Verzicht auf Reisekostenerstattung rechtmäßig - Fall des Monats 08/2016

Schulrechtsfall

Verzichtet eine Lehrkraft teilweise auf die Reisekostenerstattung für eine Klassenfahrt, so kann sie nicht im Nachhinein doch die kompletten Kosten geltend machen. Denn sie hat wirksam darauf verzichtet, urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Az. 4 S 830/15).

Die Abschlussklasse einer Realschule aus Baden-Württemberg fuhr zur Klassenfahrt nach Berlin. Der Klassenlehrer beantragte die Fahrt bei der Schulleitung als Dienstreise. Er rechnete damit, dass ihm Kosten in Höhe von 220 Euro entstehen würden. Im Formular für die Kostenerstattung kreuzte der Lehrer an, teilweise darauf zu verzichten, ließ aber das Feld für den zu erstattenden Betrag frei. Die Schulleitung genehmigte die Dienstreise und trug in das Blankofeld 88 Euro ein. Dagegen ging der Pädagoge vor Gericht, denn er wollte hinterher doch die gesamten Kosten erstattet haben.

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