Überblick

Einige so genannte Schranken des Urheberrechts sind dafür geschaffen, die Verfolgung von Bildungszwecken zu erleichtern. Sie erlauben hierzu bestimmte Nutzungshandlungen ohne Einwilligung des Rechteinhabers (das heißt sie schränken die Urheberrechte ein), vor allem im Zusammenhang mit dem Schulunterricht. In unterschiedlichem Umfang sind aber auch andere Institutionen wie zum Beispiel Hochschulen oder Einrichtungen der Berufsbildung oder andere Zwecke als der Unterricht im engeren Sinne einbezogen.

  • § 46 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestattet die Aufnahme geschützter Inhalte in Sammlungen für den Unterrichtsgebrauch ohne Einwilligung des Berechtigten.
  • § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Schulen sowie bestimmten anderen Einrichtungen, ohne Einwilligung und ohne Vergütung Schulfunksendungen aufzuzeichnen, um sie zeitversetzt wiederzugeben.
  • § 52 Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt eine unter anderem für Schulen relevante Urheberrechtsschranke. Danach sind bestimmte Fälle der nichtgewerblichen öffentlichen Wiedergabe (zum Beispiel Musikaufführungen) zulässig und unter besonderen Voraussetzungen sogar vergütungsfrei.
  • Der durch die Urheberrechtsreform 2003 neu eingeführte § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt das in dieser Reform neu definierte Verwertungsrecht der "öffentlichen Zugänglichmachung" (das heißt das elektronische Bereithalten von Inhalten zum Abruf über ein Datennetz) für die Onlinenutzung von Inhalten unter anderem im Schulunterricht.
  • (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:469323) schließlich regelt, unter welchen Voraussetzungen in Bildungseinrichtungen Vervielfältigungen für die Verwendung im Unterricht und bei Prüfungen hergestellt werden dürfen. Da dies nach der Gesetzessystematik ein Unterfall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (nämlich hier zum Gebrauch der Bildungseinrichtung für ihre Zwecke) ist, sind hierbei auch die für (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:469316) insgesamt geltenden Einschränkungen zu beachten (siehe dazu (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:104131)).

Beispiele

Übungstexte-Fall

Deutschlehrerin D fertigt von einem Leitartikel aus einer Tageszeitung für die 24 Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse sowie sich selbst 25 Fotokopien an, um anhand dieses Textes rhetorische Stilmittel zu besprechen. Für eine weitere Unterrichtsstunde zu diesem Thema tippt sie am Computer Auszüge (insgesamt zwei Seiten DIN A4) aus einem als Buch veröffentlichten längeren Essay ab und übernimmt die Passagen in ein Arbeitsblatt, das sie 25-mal ausdruckt und in der Klasse austeilt. Ist dies zulässig?

Kurzantwort

D stellt Vervielfältigungsstücke der Texte her, die als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sind. Auf das verwendete Verfahren (Fotokopieren, Abschreiben et cetera, analoge oder digitale Techniken) kommt es für den Begriff der Vervielfältigung nicht an. Bei dem Leitartikel handelt es sich einen einzelnen Beitrag, der in einer Zeitung erschienen ist, bei den Auszügen aus dem Essay um kleine Teile eines Werkes. In diesem Umfang ist es nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:469323) zulässig, Vervielfältigungsstücke herzustellen, wenn die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (nämlich der Schule, für die D als Lehrkraft handelt) im Schulunterricht geboten ist. Da D nur so viele Vervielfältigungsstücke herstellt, wie für ihre Schulklasse und sie selbst erforderlich sind, ist ihr Vorgehen zulässig. Zu beachten ist, dass D jeweils die Quelle kenntlich machen muss.

MP3-Fall

Der Musiklehrer M hat eine umfangreiche private Sammlung von Schallplatten und (nicht kopiergeschützten) CDs, die er für seinen Leistungskurs Musik nutzen möchte. Er speichert einige Lieder sowie kurze Ausschnitte aus Konzerten, Symphonien und Opern im Format MP3 auf dem schulischen Intranet-Server ab, wobei er in den MP3-Dateien (das heißt in den ID3-Tags) die Quelle angibt. Während einer Unterrichtsstunde im schuleigenen Computerraum, in der die Schülerinnen und Schüler die Musikbeispiele analysieren sollen, gibt er die Dateien zum Online-Zugriff durch die Kursmitglieder frei, sodass diese die Musikbeispiele individuell abspielen können. Weil M die Dateien in ein nur mit einem Passwort zugänglichen Verzeichnis abgelegt hat und er das Passwort nur seinem Leistungskurs mitteilt, können andere Lehrkräfte und Schüler die Musik nicht abrufen.

Kurzantwort

Wenn anderen der Online-Abruf eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, ist das seit 2003 in § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierte Verwertungsrecht der "öffentlichen Zugänglichmachung" betroffen. Weitgehend parallel zu der Regelung für Vervielfältigungen erklärt die ebenfalls 2003 neu geschaffene Urheberrechtsschranke (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471474) eine solche Online-Nutzung "zur Veranschaulichung im Unterricht" an Schulen für zulässig. Da es sich bei Liedern und Ausschnitten aus großen Musikwerken um Werke geringen Umfangs beziehungsweise kleine Teile von Werken handelt und M sie ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zugänglich macht, bewegt er sich innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen. Das Abspeichern auf dem Server ist lediglich eine für die anschließende Online-Nutzung technisch erforderliche Vervielfältigung (so genannte Annex-Vervielfältigung) und daher nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471468) erlaubt. M handelt also urheberrechtlich zulässig, da er auch in geeigneter Form die Quellen angibt.

Fernsehsendungs-Fall

Französisch-Lehrerin F entdeckt im Dritten Fernsehprogramm eine Sendung aus dem "Tele-Kolleg Französisch", die typische Dialogsituationen von Touristen behandelt, sowie eine landeskundliche Sendung über Paris, die in der von der Rundfunkanstalt herausgegebenen Schulfunkbroschüre aufgeführt ist. Sie möchte diese beiden Sendungen gegen Ende des Schuljahrs im Unterricht ihres Leistungskurses Französisch verwenden, um die Schülerinnen und Schüler auf die Klassenfahrt nach Paris vorzubereiten. Darf F die Sendungen zu diesem Zweck auf Videokassette aufzeichnen?

Kurzantwort

Nach § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen Schulen Schulfunksendungen einwilligungsfrei und vergütungsfrei aufzeichnen, um die darin enthaltenen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen für den Unterricht zu nutzen. "Schulfunk" sind jedoch nur Sendungen, die für den Einsatz im Schulunterricht bestimmt sind, nicht dagegen ein für das Selbststudium gedachtes Bildungsprogramm. Das Tele-Kolleg darf F daher nicht aufzeichnen, da sie sich auch nicht auf andere denkbare Vorschriften stützen kann: Eine Aufzeichnung für ihre beruflichen Zwecke als Lehrkraft ist nicht durch die Privatkopieschranke gedeckt. Auch die Auffangvorschrift für Vervielfältigungen "zum sonstigen eigenen Gebrauch" hilft hier nicht, da danach nur kleine Teile eines Werks vervielfältigt werden dürfen, also keinesfalls die vollständige Sendung. Die ausdrücklich als "Schulfunk" bezeichnete Sendung über Paris darf F dagegen aufzeichnen und im Unterricht nutzen. Der Pflicht zur Quellenangabe ist Genüge getan, wenn diese im Abspann der Sendung erkennbar ist. In jedem Fall ist zu beachten, dass die Aufzeichnung einer Schulfunksendung nicht zeitlich unbegrenzt genutzt werden darf. Sie muss spätestens zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahrs wieder gelöscht werden.

Schulkonzert-Fall

Musiklehrerin M veranstaltet mit dem Schulorchester der S-Schule eine Aufführung von Werken der Komponisten Karl Orff und Benjamin Britten. An der Aufführung wirken Schülerinnen und Schüler der S-Schule sowie M selbst mit. Als Zuhörer sind Schülerinnen und Schüler der S-Schule sowie deren Angehörige zugelassen, der Eintritt ist kostenlos. Kann M das Schulkonzert veranstalten, ohne dass sie von der GEMA Aufführungsrechte erwerben muss?

Kurzantwort

Da außerhalb des Unterrichts einer Schulklasse keine persönliche Verbundenheit zwischen allen Anwesenden besteht, handelt es sich um eine öffentliche Aufführung von Musikwerken. Diese greift in das Aufführungsrecht als Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein. (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:513338) erklärt dies für zulässig, "wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters (hier: der Schule) dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält". Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass M als Lehrerin Gehalt bezieht, ist keine "besondere Vergütung" (das heißt eine Vergütung gerade für die Mitwirkung am Konzert). Damit steht zunächst fest, dass die Aufführung ohne Einwilligung der Urheber (beziehungsweise einer Verwertungsgesellschaft) zulässig ist.

 

Zwar sind auch nichtgewerbliche Veranstaltungen grundsätzlich vergütungspflichtig und müssen im Falle von Musikaufführungen der GEMA gemeldet werden, damit diese die nach ihrem Tarifplan vorgesehene Vergütung einziehen kann. Hier entfällt jedoch die gesetzliche Vergütungspflicht, da zusätzlich die Voraussetzungen des (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:513338) erfüllt sind: Es handelt sich um eine Schulveranstaltung, die nach ihrer erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich ist. Dass neben den Schülerinnen und Schülern der S-Schule auch Angehörige als Zuhörer anwesend sind, hält sich noch im Rahmen des Zulässigen. Keinesfalls darf die Veranstaltung aber der Öffentlichkeit zugänglich sein und öffentlich angekündigt werden. Da auch die weiteren Voraussetzungen hier erfüllt sind, muss keine Vergütung entrichtet werden. Für die Quellenangabe ist es ausreichend, wenn die Komponisten in der üblichen Form im Programmheft genannt werden.

Spielfilm-Fall

Der Geschichtslehrer G möchte seiner Klasse zum Thema Holocaust den Film "Schindlers Liste" von Steven Spielberg zeigen. G hatte den Film bei der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen aus privatem Interesse auf VHS-Kassette aufgezeichnet. Außerdem hat ihm seine Kollegin K, die den Film privat als Kauf-DVD erworben hat, angeboten, ihm die DVD auszuleihen. G überlegt nun, ob er sich angesichts dieser Alternativen den Film unbedingt aus dem örtlichen Medienzentrum, das Filme speziell für die Verwendung an Schulen anbietet, besorgen muss. Darf G auch seine eigene Aufzeichnung oder die DVD der Kollegin im Unterricht verwenden?

Kurzantwort

Hier müssen zwei Konstellationen klar unterschieden werden, nämlich die Verwendung gekaufter oder entliehener Medien einerseits von der Verwendung einer Aufzeichnung andererseits.

 

Zu der Frage, ob Filme auf privat gekauften oder entliehenen Medien im Unterricht verwendet werden dürfen, besteht eine grundsätzliche Kontroverse. Einerseits greift die Vorführung eines Films vor der Schulklasse in keines der gesetzlichen Verwertungsrechte ein, deren Ausübung dem Urheber und den sonstigen Berechtigten vorbehalten ist. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe, zu dem die Vorführung eines Filmwerks grundsätzlich gehört, ist nämlich nur betroffen, wenn diese "öffentlich" gemäß der gesetzlichen Definition in § 15 Absatz 3 UrhG ist - und nach ganz herrschender Ansicht in der urheberrechtlichen Literatur ist eine Wiedergabe innerhalb einer Schulklasse nicht öffentlich. Gegen die Schlussfolgerung, dass die Wiedergabe deshalb zulässig ist, wenden manche jedoch ein, dass der Berechtigte umfassend bestimmen dürfe, auf welche Arten sein Werk genutzt wird. Die in gewöhnlichen Videotheken zum Kauf oder zur Ausleihe erhältlichen Medien seien nur für den "privaten" Gebrauch bestimmt, sodass die Vorführung in der Schulklasse unzulässig sei. Mangels Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht auszuschließen, dass "im Ernstfall" ein Gericht letzterer Ansicht folgt. Allerdings geht auch das - für die Urheberrechtsgesetzgebung zuständige - Bundesjustizministerium in einer Stellungnahme davon aus, dass die Vorführung von Filmen im Unterricht wegen der fehlenden Öffentlichkeit zulässig ist.

 

Für die Frage, ob G auch die als Privatkopie zulässigerweise hergestellte Videoaufzeichnung innerhalb der Schulklasse verwenden dürfte, sind dagegen noch andere Gesichtspunkte zu beachten. Wie ausgeführt, ist die Vorführung innerhalb der Schulklasse keine öffentliche Wiedergabe. Andererseits sehen die Vorschriften über Vervielfältigungen für den "sonstigen eigenen Gebrauch" und den Gebrauch im Schulunterricht vor, dass hierfür - anders als für eine Privatkopie - nur "kleine Teile eines Werkes" vervielfältigt werden dürfen. Diese engen Grenzen würden praktisch unterlaufen, wenn eine Lehrkraft eine Privatkopie "umwidmet" und nunmehr für schulische Zwecke nutzt. Es spricht daher viel dafür, die Umwidmung als urheberrechtswidrig anzusehen. Auch wenn dieser Fall von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist, ist daher davon abzuraten.