Versetzung einer Schülerin in die Parallelklasse rechtmäßig - Fall des Monats 08/2017

Schulrechtsfall

Eine Schülerin der zweiten Klasse darf von der Schule in eine andere Schulklasse derselben Jahrgangsstufe versetzt werden, auch wenn die Eltern damit nicht einverstanden sind. Vorausgesetzt die Schule hat bei der Zusammenstellung der neuen Klasse ausreichend nach Leistungsvermögen und Sprachkenntnissen differenziert, beschloss das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 6 B 5376/17).

Geklagt hatten die Eltern einer Schülerin der zweiten Klasse. In der ersten Klasse existierten an der Schule noch lediglich zwei verschiedene Klassen mit jeweils 26 Schülerinnen und Schülern. Als dieser Jahrgang nun in die zweite Klasse vorrückte, kamen weitere Kinder hinzu und die Schule entschied sich eine dritte Klasse einzuführen. Diese setzte sich aus neuen Schülern und einigen aus den bereits bestehenden beiden zusammen. Zu den versetzten Schülerinnen gehörte auch die Tochter der klagenden Eltern. Diese waren mit der Versetzung unzufrieden, da sie das Leistungsniveau der neuen Klasse als zu niedrig einstuften und den hohen Migrantenanteil bemängelten. Die Schule argumentierte, sie habe eine angemessene Mischung aus leistungsstarken und leistungsschwachen Schülern berücksichtigt und nahezu alle Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit. Das besänftigte die Eltern aber nicht und der Fall ging vor Gericht.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltshotline

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltshotline.