Klassenfahrten: Kostenerstattung - Fall des Monats 11/2013
Führt ein beamteter Lehrer eine Klassenfahrt durch, so hat er einen Anspruch, die Reisekosten vom Dienstherrn erstattet zu bekommen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und erklärte einen systematisch angefragten Verzicht auf Reisekosten für unwirksam (Az. 1 A 1579/10 ).
Ein Oberstudienrat eines Gymnasiums im Sauerland leitete eine Klassenfahrt der zwölften Jahrgangsstufe nach Italien. Sie wurde als Schulveranstaltung genehmigt und dem Lehrer als Dienstreise anerkannt. Per Formular soll er durch Ankreuzen auf eine Reisekostenvergütung verzichtet haben. Er bestreitet das - ein entsprechendes Feld müsse nachträglich ausgefüllt worden sein. Daher beantragte er die entsprechende Erstattung seiner Reisekosten. Mit Hinweis auf die abgegebene Verzichtserklärung wurde sie ihm aber verwehrt. Vor dem Verwaltungsgericht klagte der Lehrer erfolgreich dagegen. Das Land Nordrhein-Westfalen legte wiederum Berufung gegen das Urteil ein.
Entscheidung im Fall des Monats November 2013
Die beklagte Landesregierung rechtfertigte die Verzichtserklärung für Lehrer damit, dass ohne sie viele Schulen aufgrund angespannter Haushaltslage keine regelmäßigen Klassenfahrten durchführen könnten. Die Interessen der Schüler stünden hier denen der Lehrer entgegen, dieser Konflikt wäre vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Mit einer freiwilligen Verzichtserklärung wolle man die Möglichkeit eines Kompromiss schaffen.
Aber auch das Oberverwaltungsgericht NRW gab dem Oberstudienrat recht. Zunächst sei es nach Ansicht der Richter nach wie vor strittig, dass er selbst die Verzichtserklärung abgegeben hat. Was aber letztlich irrelevant ist. Denn das Gericht stellte klar, dass ein systematisch abgefragter Verzicht auf Reisekostenerstattung - selbst wenn freiwillig angegeben - nicht mit der Fürsorgepflicht der Lehrer gegenüber vereinbar ist. "Die Erklärung ändert also nichts an seinem Anspruch auf Erstattung, da die Verzichtserklärung eine unzulässige Rechtsausübung des Dienstherrn darstellte", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos.
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