Überblick
Die teilweise hitzig geführte Diskussion um rechtsradikale und (neo)nazistische Inhalte im Internet betrifft meistens die Verwendung von Hakenkreuzen, SS-Runen und ähnlicher Symbole auf WWW-Seiten. Einschlägig ist insoweit dann häufig die Strafvorschrift des § 86a StGB. Danach liegt eine Strafbarkeit vor allem vor, wenn Kennzeichen verbotener Parteien und Vereinigungen oder ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen öffentlich oder in Schriften verwendet werden.
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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt, wenn die Propagandamittel der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.