Keine Maske im Unterricht – Kündigungsgrund für Lehrkraft?

Schulrechtsfall

Die Pandemie und ihre Folgen werden auch gerichtlich aufgearbeitet. Nun erreichen die deutsche Anwaltauskunft auch die ersten Urteile in zweiter Instanz. So auch dieser Fall des Monats: Darf einer Lehrerin oder einem Lehrer gekündigt werden, weil er oder sie in der Schule das Maskentragen verweigert? Und/oder weil die Lehrkraft die Eltern auffordert, gegen die Maskenpflicht für die Kinder vorzugehen?

Der konkrete Fall

Vor Gericht ging es um einen Lehrer in Brandenburg, der die Maskenpflicht ablehnte. An die Schuleltern-Sprecherin schrieb er, bezüglich der Maskenpflicht in der Schule sei er "der Meinung, dass diese 'Pflicht' eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet." Auch forderte er die Eltern auf, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Er selbst verweigerte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule. Er war vorher bereits abgemahnt worden, sodass er nunmehr eine fristlose Kündigung erhielt. Dagegen wehrte er sich mit einer Kündigungsschutz-Klage.

Die Entscheidung des Gerichts

Diese Kündigungsschutz-Klage blieb letztlich erfolglos. Dem Lehrer durfte gekündigt werden, weil er die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte. Dies entschied in letzter Instanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 07. Oktober 2021 (AZ: 10 Sa 867/21). Er war vorher bereits abgemahnt worden, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen in den E-Mails an die Schuleltern-Sprecherin gerechtfertigt. Auch sei er bereits abgemahnt worden. Der Kläger selbst hatte in dem Verfahren auf eine Erklärung des beklagten Landes verwiesen, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.

Das Gericht sah auch einen weiteren Kündigungsgrund, nämlich die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechfertige keine Befreiung.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).