Corona-Pandemie: Anspruch auf uneingeschränkten Präsenz-Unterricht

Schulrechtsfall

Auch wenn in vielen Bundesländern die Schulen wieder teilweise geöffnet sind, wird in den meisten Klassenstufen ein Großteil des Unterrichts weiterhin im Distanz-Unterricht durchgeführt. Ein wichtiges Stichwort ist dabei der Wechsel-Unterricht, nach dem viele Schulen aktuell ihren Schulalltag organisieren. Doch haben Schülerinnen und Schüler ungeachtet der Umstände einen Anspruch auf uneingeschränkten Präsenz-Unterricht?

Der konkrete Fall

Nach dem Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg lernen unter anderem die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 im Hybrid-Unterricht in der Schule. Der Wechsel-Unterricht wird nach dem Muster-Hygieneplan so organisiert, dass die Hälfte der Unterrichtsstunden in der Schule erteilt wird. Eine Grundschülerin beantragte im Eilverfahren jedoch uneingeschränkten Präsenz-Unterricht.

Die Entscheidung des Gerichts

Kein Anspruch auf uneingeschränkten Präsenz-Unterricht

Schülerinnen und Schüler haben in der Pandemie keinen Anspruch auf uneingeschränkten Präsenz-Unterricht. Die Schulen dürfen die Stunden durch andere schulische Angebote ersetzen. Auch Wechsel-Unterricht ist zulässig. Zwar ist der Präsenz-Unterricht das Leitbild des Bildungsanspruches – daraus lässt sich jedoch nur ein Teilhabe-Anspruch an den Angeboten herleiten. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2021 (AZ: 5 E 643/21).

Verstößt Wechsel-Unterricht gegen das Grundgesetz?

Es gibt keinen Anspruch auf vollen Präsenz-Unterricht – er ließe sich weder aus dem Hamburger Schulgesetz, noch aus den Grundrechten des Mädchens herleiten, so das Gericht. Zwar setze das Schulgesetz die Beschulung im Präsenz-Unterricht als Leitbild voraus, der Bildungsanspruch beschränke sich aber auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen.

Die Stadt Hamburg habe diesen Teilhabeanspruch durch die Ermöglichung eines Wechsel-Unterrichts abweichend von diesem Leitbild aber in zulässiger Weise ausgestaltet, so das Gericht. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem grundrechtlichen Teilhabeanspruch am Bildungssystem aus Artikel 2 Abschnitt 1 des Grundgesetzes. Die Antragstellerin könne daraus nur die "Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten beziehungsweise den Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und unter dem Vorbehalt des Möglichen" verlangen.

Bildungsanspruch auf Teilhabe beschränkt

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung erlaube es, die Präsenzpflicht auszusetzen und durch andere Unterrichtsformen zu ersetzen. Das Land habe die entsprechende Kompetenz, so das Gericht weiter, um die Virusausbreitung und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Davon habe Hamburg Gebrauch gemacht. Gleichzeitig soll auch die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert werden. Nach Ansicht des Gerichts ist das ein "legitimer Zweck", der die Einschränkungen rechtfertigt.

Die derzeitige Teilung von Klassen im Wechselmodell entspricht auch den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).