Tattoo mit Bezug zu rechtsextremer Szene: Kündigungsgrund für Lehrkräfte?

Schulrechtsfall

Von Lehrerinnen und Lehrern kann Verfassungstreue erwartet werden. Gibt es daran eindeutige Zweifel, könnte eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Kinder sollen nicht von Personen mit extremistischen Ansichten unterrichtet werden. Reicht ein Tattoo mit einem verfassungswidrigen Spruch oder Symbol als Grund für eine fristlose Kündigung?

Der konkrete Fall

Hin und wieder blitzte es heraus: Neben zahlreichen anderen Tätowierungen hatte der Lehrer über dem Oberkörper eine leicht sichtbare Tätowierung mit dem Spruch "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift, wie sie auch in der rechtsextremen Szene verwendet wird. Dies war der Wahlspruch der Schutz-Staffel (SS). Als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation ist seine Verwendung strafbar (§ 86a StGB). Als diese Tätowierung aufgefallen ist, erhielt er die außerordentliche Kündigung. Er versuchte sich damit zu verteidigen, dass unterhalb des Hosenbundes noch die Worte "Liebe Familie" standen. Dies sei der Bezug zum Tattoo oben. Zusätzlich nahm er nach der Kündigung eine Abänderung der Tätowierung vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die außerordentliche Kündigung einer Lehrkraft mit Tätowierungen, wie sie in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, rechtmäßig. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung vom 11. Mai 2021 (AZ: 8 Sa 1655/20). Letztendlich hatte dem Lehrer auch nicht geholfen, dass er das Tattoo kurzfristig geändert hatte.

Von Lehrkräften wird Verfassungstreue verlangt

Die Kündigung war rechtmäßig. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ließen die Tätowierungen auf eine fehlende Eignung als Lehrkraft schließen. Dazu gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue, urteilte das Gericht. Aus den zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, wie "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift über dem Oberkörper könne auf eine fehlende Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte "Liebe Familie" unterhalb des Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien.

Der Kündigungsgrund muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen – deshalb änderte sich auch nichts durch die zwischenzeitliche Abänderung oder Ergänzung der Tätowierung. Da die Kündigung bereits mit Kenntnisnahme wirksam sei, kam es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht mehr an.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).