Überblick

Am 6. August 2004 ist in Deutschland § 201a Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in weitem Umfang unter Strafe stellt (so genannter "Paparazzi-Paragraf"). Anlass für die Strafvorschrift war, dass bis zu deren Erlass nach § 33 Kunsturhebergesetz nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten verboten war, nicht aber schon die Herstellung oder Weitergabe an Dritte. Die neue Strafvorschrift des § 201a StGB schließt diese Lücke. Sie hat auch für den schulischen Bereich erheblich Bedeutung, da insbesondere Handys, die mit einer Kamera ausgestattet sind (so genannte Foto-Handys), zum heimlichen Anfertigen von Fotos verleiten und gerade bei Minderjährigen sehr beliebt sind.

Beispiele

Schulsport-Fall

Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab. Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht?

Kurzantwort

Durch das heimliche Anfertigen der Fotos in der Umkleidekabine hat Waldemar den Straftatbestand des (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471454) verwirklicht, der heimliche Bildaufnahmen in Wohnungen oder "gegen Einblick" besonders geschützten Räumen (etwa Umkleidekabinen) untersagt, wenn hierdurch insbesondere der Intimbereich verletzt wird. Das heimliche Fotografieren der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht verstößt dagegen nicht gegen (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471453), auch wenn dies möglicherweise in einem besonders gegen Einblick geschützten Raum geschieht. Denn der höchstpersönliche Lebensbereich der Lehrerinnen und Lehrer wird noch nicht verletzt, wenn diese heimlich bei der Arbeit fotografiert werden. Die Strafvorschrift des (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471444) greift in beiden Konstellationen nicht ein, da sie nur das ungefragte öffentliche Zeigen von Personenfotos unter Strafe stellt, nicht aber das heimliche Anfertigen von Personenfotos.

Fotogalerie-Fall

Der 16-jährige Klassenkamerad Klaus bekommt von Waldemar (siehe Schulsport-Fall) die heimlich erstellten Aufnahmen von den Mitschülerinnen gezeigt. Klaus ist schwer beeindruckt und bietet Waldemar an, die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Daraufhin überlässt Waldemar Klaus Kopien der Aufnahmen und dieser erstellt auf seiner Homepage eine Fotogalerie, die für jedermann frei zugänglich ist. Haben sich Waldemar und Klaus strafbar gemacht?

Kurzantwort

Indem Waldemar Klaus die Fotos aus der Umkleidekabine zeigt, macht er sie einem Dritten zugänglich und verwirklicht dadurch (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471455). Zudem handelt es sich bei der Erstellung der Kopien durch Waldemar um ein "Gebrauchen" der Fotos und auch dies stellt einen Verstoß gegen § 201a Absatz 2 StGB dar. Klaus verletzt ebenfalls den Tatbestand des § 201a Absatz 2 StGB. Denn die Vorschrift verbietet es, heimlich erstellte Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dritten Personen zugänglich zu machen (zum Beispiel im Internet) Außerdem ist durch Klaus auch die Strafvorschrift des (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471444) verletzt, denn die Abrufbarkeit auf den frei zugänglicher WWW-Seiten ist ein nicht erlaubtes öffentliches Zurschaustellen von Personenfotos.

Journalismus-Fall

Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht?

Kurzantwort

In Betracht kommt hinsichtlich der Herstellung der Fotos eine Strafbarkeit Rudis nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471454). Allerdings ist fraglich, ob durch Rudis die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich des Musikus verletzt wird. Dieser befindet sich zwar in seiner Wohnung, aber dort letztlich in keiner "außergewöhnlichen" Situation (wie etwa bei Personen im Schlafzimmer oder bei privaten Gesprächen unter Familienmitgliedern). Die Gesetzesbegründung zu (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471453) lässt offen, wo der höchstpersönliche Lebensbereich beginnt. Ist zum Beispiel das Schreiben einer privaten Email diesem höchstpersönliche Lebensbereich zuzuordnen, das Surfen auf frei zugänglichen WWW-Seiten dagegen nicht? Klarheit wird hier nur die zukünftige Rechtsprechung bringen können. Sollte vorliegend der Tatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht sein, kann sich Rudi im Übrigen wohl nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, auch wenn er an der Überführung eines Straftäters mitwirkt (das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikdateien ist strafbar). Denn der insoweit vor allem in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" ist für § 201a StGB nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtfertigung über die Berichterstattungsfreiheit nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471238) angedacht werden.

Freundinnen-Fall

Die beiden volljährigen Schulfreundinnen Maya und Tinka feiern ausgiebig und mit viel Alkohol das Ende der Abiturprüfungen. In dieser Stimmung fotografieren sie sich in Mayas Wohnung gegenseitig in freizügigen Posen. Einige Zeit später verkauft Tinka die Aufnahmen, die sie von Maya gemacht hat, an ein Online-Erotikmagazin, das auf "Privat-Models" spezialisiert ist. Der verantwortliche Redakteur Reibach veröffentlicht die Fotos im Internet. Haben sich Tinka und Reibach strafbar gemacht?

Kurzantwort

Nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471456) ist es untersagt, befugt hergestellte Personenfotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich "wissentlich unbefugt" dritten Personen zugänglich zu machen. Ob sich Tinka in diesem Fall strafbar gemacht hat, ist wegen der tatbestandlichen Voraussetzung des "wissentlich unbefugt" unklar. Zwar ist davon auszugehen, dass Maya nicht mit der Weitergabe der Fotos einverstanden ist, ein diesbezüglicher ausdrücklicher Wille wurde durch sie aber nicht geäußert. Die Gesetzesbegründungen zu (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471456) deuten jedoch darauf hin, dass der Täter explizit um die Unbefugtheit der Weitergabe wissen muss. Letztlich kann insoweit aber erst die zukünftige Rechtsprechung Klarheit bringen. Auf jeden Fall ist aber Reibach strafbar, denn (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471444) verbietet die öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos (etwa im Internet) ohne Einwilligung des Abgebildeten.
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