Geschäftsunfähig ist:

  • 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  • 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Premium-Banner