Unterrichtsausschluss wegen Beleidigung - Fall des Monats 01/2016
Beleidigt ein Schüler die Schulleiterin in einem Chat, so ist es gerechtfertigt, ihn 15 Tage lang vom Unterricht auszuschließen. Das beschloss das Verwaltungsgericht Stuttgart und lehnte damit auch gleichzeitig einen Eilantrag gegen den Schulausschluss eines 14-Jährigen ab.
Wie viele Jugendliche nutzte auch der Siebtklässler sein Smartphone, um per WhatsApp mit seinen Freunden zu chatten. Auch Gruppenunterhaltungen mit allen Klassenkameraden gleichzeitig sind dabei möglich. Der Junge hatte zu seiner Schulleiterin ein angespanntes Verhältnis und beschimpfte sie innerhalb eines solchen Klassenchats mehrfach explizit. Auch im Gespräch mit einem Mitschüler hielt sich der Jugendliche nicht zurück und wiederholte seine Beleidigungen. Als die Aussagen des Schülers ans Licht kamen, verwies ihn die Schule 15 Tage lang des Unterrichts. Er leugnete zwar, diese Aussagen selbst geschrieben zu haben, doch die Schule hielt an der Strafe fest.
Entscheidung im Fall des Monats Januar 2016
Und das zu recht, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart beschloss. Denn durch solch drastische Aussagen habe der Schüler die Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. Um letzteren zu bewahren, sei ein Schulausschluss auch in dieser Länge die richtige Konsequenz. Zumal dies nicht der erste verbale Ausfall des Jungen war. Bereits im April desselben Jahres beschimpfte er eine Aufsichtsperson während der Mittagspause ähnlich. "Das kann und muss sich eine Schule oder Schulleiterin nicht gefallen lassen", weiß Rechtsanwältin Jetta Kasper. "Der Ausschluss vom Unterricht ist auch in dieser Länge daher absolut vertretbar."
Auch ansonsten spreche das Klassenbuch im Bezug auf den 14-Jährigen bereits seit der fünften Klasse eine deutliche Sprache. So provoziere er gerne und erscheine nicht zum Nachsitzen. Dass der Teenager die Beleidigungen nicht selbst geschrieben habe, erscheine gerade im Hinblick auf seine Klassenbuchhistorie unglaubwürdig. Daher sei die Strafe der Schule angemessen.
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