Schule darf Gesichtsschleier verbieten - Fall des Monats 09/2016

Schulrechtsfall

Ein Abendgymnasium darf eine Schülerin, die sich weigert, im Unterricht ihren Gesichtsschleier abzunehmen, von der Schule weisen. Denn so sei keine offene Kommunikation im Unterricht möglich, beschloss das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 1 B 81/16).

Die Schülerin hatte sich für den Besuch des Abendgymnasiums angemeldet und war zunächst auch angenommen worden. Sie weigerte sich allerdings, ihren Niqab während des Unterrichts abzunehmen. Bei einem Niqab wird das Gesicht bis auf einen kleinen Schlitz für die Augen komplett verschleiert. Zwar wollte sie ihren Schleier einmalig vor einer Mitarbeiterin der Schule lüften, um ihre Identität feststellen zu lassen. Doch das reichte der Schule nicht aus, und sie nahm die Zulassung der jungen Frau wieder zurück. Diese wollte das allerdings nicht hinnehmen und ging vor Gericht.

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