Überblick

Neben den Lizenzmodellen für kommerzielle Software, Freeware und Shareware, kommt bei Computerprogrammen häufig das Open-Source-Lizenzmodell zum Einsatz. Gerade für den schulischen Alltag gewinnt diese Lizenzmodell zunehmend an Bedeutung, denn die Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Software verursacht keine oder nur relativ geringe Kosten (etwa für den Bezug von Datenträgern oder für den Support). In Zeiten angespannter öffentlicher Kassen ist dies von besonderer Bedeutung. Selbst öffentliche Verwaltungen, wie etwa in München, planen daher einen Systemwechsel und wollen zukünftig nur noch Open-Source-Produkte - wie Linux - einsetzen.

 

Da auch Open-Source-Software als Computerprogramm in der Regel urheberrechtlichen Schutz geniest, stehen die ausschließlichen (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:162086) zunächst dem /den Urheber(n) dieser Software zu. Allerdings werden dem Nutzer durch die gängigen Open-Source-Lizenzmodelle sehr weitgehende Nutzungsrechte eingeräumt, wie das Recht zur beliebigen Nutzung, zur Vervielfältigung, zur Weitergabe oder zur Bearbeitung.

Beispiele

Bearbeitungs-Fall

Netzwerkadministratorin N verwendet zur Optimierung und Überwachung des schulischen Intranets mehrere Software-Tools, die allesamt den Lizenzbedingungen der so genannten "GNU General Public License" (GPL) unterstehen. Um die eingesetzten Tools den schulischen Bedürfnissen besser anzupassen, dekompiliert N die Tools - die sie nur im Objektcode (das heißt in Maschinencode) vorliegen hat - in ihren Quellcode (das heißt in betracht- und veränderbaren Programmcode) und ergänzt sie um weitere Funktionen. Anschließend kompiliert N die Tools wieder - ohne dabei aber in den Programmdateien auf die Änderungen oder das Datum der Änderungen hinzuweisen - und setzt sie in ihrer täglichen Arbeit ein. Außerdem bietet N auf ihrer privaten Homepage die modifizierten Software-Tools auf CD-ROM zum Kauf an und verlangt hierbei eine Lizenzgebühr von 10 € pro Tool. Sind die Handlungen der N zulässig?

Kurzantwort

Da sämtliche von N eingesetzten Software-Tools der GPL unterfallen, handelt es sich bei diesen um so genannte Open-Source-Software. Die GPL erlaubt dabei ausdrücklich auch die Bearbeitung von Software, die dieser Lizenzvereinbarung unterstellt ist. N durfte die Software-Tools also ohne Weiteres dekompilieren, das heißt in den bearbeitbaren Quellcode zurückübersetzen, und für ihre Bedürfnisse modifizieren sowie im schulischen Intranet einsetzen. Werden die bearbeiteten Software-Tools aber auch kopiert und verbreitet, so verlangt die GPL von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter, dass diese(r) die geänderten Dateien mit einem auffälligen Änderungsvermerk versieht (anders sehr häufig bei Open-Source-Software, die einer BSD-artigen Lizenz unterfällt). Dieser Veränderungsvermerk muss einen Hinweis auf die Bearbeiterin oder den Bearbeiter, die vorgenommenen Änderungen sowie das Datum der Änderung enthalten. N hätte somit die von ihr modifizierten Dateien entsprechend kennzeichnen müssen. Weiterhin verlangt die GPL bei einer Bearbeitung, dass die Weitergabe eines modifizierten Programms zwingend unter den Bedingungen der GPL zu erfolgen hat, wobei Lizenzgebühren nicht erhoben werden dürfen. N darf die von ihr bearbeiteten Software-Tools also keinesfalls nur bei Bezahlung einer Lizenzgebühr abgeben. Zulässig ist es allerdings, Kopierkosten (zum Beispiel Materialkosten) ersetzt zu verlangen.

Bürosoftware-Fall

Klassenlehrer K hat die aktuelle Version einer Bürosoftware für das Betriebssystem Linux erworben. Die Bürosoftware untersteht den Lizenzregelungen der "GNU General Public License" (GPL). Da K gehört hat, dass man Open-Source-Software beliebig kopieren und weitergeben darf, stellt er die Bürosoftware als so genannten Objektcode (das heißt Maschinencode) auf der Klassenhomepage für jedermann zum Herunterladen bereit. Ist dies zulässig?

Kurzantwort

Open-Source-Software, die der GPL unterfällt, darf im Grundsatz beliebig verbreitet werden. Allerdings umfasst das Verbreitungsrecht nach dem deutschen Urheberrecht nur die Weitergabe körperlicher Datenträger, wie CD-ROMs oder DVDs. Werden Open-Source-Programme jedoch im Internet zum Abruf bereitgestellt, liegt ein Fall des so genannten öffentlichen Zugänglichmachens vor, für das sich in der GPL - aber auch in anderen Open-Source-Lizenzbedingungen - keine explizite Regelung findet. Außerdem besagt Nr. 0 der GPL, dass andere Aktivitäten als Kopieren, Verteilen und Modifizieren nicht von der Lizenz gedeckt sind. Gleichwohl wird die Ansicht vertreten, dass eine Online-Bereitstellung zulässig ist, weil bereits 1991 - als die GPL abgefasst wurde - die Online-Übertragung von Open-Source-Software bekannt war und auch genutzt wurde. Die Frage ist allerdings nicht abschließend rechtlich geklärt, sodass ein gewisses rechtliches Risiko verbleibt.

Im Übrigen bestimmt Nr. 3 der GPL, dass Objektcode - also Maschinencode - insbesondere zusammen mit dem bearbeitbaren Quellcode zur Verfügung gestellt werden muss oder zumindest das schriftliche Angebot erfolgen muss, dass der Quellcode für einen Zeitraum von drei Jahren auf Nachfrage geliefert wird. Hieran hat sich auch K zu halten. Im Übrigen muss K sicherstellen, dass alle Empfänger der Bürosoftware eine Kopie der GPL bekommen.

Linux-Fall

Informatiklehrerin L ist von der Idee der Open-Source-Software begeistert und möchte - auch um es den "Monopolisten" zu zeigen - den Einsatz derartiger Software an ihrer Schule fördern. Zu diesem Zweck bietet L jeder Schülerin und jedem Schüler an, für sie eine Kopie eines Linux-Programmpaketes - welches drei CD-ROMs umfasst - kostenlos zu erstellen. Ist dies zulässig?

Kurzantwort

Auch wenn das Betriebssystem Linux unter die GPL fällt und damit Open-Source-Software ist, die unentgeltlich beliebig kopiert und verbreitet werden darf, bedeutet dies nicht, dass sämtliche Programme für die Plattform "Linux" ebenfalls Open-Source-Software sind. Im Gegenteil: Auch Linux-Programme sind gelegentlich kommerzielle Software und unterfallen den selben "End User License Agreements" (EULA) wie etwa Software-Programme für das Betriebssystem Microsoft Windows. Die im Handel angebotenen Linux-Programmpakete enthalten gelegentlich nicht nur das Betriebssystem Linux selbst, sondern viele weitere - und eben auch kommerzielle - Programme, die nicht ohne weiteres weitergegeben werden dürfen. L sollte daher auf keinen Fall das komplette Programmpaket kopieren und weitergeben, sondern nur einzeln diejenigen Programme, die als Open-Source-Software vertrieben werden. Dazu gehört neben dem Betriebssystem Linux zum Beispiel auch die Bürosoftware "OpenOffice".