Überblick

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt ohne jede Beschränkung die Verwendung von Inhalten, wenn es sich um amtliche Werke handelt oder die Schutzfrist für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte abgelaufen ist. Zwar sind die entsprechenden Regelungen des UrhG nicht speziell auf den schulischen Bereich zugeschnitten. Gleichwohl werden sie im Folgenden näher erörtert, denn sie haben auch im Schulalltag Bedeutung, da sie beispielsweise ermöglichen, dass amtliche Texte oder hinreichend alte Texte oder Kunstwerke auf der Schulhomepage veröffentlicht werden können.

Beispiele

Gerichtsurteile-Fall

Lehrer L stellt Materialien für den Rechtskundeunterricht zusammen und hat unter anderem mehrere Gerichtsurteile samt Leitsätzen aus juristischen Fachzeitschriften eingescannt und aus Internetseiten kopiert. Darf er diese Urteile im Volltext in das Internetangebot der Schule einstellen?

Kurzantwort

Eine Gerichtsentscheidung ist ein amtliches Werk, das gemäß § 5 Absatz 1 UrhG keinen Urheberrechtsschutz genießt und frei verwertet werden darf. Die Leitsätze, die die Kernaussagen der Entscheidung wiedergeben und zusammen mit dieser veröffentlicht werden, sind dagegen nicht Teil der Entscheidung. Sofern sie nicht nur wesentliche Passagen wörtlich wiedergeben, können sie als Bearbeitung der Entscheidung die nötige Schöpfungshöhe erreichen und genießen dann urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk. Daher ist zu unterscheiden, ob es sich um vom Gericht formulierte "amtliche Leitsätze" handelt oder ob sie zum Beispiel von der Zeitschriftenredaktion oder einem Rezensenten der Entscheidung formuliert wurden. Nur im ersteren Fall sind auch die Leitsätze ein amtliches Werk und dürfen von L ohne Einschränkung verwendet werden.

Goethe-Fall

Deutschlehrer D möchte mit seinem Deutschkurs eine Homepage über Goethe gestalten. Dazu haben die Schülerinnen und Schüler eigene Aufsätze über die Person Goethes verfasst und wollen die Seite mit dem bekannten Portrait "Goethe in der Campagna" von Tischbein illustrieren, das D aus einem vor wenigen Jahren erschienenen Buch eingescannt hat. Muss D eine Einwilligung einholen?

Kurzantwort

§ 64 UrhG beschränkt die zeitliche Dauer des Urheberrechts auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Da der Maler Tischbein 1829 verstorbenen ist, dürfte D das Gemälde als solches verwenden, da an ihm kein Urheberrecht mehr besteht. Da er jedoch eine Fotografie des Gemäldes als Vorlage verwendet, ist zusätzlich das Leistungsschutzrecht des Fotografen zu beachten, das gemäß § 72 Absatz 3 UrhG erst 50 Jahre nach dem Erscheinen der Fotografie erlischt. Auch das Zitatrecht nach § 51 UrhG macht die Verwendung der Fotografie nicht zulässig, da das Bildnis Goethes lediglich der Illustration dienen soll, aber nicht als Beleg für eine eigene Aussage oder als Gegenstand der geistigen Auseinandersetzung. D bedarf daher der Einwilligung des Fotografen, denn das Einstellen ins Internet ist ein Fall der öffentlichen Wiedergabe (in Form der so genannten öffentlichen Zugänglichmachung), die dem Fotografen vorbehalten ist. D könnte stattdessen aber auch eine vor mehr als 50 Jahren erschienene Fotografie des Gemäldes als Vorlage verwenden.