Studienreisen von Lehrkräften von der Steuer absetzen?

Schulrechtsfall

Studienreisen bilden und können für den Lehrberuf sinnvoll sein. Dabei stellt sich die Frage, ob man hierfür die Kosten von der Steuer absetzen und als Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Damit die Kosten für eine Studienreise als Werbungskosten geltend gemacht werden können, darf die Reise nicht aus privatem Interesse angetreten werden. Allerdings bleibt offen, wie dies zweifelsfrei zu trennen ist.

Der konkrete Fall

Betroffen ist eine Religionslehrerin, die an einem katholischen Privatgymnasium unterrichtet. Schulträger ist das Bistum. In den Herbstferien 2019 nahm die Frau an einer vom Bistum organisierten Studienfahrt nach Israel teil. Teilnehmen konnten ausschließlich Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste unter anderem Besuche in Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, des Toten Meers, des Sees Genezareth und mehrere Gottesdienste. Aufgrund des Programms wollte die Klägerin die von ihr selbst getragenen Reisekosten der Israelreise als Werbungskosten geltend machen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung als Werbungskosten jedoch ab. Die Ablehnung betraf sowohl den Reisepreis als auch den Verpflegungsmehraufwand. Der Abzug von Aufwendungen für eine Israelreise als Werbungskosten kommt dann nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Beweggründen erfolgt. Zudem dürfen sich beide "Veranlassungsbeiträge" nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de erklärt den Sachverhalt und informiert über die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27. Januar (AZ: 1 K 224/21 E).

Finanzamt sieht keine Studienreise

Laut Finanzamt unterscheide sich die Studienreise nicht von einer allgemein-touristischen Reise. Die Klägerin meinte, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe. Auch seien die Erkenntnisse für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen. Zudem habe sie diese in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reise-Tagebuch eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Das Finanzgericht in Münster wies die Klage ab. Die Reise sei sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen. Die berufliche Veranlassung sei durch das von der Klägerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt worden. Das Gericht erkannte also an, dass die Reise für den Beruf der Lehrerin förderlich war.

Kein Werbungskostenabzug bei Israelreise einer Religionslehrerin

Gegen die steuerliche Absetzbarkeit sprach allerdings, dass die Reise auch privat veranlasst gewesen war. Dies entnahm das Gericht dem Programm: Es enthielt "nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse", die typischerweise auch von privaten Israel-Reisenden besucht werden. Auch die während der Reise besuchten Gottesdienste änderten daran nichts. Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung, so das Gericht.

Schließlich wurde auch berücksichtigt, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt hatte.

Damit waren weder der berufliche noch der private Anlass der Reise von untergeordneter Bedeutung. Kein Programmpunkt konnte eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden. Es war auch keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich. Dies sprach gegen eine Anerkennung als Werbungskosten.

Informationen und eine Anwaltssuche: https://anwaltauskunft.de/magazin

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Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).