Haben Lernende Anspruch auf mündliche Abiturprüfungen an deutschen Auslandsschulen?

Schulrechtsfall

Die Abiturprüfungen stellen den Zenit der Schullaufbahn von Schülerinnen und Schülern dar. Doch was geschieht, wenn ebendiese nicht stattfinden? Im Hinblick auf Lernende, die an deutschen Auslandsschulen unterrichtet werden, tut sich mitunter die rechtliche Frage auf, ob Betroffene dazu berechtigt sind, im Rahmen ihres Auslandsaufenthaltes das mündliche Abitur zu absolvieren.

Der konkrete Fall

Die privat geführte Europaschule setzte für dieses Jahr die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch ab. Sie berief sich auf die Corona-Pandemie. Als Ausgleich zu den schriftlichen Abiturprüfungen sollte ein fiktives Prüfungsergebnis, das aus dem Durchschnitt der Halbjahresergebnisse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase gebildet wird, dienen.

Die Europaschule im Ausland ist als mit innerstaatlichen Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts beliehener privater Schulträger. Gegen die Absetzung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen wandte sich ein Schüler erfolgreich im Eilverfahren.

Die Entscheidung des Gerichts

Private Schulen, die das Recht zur Abiturprüfung haben, müssen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen sorgen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Wenn eine deutsche Auslandsschule demnach zu Abiturprüfungen berechtigt ist, muss sie in diesem Jahr auch mündliche Prüfungen anbieten und darf darauf nicht mit Hinweis auf Corona-Pandemie verzichten. Die Lernenden haben einen Anspruch, in den Hauptfächern auch zusätzlich mündlich geprüft zu werden. Nur so können Schwächen aus den schriftlichen Prüfungen ausgeglichen werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2022 (AZ: 19 B 233/21).

Lernende haben Anspruch auf mündliche Abiturprüfungen

Der Verzicht auf die zusätzlichen mündlichen Prüfungen stelle für die betroffenen Lernenden einen gravierenden Nachteil dar. Diesen Lernenden werde die Möglichkeit genommen, die Defizite bei den schriftlichen Prüfungsergebnissen durch die zusätzliche mündliche Prüfung auszugleichen, entschieden die Richterinnen und Richter.

Die vorgesehene Anrechnung eines fiktiven Prüfungsergebnisses stelle keinen gleichwertigen Ersatz dar. Im Gegensatz zu dem in der Prüfungsordnung festgelegten Verfahren bliebe so kein Raum, mit einer intensiven Prüfungsvorbereitung die Leistungen aus der Qualifikationsphase zu übertreffen.

Die Europaschule wurde damit im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen.

 

Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

 

In Kooperation mit

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Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).