Schulbuch-Kosten: Wer zahlt? Fall des Monats Juli 2013

Schulrechtsfall

Ein Lehrer muss die Kosten für ein Schulbuch erstattet bekommen, wenn es für den Unterricht unerlässlich ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in dritter Instanz entschieden und verurteilte das Land Niedersachsen dazu, dem Pädagogen die Auslagen zu bezahlen (Az. 9 AZR 455/11).

Der beim Land angestellte Lehrer hatte eine fünfte Klasse einer Hauptschule in Mathematik zu unterrichten. Der Schulleiter lehnte es aber ab, ihm das dafür benötigte Lehrbuch aus dem Bestand der Schulbibliothek zur Verfügung zu stellen, woraufhin der Lehrer es selbst kaufte. Er war bereit, das Mathebuch dem Bibliotheksbestand der Schule zu überlassen, und verlangte von seinem Arbeitgeber daher den Kaufpreis zurück. Die Schulbehörde zahlt zwar das Gehalt des Lehrers, für Unterrichtsmaterialien fühlte sie sich aber nicht zuständig und schlug lediglich vor, die Kosten mit der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Die Gemeinde aber ist der Meinung, dass Schulbücher "persönliche Kosten des Landespersonals seien". Der Lehrer zog daraufhin gegen das Land vor Gericht, da es ihm vielmehr ums Prinzip als um die 14,36 Euro ging.

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