Corona: Auch für Berufsschülerinnen und -schüler gilt die Schulpflicht

Schulrechtsfall

Für die Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Schulen gilt die Teilnahme am Präsenzunterricht. Nachdem dieser Ende Mai wieder als verpflichtend erklärt wurde, klagten zwei Berufsschülerinnen. Diese wollten per Eilantrag bis zu den Sommerferien vom Präsenzunterricht an ihrer Berufsschule befreit werden.

Der konkrete Fall

Nach Meinung der Antragstellerinnen sei es ihnen nicht zumutbar, an dem seit dem 25. Mai 2020 wieder einmal wöchentlich durchgeführten Präsenzunterricht teilzunehmen. Diese Pflicht verletze ihr verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dafür gebe es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Die Antragstellerinnen glauben, auch so schon gefährdet genug zu sein: Für sie als Auszubildende zu medizinischen Fachangestellten gäbe es schon außerhalb der Berufsschule das erhöhte Risiko, mit an Covid-19 erkrankten Personen in Kontakt zu kommen. Auch habe die Schulleitung selbst die mangelhafte Disziplin anderer Schülerinnen und Schüler gerügt. Dies führe dazu, dass die Hygiene-Regeln nicht eingehalten werden könnten.

Die Entscheidung des Gerichts

In der von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht in Gießen den Eilantrag der Schülerinnen ab. Sie seien nicht von der Präsenzpflicht ausgenommenen. Die Schulpflicht ergebe sich bereits aus dem Hessischen Schulgesetz und habe damit Vorrang, betonte das Verwaltungsgericht Gießen am 16. Juni 2020 (AZ: 7 L 2117/20.GI). Zu einer weitergehenden Regelung, wie sie die Antragstellerinnen forderten, sei der hessische Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet. Durch die Regelungen der zweiten Corona-Verordnung komme der Gesetzgeber auch seiner Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen ausreichend nach, so das Gericht weiter. Auch stelle die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Verordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, Gruppengröße, Beachtung der Hygiene-Regeln des RKI), ergänzt durch den vom Kultusministerium erstellten "Hygieneplan-Corona", seien geeignet und ausreichend, um das Risiko einer Ansteckung grundsätzlich auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen, urteilte das Gericht. Derzeit gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem so gestalteten Präsenzunterricht ein unzumutbares Gesundheitsrisiko verbunden ist. Als Auszubildende im Ausbildungsberuf der medizinischen Fachangestellten erwarte das Gericht auch, dass die Schülerinnen durch ihre Praxiserfahrung besonders verantwortungsvoll im Umgang mit den Hygiene-Regelungen agierten.

Wer seine Rechte überprüfen lassen möchte, findet neben anderen Rechtsinformationen auch eine Anwaltssuche auf dem Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).