Corona Pandemie: Quarantäne-Anordnung für Schülerinnen und Schüler

Schulrechtsfall

Der Umgang mit Corona an den Schulen unterliegt weiterhin dynamischen Änderungen. Diskutiert wird über die Maskenpflicht, Belüftung im Winter und vieles mehr. Aber auch die Möglichkeiten der Quarantäne-Anordnung bei Kontakt mit positiv Getesteten gehört dazu.

Der konkrete Fall

Eine minderjährige Schülerin saß im Unterricht in der Sitzreihe vor einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person. Dabei war sie einen Platz rechts vor der Erkrankten positioniert. Der Kreis erließ gegen die Schülerin eine 14-tägige Quarantäne. Dagegen wehrte sie sich. 

Die Entscheidung des Gerichts

Anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. August 2021 (AZ: 1 B 106/21) und die Folgen. Demnach ist es zulässig, Beschulten eine Quarantäne aufzuerlegen, wenn eine Schülerin in der Nähe einer infizierten Mitschülerin saß. Die Behörden konnten auch eine 14-tägige Quarantäne anordnen. Diese musste auch nicht wegen negativer Tests verkürzt werden.

Quarantäne wegen infizierter Mitschülerinnen oder Mitschüler?

Das Gericht bewertete die Anordnung des Kreises als offensichtlich rechtmäßig. Das Interesse am Vollzug der Anordnung überwiege das Aussetzungsinteresse der betroffenen Schülerin. Dabei stützte sich das Gericht auf die vom mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Robert-Koch-Institut aufgestellten Leitlinien zum Kontakt-Management. Es sah die für enge Kontaktpersonen in schwer zu überblickenden Kontaktsituationen wie zum Beispiel Schulklassen gelisteten Faktoren für die Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos in diesem Fall erfüllt. Da die Antragstellerin zu den umliegenden Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person zähle, konnte auch trotz einer guten Belüftungssituation und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckungen die Quarantänemaßnahme angeordnete werden, entschied das Gericht schließlich.

Hohe Infektiösität bei Schülerinnen und Schülern

Dabei sei auch die altersbedingt erhöhte Infektiösität der erkrankten Mitschülerin (zwischen 11 und 15 Jahren) berücksichtigt worden. Das Gericht stellte zudem fest, dass ein negativer Corona-Test während der Quarantäne nicht geeignet ist, diese zu verkürzen. Die Inkubationszeit betrage bis zu 14 Tagen. Das dann notwendige Gesundheitsmonotoring könne daher nicht durch Testung ersetzt werden.

Der schwerwiegende, aber zeitlich befristete Eingriff in die Grundrechte der Schülerin sei verhältnismäßig. Dem stünden die Folgen des Unterlassens erforderlicher Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Leben der Allgemeinheit sowie der Schutz des öffentlichen Gesundheitssystems vor Überlastungen gegenüber.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).