Corona-Pandemie: Anspruch auf Befreiung vom Präsenz-Unterricht?

Schulrechtsfall

Der Präsenz-Unterricht läuft vielerorts wieder an. Die Teststrategien sind aber noch nicht alle ausgereift, das Impfprogramm kommt nur langsam voran. Manche Familien fürchten nun, dass ihre Kinder sich in der Schule anstecken und das Virus nach Hause tragen könnten. Vielleicht nahmen manche Schülerinnen und Schüler deshalb auch in der Vergangenheit nicht an den Angeboten in den Schulen teil. Reicht es, dies damit zu begründen, dass ein Elternteil das Risiko hat, schwer an Covid-19 zu erkranken?

Der konkrete Fall

Die Antragstellenden wollten ihre Tochter vom Präsenz-Unterricht befreien lassen. Sie sollte die Angebote im Distanz-Unterricht wahrnehmen. Sie begründeten dies mit einer Grunderkrankung eines Elternteils. Dadurch sei ein Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung nach den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) gegeben. Die Schule lehnte dies aber ab. Das vorgelegte Attest bezüglich eines Elternteils enthalte keine individuelle Risikobewertung und sei daher nicht ausreichend im Sinne des Rahmenhygiene-Plans. Auch sei die Tochter seit Mitte Oktober 2020 ohne genehmigte Befreiung vom Unterricht ferngeblieben.

Die Entscheidung des Gerichts

Den Antrag der Eltern lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg ab. Am 03. Dezember 2020 hat es entschieden: Eine Schülerin kann sich nicht vom Präsenz-Unterricht befreien lassen, wenn das vorgelegte Attest bezüglich eines Elternteils keine individuelle Risikobewertung enthält (AZ: W 8 E 20.1838). Auf die Entscheidung weist das Rechtsportal anwaltsauskunft.de des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hin.

Schulbefreiung: Risiko-Prognose muss konkret sein

Es besteht demnach kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenz-Unterricht. Das Gericht erkannte keinen Ausnahmefall für eine Befreiung der Tochter vom Präsenz-Unterricht als vorrangiger Unterrichtsform. Auch in Zeiten der Pandemie muss ein gewichtiger Grund für eine Befreiung vom Schulunterricht vorliegen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen des Rahmenhygiene-Plans ist dies nur dann der Fall, wenn eine "über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende, medizinisch indizierte, besondere Gefährdungslage" für die Schülerin selbst oder aber – wie hier – in ihrem unmittelbaren häuslichen Umfeld vorliegt.

Ob diese Gefährdungslage gegeben ist oder nicht, wird anhand einer individuellen Risikobewertung geprüft. Dies hatten die Antragstellenden aber nicht dargelegt, auch nicht durch eine insoweit aussagekräftige ärztliche Bescheinigung. Sie enthielt nur pauschale Angaben. Das Gericht verwies auch auf die sowohl im Schulbereich getroffenen Schutz- und Hygiene-Maßnahmen als auch auf die außerschulischen Vorsorge- und Schutz-Maßnahmen.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).