Das gilt insbesondere dann, wenn Medieninhalte offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder Ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden beziehungsweise geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. In Deutschland existiert eine ganze Reihe an gesetzlichen Bestimmungen, die den Schutz Minderjähriger vor gefährdenden Medien betreffen. Dabei ist auf den ersten Blick nicht immer einfach zu erkennen, welche der Regelungen auf den konkreten Fall - etwa bei Bilddateien im Internet - anwendbar sind und welche nicht.

Unterschiedliche Regelungen für Trägermedien und Telemedien

Insbesondere seit Inkrafttreten der neuen Jugendschutzgesetze am 1. April 2003 ist neben dem Sonderbereich des Rundfunks vor allem streng zwischen so genannten Trägermedien (zum Beispiel Videokassetten, DVDs, CD-ROMs, Büchern und sonstigen Druckschriften) und so genannten Telemedien (insbesondere Internetangeboten) zu unterscheiden.

Jugendschutz versus Informationsfreiheit

Selbst geschulte Juristen sprechen im Bereich des Jugendmedienschutzes von einem "rechtlichen Irrgarten". Dabei ist die Ausgangslage zunächst simpel: Sex, Gewalt, Extremismus, Diskriminierung - alles kann jugendgefährdend sein und ist es sehr häufig auch. Allerdings bedeutet das nicht, dass die Verbreitung solcher, für Minderjährige problematischer Inhalte immer für alle verboten ist. Immerhin garantiert das Grundgesetz dem (erwachsenen) Bürger das Recht und die Freiheit der Information. Die Gesetze wollen nur sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche für sie problematische Inhalte nicht zu sehen bekommen. Für den Bereich des Internets kann das vor allem durch technische Vorkehrungen erreicht werden. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Bei weitem nicht alle der so genannten Altersverifikationssysteme (AVS) werden von den zuständigen Jugendschutzbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten als ausreichend anerkannt. Jugendschutzprogramme wurden von der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bisher leider noch gar nicht anerkannt.

Vier Formen jugendgefährdender Medien

Nach deutschem Recht sind im Wesentlichen vier nach ihrem Schweregrad ausdifferenzierte Formen jugendgefährdender Medien zu unterscheiden.

Zu diesen vier Bereichen finden Sie nachfolgend nähere Informationen.

  • Spezielle Unzulässigkeitstatbestände
    Zunächst sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 4 JMStV) "spezielle Unzulässigkeitstatbestände" geregelt. Danach dürfen bestimmte Rundfunk- und Internetangebote, welche zum Beispiel gegen die Menschenwürde verstoßen, überhaupt nicht verbreitet werden. Für so genannte Trägermedien (zum Beispiel Videokassetten, DVDs, CD-ROM, Bücher und sonstige Druckschriften) gibt es ähnliche Spezialverbote im Jugendschutzgesetz (vgl. § 15 Abs. 2 JuSchG). Diese verbieten aber nur das Zugänglichmachen gegenüber Minderjährigen.
  • Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte
    Die so genannten "schwer jugendgefährdenden Inhalte" dürfen nach § 15 Absatz 1 und 2 Nr. 5 JuSchG (bei so genannten Trägermedien) sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV (bei so genannten Telemedien) in keinem Fall Minderjährigen zugänglich gemacht werden. Das Zugänglichmachen gegenüber Erwachenen ist bei entsprechender Gewährleistung des Minderjährigenausschlusses erlaubt.
  • lndizierte Inhalte
    Die nur (einfach) jugendgefährdenden Inhalte unterliegen nur dann den eben genannten Beschränkungen, wenn sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nach den §§ 18 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 JuSchG auf eine Liste gesetzt werden, also indiziert sind.
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
    Schließlich müssen bei so genannten (schlicht) entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bestimmte Verbreitungsbeschränkungen nach § 12 JuSchG (bei Filmen und Spielprogrammen auf so genannten Trägermedien) sowie nach den §§ 5 und 11 JMStV (bei so genannten Telemedien) beachtet werden.