Kurzantwort

Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt.

 

Bei Kindern und Jugendlichen bis circa 12 Jahren reicht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten aus. Bei allen anderen Minderjährigen ist sowohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten als auch der Jugendlichen einzuholen.

 

Keine Einwilligung ist erforderlich im Hinblick auf schulische Kontaktinformationen für Personen, welche die Schule nach außen vertreten.

 

Für Fotos muss immer, also auch von Schulvertretern, eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.

Ausführliche Antwort

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten fallen unter das Datenschutzrecht und sind hierdurch davor geschützt, dass sie in unzulässiger Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Deswegen stellt sich zunächst die Frage, wann überhaupt personenbezogene Daten vorliegen.

Definition

Die Datenschutzgesetze definieren den Begriff nur allgemein als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Betroffenen". Damit werden alle Daten erfasst, die über eine identifizierbare Person irgendeine Aussage treffen, die ihr zugeordnet werden kann. Im schulischen Bereich sind dies zum Beispiel Namen, Kontaktdaten, Funktionen, wie sie typischerweise in Schüler-/Eltern-/Lehrerlisten auftauchen, aber auch Hobbies, Vorlieben oder Talente. Nicht erfasst werden dagegen anonymisierte Angaben, die keiner konkreten Person mehr zugeordnet werden können, zum Beispiel ein allgemeiner Notenspiegel.

Voraussetzung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten

Jede Nennung von personenbezogenen Daten auf einer öffentlichen Schul-Homepage fällt unter das Datenschutzrecht. Erlaubt ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der soeben beschriebenen personenbezogenen Daten nur, wenn und soweit es gesetzliche Bestimmungen erlauben oder wenn eine ausdrückliche, freiwillige und schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

 

Strenge Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten

Wichtig ist, dass das Datenschutzrecht die Befassung Dritter mit den eigenen Daten grundsätzlich erst einmal verbietet und nur unter strengen Voraussetzungen als Ausnahme gestattet. Daher regeln die Datenschutzgesetze auch nur das rechtliche "Dürfen" und nie ein "Müssen". Vor dieser Prämisse sollten Vorhaben, die datenschutzrechtliche Belange berühren, sorgsam abgewogen werden, insbesondere da auch empfindliche Strafen drohen können.

 

Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte

Keine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Veröffentlichung von Daten der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern per se erlauben. Die rein interne statistische Verarbeitung der Daten nach den Schulgesetzen ist von der Veröffentlichung im Internet zu trennen.

Sonderfall: Elternvertreter

Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn zum Beispiel schulische - keine privaten - Kontaktinformationen eines Elternbeirates ohne Einwilligung des Betroffenen im Internet mitgeteilt werden. In diesem Fall kann die Nennung der Informationen dem Erziehungsauftrag der Schule dienen und durch das jeweilige Schulgesetz des Bundeslandes gestattet sein. Da aber an diesen Informationen in der Regel nur Schulangehörige oder Eltern ein berechtigtes Interesse haben, sind diese Daten möglichst in einem passwortgeschützten Bereich (Intranet) der Schulhomepage zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie im Internet auch anderen Nutzern zugänglich sind, muss auch in diesen Fällen die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden, soweit nicht das Landesschulgesetz eine Veröffentlichung gestattet. Auch hier ist der Wunsch nach Nichtnennung zu respektieren.

Voraussetzungen der Einwilligung

Mehr Aufwand - mehr Sicherheit

In allen Fällen der Einholung einer Einwilligung stellt sich zunächst die Frage, wer einwilligen muss. Einwilligungen sind stets schriftlich einzuholen. Dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand steht ein Gewinn an Sicherheit gegenüber. Keine Probleme bereitet die Einwilligung, wenn es sich um personenbezogene Daten von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern handelt, da diese ohne weiteres selbst einwilligen können.

Kinder unter 7 Jahren

Dagegen ist die Einwilligung bei Minderjährigen differenziert zu sehen: Solange es sich um Kinder unter 7 Jahren handelt, sind diese nach § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschäftsunfähig und noch nicht einsichtsfähig, so dass es alleine auf die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten ankommt.

Jugendliche von 7 bis 18 Jahre

Bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 7 bis 18 Jahren (so genannten beschränkt Geschäftsfähigen) liegt nach herrschender Ansicht allerdings nur so lange eine wirksame alleinige Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor, wie dem Minderjährigen die notwendige Einsichtsfähigkeit in sein Handeln fehlt. Diese Einsichtsfähigkeit lässt sich aber nicht an einem bestimmten Alter festmachen, da sie von der Frage abhängt, ob der oder die Minderjährige die Konsequenzen einer Einwilligung bereits absehen kann. Die Einsichtsfähigkeit setzt neben der eigenen Reife auch eine entsprechende Aufklärung über den Umfang des Vorhabens voraus. Normalerweise wird dies bei Jugendlichen ab 14 Jahren der Fall sein. Um hier jedoch auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, bei Jugendlichen ab 12 Jahren von deren Einsichtsfähigkeit auszugehen. Ist diese bei Minderjährigen gegeben, so müssen auch sie ihre Einwilligung erklären, denn nur dann ist die Einwilligung wirksam.

Zusammenfassung

Im Ergebnis lässt sich damit festhalten:

  • Bei Kindern und Jugendlichen bis 12 Jahren reicht die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten.
  • Danach ist bis zur Volljährigkeit der Schülerinnen und Schüler darauf zu achten, dass sowohl die Minderjährigen als auch die Erziehungsberechtigten einwilligen.
  • Handelt es sich um personenbezogene Daten der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten, kommt es nur auf deren Einwilligung an.

Inhalt der Einwilligung

Wichtige Kriterien

Die Einwilligung ist schriftlich einzuholen. In der Einwilligung selbst muss deutlich gemacht werden, welche personenbezogenen Daten ganz konkret erhoben werden (zum Beispiel nur Vorname, keine Klassenangaben) und für welche Zwecke dies erfolgt. Bereits für andere Vorhaben abgegebene Einwilligungen sind für das neue Vorhaben nicht wirksam!

 

Möglichst umfassende Einwilligung einholen

Es empfiehlt sich daher, bereits bei Einschulung oder Schuljahresbeginn eine möglichst umfassende Einwilligung einzuholen, die sich neben den persönlichen Daten des Betroffenen auch auf Abbildungen bezieht und alle Aktivitäten der Schule im Netz abdeckt. Zudem müssen die einsichtsfähigen Betroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie die Einwilligung verweigern und jederzeit widerrufen können. Dabei darf kein "Gruppenzwang" ausgeübt werden.

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal

Sonderfall "Dienstliche Kontaktdaten"

Auch für die Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal gilt zunächst das zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Schülerinnen und Schülern Gesagte. Das heißt: Ohne Einwilligung dürfen deren personenbezogene Daten auf der Schulhomepage normalerweise nicht frei veröffentlicht werden. Es gibt jedoch Tendenzen, dass die Veröffentlichung von Lehrerlisten mit dienstlichen Kontaktdaten zur Kontaktaufnahme durch die Eltern oder auch Schülerinnen und Schüler ein sogenannter "dienstlicher Belang" ist. Ein solcher dienstlicher Belang wird in der Stellung der Lehrkräfte im öffentlichen Dienst und als Vertreter desselben nach außen gesehen. Es wird vertreten, dass die Transparenz der (Schul-)Verwaltung eine entsprechende Veröffentlichung gebietet, zumindest allerdings nicht unter dem Vorbehalt einer Einwilligung stellt. Eine einheitliche Meinung zum Umfang dieser Transparenz, auch vor dem Hintergrund der jeweiligen Informations-Freiheits-Gesetze, hat sich noch nicht herausgebildet. Es ist jedoch die Grundtendenz ersichtlich, dass die dienstlichen Kontaktdaten auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.

Keine Einwilligung bei Schulleitung und Webmastern

Eine Einschränkung bezüglich der Einwilligungserfordernis ist aber allgemein bei solchen Personen anerkannt, die aufgrund ihrer Funktion nicht nur innerhalb der Schule, sondern auch nach außen hin auftreten, wie insbesondere die Schulleitung oder der Webmaster. Letzteres rechtfertigt aber nur eine Bekanntgabe derjenigen personenbezogenen Daten, die in dienstlichem Zusammenhang stehen, wie etwa den Namen oder die schulischen Kontaktinformationen (dienstliche Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).

 

Abbildungen

In beiden Fällen, Lehrpersonal oder Schulleitung, ist für Abbildungen stets eine Einwilligung erforderlich.

Tipp: Sorgfältige Planung

Sparsam mit Daten umgehen

Planen Sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Schulhomepage, so sollte unbedingt mit allen Betroffenen zunächst abgeklärt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dies in Betracht kommt. Einem offenen und geschickten Vorgehen, bei dem die Ziele des Projekts verdeutlicht werden, kommt dabei große Bedeutung zu. Bei der Auswahl der Daten, die Sie veröffentlichen wollen, sollten nicht nur rechtliche Aspekte eine Rolle spielen, sondern auch pädagogische Fragen und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beachtet werden.

 

Verweigerung respektieren

Besteht eine grundsätzliche Einigung über die Veröffentlichung bestimmter personenbezogener Daten im Internet, so muss von allen Betroffenen eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. Verweigern Einzelne ihre Einwilligung, so ist dies zu respektieren und auf die Nennung der entsprechenden personenbezogenen Daten zwingend zu verzichten.