Kurzantwort
Das deutsche Urheberrecht schützt zunächst so genannte "Werke", das heißt persönliche geistige Schöpfungen, daneben aber in der Form von Leistungsschutzrechten auch Leistungen anderer Art, zum Beispiel Investitionen. Von anderen Personen erstellte Bilder, Fotos usw. dürfen Sie auf der Schulhomepage daher nur verwenden, wenn an diesen Werken keine fremden Urheber- oder sonstigen Rechte bestehen, oder Ihnen die Rechteinhaber entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben.
Ausführliche Antwort
Werke
Urheberrechtlichen Schutz genießen nach deutschem Recht "Werke", das heißt persönliche geistige Schöpfungen. Erforderlich ist dafür ein gewisses Maß an schöpferischer Eigentümlichkeit (sogenannte "Schöpfungshöhe").Die erforderliche Schöpfungshöhe wird dabei jedoch tendenziell niedrig angesetzt: Notwendig ist nur, dass die Eigentümlichkeit des Werkes über dem mechanisch-technischen bzw. routinemäßigen Gestalten, dem handwerklichen Können bzw. dem Alltäglichen liegen. Auch die von anderen Websites häufig übernommenen Clip-Arts können unter diesen Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen!Schutzfähige Werkkategorien
Ganz allgemein gehören zu den schutzfähigen Werkkategorien neben Texten (Schriftwerke genannt) auch Musikstücke, Filme, Fotos und Werke der bildenden Kunst wie z.B. gemalte Bilder sowie technische Darstellungen wie Pläne, Karten oder Tabellen. Darüber hinaus werden sogenannte Sammelwerke und Datenbankwerke wie z.B. Lexika geschützt: Auch die Zusammenstellung von im Einzelnen mangels erforderlicher Schöpfungshöhe nicht schutzfähiger Elemente kann damit urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Auswahl und Anordnung eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Grundsätzlich (d.h. bei einer entsprechenden Schöpfungshöhe) geschützt sind auch Computerprogramme. Anders als z.B. bestimmte Programm-Applets, die in eine Website integriert werden, genießt jedoch eine Website als solche nach überwiegender Ansicht keinen Schutz als Computerprogramm. In der Regel werden jedoch einzelne Elemente und Inhalte von Websites unter den urheberrechtlichen Schutz als Werke fallen, wie z.B. bestimmte Artikel, Icons, Fotos oder Grafiken. Bei einem entsprechend hohem Maß an gestalterischer Individualität wird man im Einzelfall jedoch auch einer kompletten Website Werkcharakter zusprechen können.Urheberrechtlicher Schutz: Entstehung bei Schöpfung
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht dabei bereits mit dessen Schöpfung. Einer Anmeldung oder Eintragung des Urheberrechtes oder Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle bedarf es dafür nicht. Auch eine Kennzeichnung mit dem Copyright-Zeichen © ist nach deutschem Recht für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich, jedoch sinnvoll.Kein urheberrechtlicher Schutz von Ideen
Generell zu beachten ist, dass das Urheberrecht - vereinfacht dargestellt -- primär die Form von Werken schützt. Ideen und Inhalte sind frei und können deswegen - wenn sie im Hinblick auf ihre Form eigenständig umgesetzt werden - übernommen werden. Ideen und Inhalte werden daher nicht durch das Urheberrecht monopolisiert, sondern bleiben im Interesse des Fortschritts frei (einen inhaltlichen Schutz für Ideen gibt in bestimmten Grenzen das Patentrecht, das im vorliegenden Zusammenhang jedoch in der Regel nicht anwendbar ist). In Streitfällen stellt sich deswegen die Frage, ob nur der - rechtlich zumindest nicht unmittelbar geschützte - Inhalt eines Werkes übernommen wurde oder ob eine unzulässige Vervielfältigung oder Bearbeitung der geschützten Form vorliegt. Dabei kann auch auf die Übernahme oder Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Teils des Werkers abgestellt werden.Leistungen anderer Art
Neben Werken schützt das Urheberrechtsgesetz in Form von Leistungsschutzrechten (auch verwandte Schutzrechte genannt) ebenfalls Leistungen anderer Art, das heißt solche, denen keine persönliche geistige Schöpfung zugrunde liegt.
Datenbanken
Im Hinblick auf Linklisten interessant ist dabei vor allem der Schutz von Datenbanken. Datenbanken - zu unterscheiden von den oben genannten Datenbankwerken (z.B. Lexika), die eine geistige Schöpfung voraussetzen - werden unabhängig von einer persönlichen geistigen Schöpfung geschützt. Maßgeblich für den Schutz einer Datenbank ist, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der einzelnen Elemente eine "wesentliche Investition" (§ 87a Abs. 1 UrhG) erfordert. Geschützt wird hier über ein so genanntes Leistungsschutzrecht also nicht die geistige Schöpfung des Urhebers, sondern der wirtschaftliche Investitionsaufwand des Investors. Als solche Datenbanken wurden von der Rechtsprechung im Einzelfall auch umfangreiche Linksammlungen im WWW beurteilt, denen entsprechende Investitionen zugrunde lagen. Auch für die Übernahme von Linklisten auf die Schulhomepage kann also im Einzelfall die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich sein.Leistungsschutzrechte von Fotografen und Musikern
Neben Datenbanken werden durch Leistungsschutzrechte - unabhängig von einer wesentlichen Investition - etwa auch so genannte Lichtbildner (Ersteller von Fotos) oder ausübende Künstler sowie Tonträgerhersteller geschützt. Die Wiedergabe eines Musikstückes über die Homepage kann daher nicht nur Urheberrechte des Komponisten verletzen, sondern auch Leistungsschutzrechte der Musiker und Tonträgerhersteller.Urheber- und Leistungsschutzrechte
Urheber und Leistungsschutzberechtigte...
Bei urheberrechtlich geschützten Werken wird der Urheber geschützt. Urheber ist jeweils dessen Schöpfer, d.h. eine natürliche Person. Einer Schule als solcher können daher keine Urheberrechte zustehen; Urheber "schulischer Inhalte" sind vielmehr immer deren Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler. Bei Datenbanken und sonstigen Leistungsschutzrechten werden Personen und Unternehmen geschützt, die keine schöpferischen, aber sonstigen Leistungen erbringen; dies können je nach Art des Leistungsschutzrechtes sowohl Investoren, ausübende Künstler, als auch Hersteller von Lichtbildern, Filmen oder Tonträgern sein... und deren Rechte
Die Urheber allein entscheiden zunächst darüber, ob, wie und zu welchem Zeitpunkt das Werk veröffentlicht wird. Ihnen stehen zunächst auch die Rechte zur Verwertung des Werkes zu, insbesondere das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zur Schau zu stellen (körperliche Verwertung) aber auch das Recht zur unkörperlichen Verwertung durch Sendung oder Aufführung. Hinzu kommt das Recht zur Bearbeitung des Werkes. Des Weiteren haben Urheber das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Inhaber von Leistungsschutzrechten mit urheberpersönlichkeitsrechtlichen Komponenten, wie etwa die Hersteller von Lichtbildern.Nutzungsrechte
Einräumung von Nutzungsrechten
Urheberrechte selbst sind nach deutschem Recht nicht übertragbar. Um anderen Personen eine Werknutzung zu ermöglichen, werden vielmehr so genannte Nutzungsrechte (auch Lizenzen genannt) eingeräumt. Dies sind in der Regel so genannte einfache Nutzungsrechte, d.h. der Urheber kann das Werk weiterhin selbst nutzen und auch anderen Personen Nutzungsrechte einräumen. In Betracht kommt aber auch die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes: In diesem Fall kann der Inhaber des Nutzungsrechtes nicht nur die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an andere durch den Urheber verhindern, sondern auch diesen selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen. Ausschließliche Nutzungsrechte lässt man sich vor allem dann einräumen, wenn der Urheber das Werk speziell im Auftrag und gegen Entgelt erstellt; als Beispiel sei hier die Erstellung eines Schullogos oder auch die Erstellung schutzfähiger Webinhalte oder ganzer Webpräsenzen genannt.Vereinbarung oder konkludente Einräumung
Für die Einräumung von Nutzungsrechten ist eine schriftliche Vereinbarung zwar empfehlenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich. Mündliche Vereinbarungen sind - wenn sie bewiesen werden können - ebenfalls wirksam. Auch eine stillschweigende, schlüssige (so genannte konkludente) Übertragung ist möglich. Die Rechtsprechung nimmt insoweit an, dass Beamte und Arbeitnehmer für die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses geschaffenen Werke die wirtschaftlichen Verwertungsrechte stillschweigend auf den Dienstherrn übertragen. Diese Grundsätze gelten allerdings dann nicht, wenn z.B. eine Lehrkraft Werke nur aus Anlass ihrer Lehrtätigkeit in ihrer Freizeit freiwillig erstellt. Im Einzelfall kann daher schwierig zu bestimmen sein, ob die Nutzungsrechte an Inhalten auf einer fremden Schulhomepage der jeweiligen Schule zustehen oder aber der Lehrerin, die das Werk erstellte. Im Zweifel sollte man deswegen in derartigen Fällen sowohl bei der Schule als auch beim Werkschöpfer anfragen.Nutzungsrechte an Leistungsschutzrechten
Im Gegensatz zu Urheberrechten können bestimmte Arten von Leistungsschutzrechten zwar als solche übertragen werden. Im Regelfall werden jedoch auch hier nur Nutzungsrechte eingeräumt. Die oben genannten Erläuterungen zu den Nutzungsrechten gelten insofern bei Leistungsschutzrechten entsprechend.Tipps
Im Zweifel nachfragen
Wegen der oft schwierigen rechtlichen Beurteilung, ob der fremde Inhalt, den man auf der Schulhomepage verwenden möchte, urheberrechtlichen Schutz genießt, sollte man im Zweifelsfall besser bei der Rechteinhaberin anfragen und deren Zustimmung zur Verwendung einholen, sich also entsprechende Nutzungsrechte einräumen lassen. Dies gilt nicht nur bei der Übernahme von Inhalten von fremden Websites, sondern auch bei der Einbindung von Werken von Schülerinnen und Schülern (z.B. aus dem Kunstunterricht) sowie Lehrerinnen und Lehrern auf der Schulhomepage. Obwohl Nutzungsrechte auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, eingeräumt werden können, sollte auch mit dem Ersteller des Schulhomepage-Designs (ob interner oder externer) eine klare Nutzungsvereinbarung getroffen werden. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden, etwa darüber, ob die für die Schulhomepage erstellten Clip-Arts und Rubriken-Logos auch auf anderen Websites verwendet werden dürfen.Umfang der Nutzungsrechte klar festlegen
Zu beachten ist bei der Einräumung von Nutzungsrechten, dass konkret festgelegt wird, wie, wofür und in welchem Umfang die Werke genutzt werden dürfen. Nutzungsrechte lassen sich nämlich sowohl räumlich, als auch zeitlich und hinsichtlich der Art der Verwendung beschränken. Legt man diese Punkte nicht von vornherein konkret fest, werden nach der sogenannten Zweckübertragungstheorie nur die Nutzungsrechte übertragen, die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlich sind. Ohne konkrete Absprachen dürfen daher urheberrechtlich geschützte Bilder, für die der Schule ein Nutzungsrecht z.B. für das Jahrbuch eingeräumt wurden, nicht ohne weiteres auch im WWW verwendet werden. Insoweit sollte heute immer gleichzeitig die Zustimmung für die Verwendung in offline-Medien und im Internet eingeholt werden.An wen muss ich mich wenden?
Für die Einräumung von Nutzungsrechten müssen Sie sich an den Rechteinhaber wenden. Dies kann entweder der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte selbst sein oder ein Nutzungsberechtigter, dem die ausschließlichen oder übertragbare einfache Rechte eingeräumt wurden.Viele Urheber lassen ihre Rechte auch durch so genannte Verwertungsgesellschaften wahrnehmen. Für den Bereich der Musik in Deutschland etwa durch die GEMA sowie für Bilder und zum Teil Fotografien durch die VG Bild-Kunst. Teilweise nehmen die Verwertungsgesellschaften jedoch nur die Offline-Rechte wahr, während die hier interessanten Online-Rechte bei den Urhebern bzw. Leistungsschutzberechtigten selbst eingeholt werden müssen; so etwa bei Sprachwerken durch die VG Wort.
Link
- Clearingstelle Multimedia
Kostenpflichtige Hilfe bei der Suche nach Informationen über die Urheber- und Leistungsschutzrechte.
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