Überblick

Die teilweise hitzig geführte Diskussion um rechtsradikale und (neo)nazistische Inhalte im Internet betrifft meistens die Verwendung von Hakenkreuzen, SS-Runen und ähnlicher Symbole auf WWW-Seiten. Einschlägig ist insoweit dann häufig die Strafvorschrift des § 86a StGB. Danach liegt eine Strafbarkeit vor allem vor, wenn Kennzeichen verbotener Parteien und Vereinigungen oder ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen öffentlich oder in Schriften verwendet werden.

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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt, wenn die Propagandamittel der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

Beispiele

Fall 1 - Deutscher Gruss

Die Homepage des Schüler S enthält ein Hakenkreuz, ein Bild Adolf Hitlers und die Grußformel "mit deutschem Gruß".

Kurzantwort

Alle genannten Elemente erfüllen den Tatbestand des § 86a StGB.

Fall 2 - Horst-Wessel-Lied

Beim Aufruf einer an sich harmlosen Homepage einer Schülerin wird automatisch die Melodie des "Horst-Wessel-Liedes" abgespielt.

Kurzantwort

§ 86a StGB greift hier ein, da eine Wiedergabe des Textes nicht erforderlich ist.

Fall 3 - Hakenkreuz

Die Homepage eines Schülers setzt sich positiv mit nationalsozialistischem Gedankengut auseinander. Da der Schüler aber von der Existenz des § 86a StGB weiß, verwendet er statt Hakenkreuzen zum einen Symbole, die Hakenkreuzen sehr ähnlich sehen (verkürzte Querbalken) und zum anderen das sogenannte Keltenkreuz.

Kurzantwort

Trotz der Verwendung von Substituten liegt in beiden Fällen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB vor.