Konsequenzen

  • Da Lehrkräfte unstreitig Urheber der von Ihnen geschaffenen Werke sind, haben sie daran auch alle Rechte eines Urhebers (zum Beispiel Recht auf Nennung des Urhebers). Dies ist von der Schule zu respektieren! Aus Sicht der Schule bedeutet dies zudem, dass die Art und Weise einer Nutzung von durch Lehrkräfte geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken davon abhängt, ob es sich um ein so genanntes Pflichtwerk oder um ein so genanntes freies Werk handelt, denn nur an Ersteren steht der Schule quasi automatisch ein Nutzungsrecht zu.
  • Weil es aber auch bei den so genannten Pflichtwerken im Einzelfall schwierig ist zu bestimmen, welchen Umfang das ausschließliche Nutzungsrecht der Schule hat, das heißt auf welche Arten der Nutzung sich dieses bezieht, sollte zumindest für die Fälle, in denen eine "ungewöhnliche" Nutzung durch die Schule vorgesehen ist, eine ausdrückliche Nutzungsrechteeinräumung erfolgen. Möchte die Schule beispielsweise die Unterrichtsmaterialien ihrer Lehrkräfte auf der Schulhomepage zugänglich machen, so sollte dieser Verwendungszweck entweder ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder einer dienstlichen Vereinbarung festgehalten oder im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung explizit vereinbart werden. So kann rechtlicher Ärger von vornherein vermieden werden.
  • Handelt es sich um freie Werke einer Lehrkraft - also außervertraglich oder sogar rein privat erstellte Werke - sollte stets eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Lehrkraft und Schule erfolgen, wenn eine bestimmte Nutzung dieser Werke durch die Schule vorgesehen ist. Zwar kann im Einzelfall auch eine stillschweigende Einwilligung der Lehrkraft zur Nutzung durch die Schule vorliegen. Jedoch kann schnell Streit über die Reichweite (zum Beispiel nur auf der Schulhomepage oder auch in einer Printpublikation) dieser stillschweigenden Einwilligung zwischen den Betroffenen entstehen. Daher sollte gerade mit denjenigen Lehrkräften, die "ehrenamtlich" die Gestaltung und Betreuung der Schulhomepage übernommen haben, explizit vereinbart werden, welche Rechte die Schule an den insoweit geschaffenen Werken hat.