(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

  • 1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,
  • 2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
  • 3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.