Kurzantwort

Nicht nur Namen von Privatpersonen, sondern auch Städte- und Schulnamen werden unter anderem vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gegen eine Leugnung oder Anmaßung durch Dritte geschützt. Die Schule kann daher den Schüler auffordern, die Nutzung der Domain zu unterlassen, da beim Aufruf der Seite der Eindruck entsteht, die Schule hätte der Verwendung der Domain zugestimmt.

Ausführliche Antwort

Vorbemerkung

Das Domainrecht ist in weiten Teilen von gerichtlichen Entscheidungen geprägt. Mangels spezieller Regelungen zum Domainrecht wenden die Gerichte dabei Gesetze und Vorschriften an, die für andere Fallkonstellationen entwickelt wurden und deren Grundlagen nunmehr auch auf das Domainrecht übertragen werden. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Rechtsgebiet in Bewegung ist und nicht selten völlig konträre Entscheidungen veröffentlicht werden. Diese FAQ behandelt daher (ebenso wie die vertiefenden Informationen zum Thema, siehe unten) nur die Grundsätze, die eine gewisse Konstanz aufweisen.

Vergabegrundsätze

"first come, first served"

Domainnamen werden weltweit nach einem einheitlichen Prinzip vergeben. Ohne weitergehende Prüfung etwaiger Ansprüche auf den Domainnamen wird derjenige als Inhaber eingetragen, der zuerst einen Registrierungsantrag stellt ("first come, first served"). Die fehlende Prüfung, die aufgrund der großen Zahl von Registrierungsanträgen personell nicht handhabbar wäre, führt dann zu Konflikten, wenn dritte Personen Rechte an einem bereits registrierten Domainnamen geltend machen.

Rechte am Domainnamen

Durch eine Registrierung können eine ganze Reihe von Rechtspositionen Dritter verletzt werden, weshalb sich vor der Beantragung einer Domain eine sorgfältige Prüfung empfiehlt.

Namensrecht

Von großer Bedeutung ist zunächst das Namensrecht, das in § 12 BGB geregelt ist. Es schützt den Namensinhaber, gleich ob es sich um eine Privatperson, eine Personenvereinigung (beispielsweise einen Verein), eine Stadt oder eine Schule handelt, vor Eingriffen in sein Recht, den Namen zu nutzen. Man unterscheidet dabei zwischen zwei möglichen Eingriffen:
  • Namensleugnung

    Bestreitet ein Dritter das Namensrecht des Inhabers, zum Beispiel indem er ihn immer wieder mit einem falschen Namen anredet, liegt eine sogenannte Namensleugnung vor.
  • Namensanmaßung

    Im Domainrecht allgemein und speziell im oben erwähnten Fall ist dagegen das Verbot einer Namensanmaßung von Bedeutung. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn ein Dritter unberechtigt den gleichen Namen wie der Inhaber benutzt und es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen kommt. Von einer solchen Zuordnungsverwirrung spricht man insbesondere dann, wenn der (unrichtige) Eindruck entsteht, der Namensinhaber habe der Verwendung seines Namens zugestimmt. Im geschilderten Fall kommt es zu einer solchen Verwirrung, da die Nutzer, welche die Seite aufrufen, aufgrund des Domainnamens ein Informationsangebot der Schule, nicht aber eine private Bildersammlung erwarten. Mangels Einwilligung kann die Schule daher gegen die Nutzung der Seite vorgehen. Dies bedeutet zunächst, dass sie dem Schüler untersagen kann, die Domain zu verwenden.

Übertragung der Domain?

Umstritten und letztlich nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der Namensinhaber mit der Unterlassungsklage auch die Übertragung der Domain verlangen kann. In einer großen Zahl gerichtlicher Entscheidungen wurde dies verneint. Dies hat zur Folge, dass der Störer die Domain löschen, aber nicht unmittelbar an die Schule übertragen muss. Die Schule muss dann die Domain nach der Freigabe durch den Störer in einem separaten Schritt registrieren.

Dispute-Antrag

Um das Risiko zu verringern, dass ein anderer Interessent der Schule hier zuvorkommt, sollte noch vor einer rechtlichen Intervention ein sogenannter Dispute-Antrag gestellt werden, der eine Sicherungs- und Reservierungsfunktion hat. Sofern nicht bereits eine andere Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat, wird so gewährleistet, dass die Schule mit der Freigabe der Domain automatisch in der Rangfolge nachrückt und neuer Inhaber wird. Der Antrag ist im Regelfall kostenlos und kann bei den für die Registrierung zuständigen Organisationen (zum Beispiel DENIC für Domains mit der Endung ".de") eingereicht werden.

Sonstige Namensrechte

Neben dem allgemeinen Namensrecht sind vor der Domainregistrierung noch weitere Schutzrechte Dritter zu berücksichtigen. Erwähnt seien insbesondere das Marken- und Wettbewerbsrecht. Hierzu finden Sie weitere Informationen in den weiterführenden Beiträgen.