Konsequenzen

  • Vor der Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten (=Einzelinformationen), zum Beispiel zum Zwecke der Nennung auf der Schulhomepage, hat die Schule stets zu überprüfen, ob es sich um personenbezogene Daten handelt und ob damit der Anwendungsbereich der strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften eröffnet ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, können die Daten in aller Regel ohne eine weitere Auseinandersetzung mit dem Datenschutzrecht veröffentlicht werden.
  • Sofern Personennamen und sonstige einer bestimmten natürlichen Person zuzuordnenden Einzelangaben genannt werden sollen, kann die Auseinandersetzung mit dem Datenschutzrecht nur dann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Person auch unter Einbeziehung von leicht erreichbaren Zusatzinformationen nicht möglich ist.