im Vergleich zu dem beschränkten Verbot "einfacher" Pornographie mit erheblich höheren Strafen bedroht. Werden gewalt- oder tierpornographische Inhalte zugänglich gemacht oder eine der darauf bezogenen, genannten Vorbereitungshandlungen verwirklicht, so kann dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 184a StGB). Beim Verbreiten/Zugänglichmachen (im weitesten Sinne) von Kinderpornographie wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle der gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung gemäß § 184 Abs. 4 StGB sogar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt. Letztere Strafdrohung gilt jedoch nur für kinderpornographische Medieninhalte, welche ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Der Besitz beziehungsweise das Besitzverschaffen für sich selbst wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Vgl. § 184b StGB) Das Verbreiten/Zugänglichmachen (im weitesten Sinne) von Jugendpornographie wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht; bei gewerbsmäßiger Begehung drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Besitz jugendpornographischer Schriften ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, wobei der Besitz jugendpornographischer Schriften dann nicht strafbar ist, wenn diese mit Einwilligung der dargestellten, minderjährigen Person hergestellt wurden. (Vgl. § 184c StGB).

Die vier inhaltlichen Varianten "harter" Pornographie

Die umgangssprachlichen Schlagworte der "Kinderpornographie", der "Jugendpornographie", der "Gewaltpornographie" und der "Tierpornographie" sind juristisch unpräzise. Was unter den drei inhaltlichen Varianten harter Pornographie im einzelnen zu verstehen ist, bedarf der Erläuterung.
Premium-Banner