Kurzantwort

Abmahnungen dienen der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen und spielen auch im schulischen Bereich eine gewichtige Rolle - wie eine Vielzahl von Schulen in den letzten Jahren schmerzhaft erfahren musste. Mit genaueren Kenntnissen über das Wesen, die Folgen und die Kosten einer Abmahnung verliert diese jedoch ihren Schrecken. Grundsätzlich gilt im Falle einer Abmahnung: Trotz der kurzen Fristen Ruhe bewahren, sich unverzüglich und genau informieren und mit Bedacht handeln!

Ausführliche Antwort

Wo spielen Abmahnungen eine Rolle?

Abmahnungen spielen im schulischen Bereich vor allem bei Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Rolle. Zu denken ist etwa an die unbefugte Verwendung von Kartenausschnitten aus elektronischen Stadtplänen (= Urheberrechtsverstoß) oder die unbefugte Verwendung von Personenfotos (= Persönlichkeitsrechtsverletzung). Es ist damit zu rechnen, dass es insgesamt - und dementsprechend auch im schulischen Bereich - in den nächsten Jahren in verstärktem Maße zu Abmahnungen kommt, da Web 2.0 Anwendungen - wie Blogs, Social Networks, Foto- und Videocommunities - aufgrund ihrer Fokussierung auf Nutzerinhalte besonders "gefahrgeneigt" sind was die Verletzung von fremden Rechten angeht.

Was ist überhaupt eine Abmahnung?

Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Wenn ein Rechteinhaber den Verstoß gegen seine Rechte entdeckt, wird er in der Regel nicht sofort gerichtliche Schritte einleiten, sondern zunächst um eine außergerichtliche Lösung bemüht sein und den Rechtsverletzer direkt auffordern, dass er die Rechtsverletzung beendet und auch zukünftig keine entsprechenden Rechtsverletzungen mehr begeht. Gleichwohl wird der Rechtsverletzer in vielen Fällen nicht nur ein "normales" Schreiben erhalten, in dem er höflich aufgefordert wird, den Rechtsverstoß einzustellen, sondern gleich eine formelle Abmahnung. Nur so kann der Rechteinhaber nämlich sicherstellen, zumindest keine Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu müssen, wenn er seine Rechte später gerichtlich doch noch durchsetzen will.

Was aber unterscheidet nun ein "normales" Aufforderungsschreiben von einer formellen Abmahnung? Eine Abmahnung wird zwar ebenso wie ein "normales" Aufforderungsschreiben nur vom Rechteinhaber selbst oder dessen Anwalt erstellt und zugesandt, dient also der außergerichtlichen Streitbeilegung. Zur Abmahnung wird ein "normales" Schreiben jedoch dann, wenn es bestimmte inhaltliche Kriterien erfüllt.

Ziel: Beseitigung der "Wiederholungsgefahr"

In der Abmahnung wird zunächst ein bestimmter Rechtsverstoß gerügt, zum Beispiel die Verwendung von fremden Werken ohne Zustimmung des Urhebers, verbunden mit der Aufforderung, diesen Rechtsverstoß in Zukunft zu unterlassen. Die eigentliche Besonderheit der formellen Abmahnung besteht darin, dass der Rechtsverletzer zudem aufgefordert wird, eine so genannte "Unterlassungserklärung" (auch Unterlassungsverpflichtungserklärung genannt) abzugeben. Damit soll verhindert werden, dass in der Zukunft von dem Rechtsverletzer gleich gelagerte Verstöße begangen werden. Diese "Wiederholungsgefahr" entfällt nach der Rechtsprechung jedoch nur, wenn sich der Abgemahnte in der Erklärung verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen, falls er in der Zukunft schuldhaft gegen die Unterlassungserklärung verstößt (so genannte "strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung").

Im Falle einer berechtigten Abmahnung genügt es also nicht, lediglich das beanstandete Verhalten - etwa durch Löschen entsprechender Inhalte - einzustellen. Zusätzlich muss die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Andernfalls kann der Rechteinhaber vor Gericht zum Beispiel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung beantragen und dies damit begründen, dass wiederholte Verstöße zu befürchten sind, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Dies bedeutet im Umkehrschluss: Wenn der Rechtsverletzer den Rechtsverstoß beendet sowie in der Zukunft keine Rechtsverletzungen mehr begeht, die gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, droht ihm weder ein gerichtliches Nachspiel noch muss er eine Vertragsstrafe bezahlen. Die Sache ist für ihn also erledigt (abgesehen von der Tatsache, dass eine von einem Rechtsanwalt verfasste Abmahnung in der Regel mit einer Kostennote versehen sein wird, die zu begleichen ist)!

Verhalten bei Abmahnungen

Trotz kurzer Fristen Ruhe bewahren!

Um seine Rechte notfalls vor Gericht per einstweiliger Verfügung durchzusetzen, muss der Rechteinhaber die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nachweisen. Die Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind daher meist kurz bemessen; je nach Fall sind Fristen zwischen zwei und sieben Tagen nicht unüblich. Bei Abmahnungen ist also Eile geboten. Die Fristen sind grundsätzlich ernst zu nehmen, sollten jedoch nicht dazu verleiten, vorschnell die geforderte Erklärung abzugeben. Also Ruhe bewahren und den Vorwurf zu-nächst genau prüfen: Der behauptete Rechtsverstoß muss in der Abmahnung so genau beschrieben werden, dass der Rechtsverstoß tatsächlich und rechtlich ohne weiteres nachvollziehbar ist.

Anwaltliche Hilfe

Sicherlich kann es in dieser Situation auch hilfreich sein, sich selbst zunächst im Internet zu informieren und nach vergleichbaren Fällen zu suchen. Ob die Abmahnung jedoch wirklich berechtigt ist, das heißt das vorgeworfene Verhalten tatsächlich und nicht nur nach Ansicht des Abmahners einen Rechtsverstoß darstellt, lässt sich aufgrund der meist komplexen Materie in der Regel nur durch anwaltliche Hilfe zuverlässig beurteilen. Dies gilt insbesondere für den Internetbereich, da hier in der Regel eine Vielzahl von Beteiligten auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden können. So ist es etwa denkbar, dass eine Schule abgemahnt wird, weil sie ihren Schülerinnen und Schülern Speicherplatz zur Verfügung stellt diese dort Rechtsverstöße begehen (so genannte Störerhaftung). Ob eine solche Abmahnung gerechtfertigt ist, hängt von zum Teil schwierig zu beurteilenden rechtlichen Fragen ab, wie der Verletzung zumutbarer Prüf- und Handlungspflichten durch die Schule. Ohne anwaltliche Unterstützung entsteht dabei schnell die Gefahr, dass zum Beispiel Aussagen gegenüber dem Abmahner getätigt werden, welche die eigene Position nachhaltig verschlechtern.

"Klein beigeben"

Natürlich kann man in Zweifelsfällen auch "klein beigeben", die Unterlassungserklärung abgeben und das vorgeworfene Verhalten einstellen; dann steht man jedoch immer noch vor dem Problem, dass der Abmahner, wie bereits erwähnt, seine Abmahnkosten erstattet haben will (näheres dazu unten). Ein "Klein-Beigeben" wird jedoch insbesondere dann nicht in Betracht kommen, wenn ein vitales Interesse daran besteht, das vorgeworfene Verhalten nicht einstellen zu müssen, etwa wenn dadurch eine Dienstleistungen (zum Beispiel Zurverfügungstellung von Speicherplatz) komplett eingestellt werden müsste.

Abmahnung nicht ignorieren

Auf keinen Fall sollte eine Abmahnung ignoriert werden: War diese berechtigt und leitet der Abmahner gerichtliche Schritte ein, muss der Abgemahnte auf jeden Fall die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Reaktionsmöglichkeiten bei berechtigter Abmahnung

(Modifizierte) Unterlassungserklärung

Ist die Abmahnung berechtigt, muss immer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, um gerichtliche Schritte mit weiteren Kostenfolgen zu vermeiden. Meist enthält eine Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Vielfach sind die Erklärungen sehr viel weiter gefasst, als zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr eigentlich erforderlich ist. Man läuft im Falle der Akzeptanz einer solchen Unterlassungserklärung dann Gefahr, sich in Punkten zu verpflichten, auf die der Abmahner eigentlich keinen Anspruch hat und muss bei Verstoß gegen diese Punkte dann trotzdem gegebenenfalls die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe zahlen; derart weitreichende Unterlassungserklärungen sind - wenn überhaupt - später nur mit größerem Aufwand zu korrigieren. Im Regelfall wird man daher eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Insbesondere wird man darauf achten müssen, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf den konkret begangenen Verstoß bezieht, also zum Beispiel die Verwendung des Bildes Z des Malers XY, nicht aber beliebiger Bilder des Malers XY. Sonst wird der Rechteinhaber die Vertragsstrafe auch dann fordern, wenn in der Folgezeit zum Beispiel ein anderer Schüler ein anderes Bild dieses Malers zu Illustrationszwecken auf der Schulhomepage verwendet.

Vorsicht geboten ist auch bei Klauseln zur Übernahme von Abmahnkosten. Grundsätzlich hat zwar der Rechteverletzer die Kosten des gegnerischen Anwalts für eine berechtigte Abmahnung zu tragen (vergleiche dazu unten). Gleichwohl besteht aus rechtlicher Sicht kein Anlass, sich im Rahmen der Unterlassungserklärung ausdrücklich zur Übernahme der verlangten Abmahnkosten zu verpflichten. Eine solche Klausel in der Unterlassungserklärung birgt vielmehr die Gefahr, dass man sich nicht nur verpflichtet, die tatsächlich berechtigten Anwaltskosten zu tragen, sondern dass gegebenenfalls überhöhte (zum Beispiel wegen zu hoch angesetztem Streitwert) oder gänzlich unberechtigte Anwaltskosten anerkannt werden. Eine entsprechende Passage zur Kostenübernahme wird daher in der Regel gestrichen. Mitunter wird auch empfohlen die Unterlassungserklärung generell mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu unterzeichnen - insbesondere dann, wenn man sich eigentlich im Recht fühlt und mit der Unterlassungserklärung nur "klein beigibt".

Selbst im Falle einer nach eigener Einschätzung offensichtlich berechtigten Abmahnung kann es daher sinnvoll sein, anwaltliche Hilfe bei der Formulierung der Unterlassungserklärung in Anspruch zu nehmen.

Reaktionsmöglichkeiten bei unberechtigter Abmahnung

Kontaktaufnahme sinnvoll

Auf eine objektiv unberechtigte Abmahnung muss man rechtlich gesehen eigentlich gar nicht reagieren. Auch hier empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall - gegebenenfalls über einen Anwalt - Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen und seine Gegenansicht darzustellen. Andernfalls muss man damit rechnen, dass der Abmahner vor Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt, da er subjektiv davon ausgehen wird, dass sein Vorbringen berechtigt ist.

Selten Gegenmaßnahmen in schulischen Bereich

Selbst wenn eine solche einstweilige Verfügung ergeht (in der Regel wird man vom Gericht wegen der Eilbedürftigkeit vorher nicht angehört), kann hiergegen später immer noch vorgegangen werden. Für den Fall, dass man existenziell darauf angewiesen ist, sein Verhalten auch nicht vorübergehend einstellen zu müssen (zum Beispiel wenn der Betrieb eines Online-Shops eingestellt werden soll und damit die Existenzgrundlage entfiele), kann man nach Erhalt einer Abmahnung dem Erlass einer einstweiligen Verfügungen gegebenenfalls auch mit so genannten Schutzschriften begegnen, welche die eigenen Gegenargumente enthalten und bei den Gerichten hinterlegt werden können. Hierbei ist allerdings stets zu bedenken, dass in der Schutzschrift keine Fakten auftauchen sollten, die der Gegenseite nicht bekannt sind und auch zu deren Vorteil gereichen könnten. Andernfalls könnte sich eine Schutzfrist als Bumerang erweisen. Bei guten Erfolgsaussichten kann man gegen den in der Abmahnung behaupteten Anspruch auch aktiv mit einer so genannten "negativen Feststellungsklage" gerichtlich vorgehen.

Anders als ein Wirtschaftsunternehmen wird man als Schule jedoch selten darauf angewiesen sein, ein Verhalten ununterbrochen fortsetzen zu dürfen. Auch wegen des erheblichen Zeit- und Kostenaufwands dieser Gegenmaßnahmen, werden diese etwa bei Schulhomepages kaum in Frage kommen und sollen daher hier nicht näher erläutert werden.

Kosten einer berechtigten Abmahnung

Kostentragungspflicht

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat grundsätzlich der Abgemahnte als Rechteverletzer zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten eines mit der Abmahnung beauftragen gegnerischen Anwalts, deren Höhe sich nach dem so genannten "Gegenstandswert" richtet. Der Gegenstandswert wird dabei zunächst vom Abmahner beziehungsweise dessen Anwalt selbst angesetzt, im Streitfall allerdings vom Gericht überprüft und festgesetzt. Zur groben Orientierung: in Wettbewerbs-, Urheber- und Markenstreitigkeiten bewegen sich die Gegenstandswerte in der Regel zwischen 7.500 und 50.000 Euro, manchmal auch darüber. Die Anwaltskosten bei diesen Werten liegen dann zwischen ca. 400 und 1.300 Euro jeweils zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Überhöhte Gegenstandswerte

Zur Abschreckung (und auch wegen der davon abhängigen Anwaltsgebühren) wird der Gegenstandswert in der Abmahnung gerne an der oberen Grenze der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen festgesetzten Gegenstandswerte veranschlagt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstandswert im Einzelfall zu hoch angesetzt ist, kann man diesen bestreiten und damit den gegnerischen Anwalt veranlassen, seine Honorarforderung gegebenenfalls zu korrigieren. Weigert man sich zu zahlen, muss man damit rechnen, dass der Abmahner die Kosten gerichtlich geltend macht. Der Streitwert dieser Klage entspricht dann allerdings nicht dem oben genannten (hohen) Gegenstandswert der Rechtsverletzung, sondern nur noch den verlangten Anwaltsgebühren - das Kostenrisiko ist also geringer.

Serienabmahnungen

Erfolgreich gegen die Kosten wehren kann man sich - gegebenenfalls auch gerichtlich - bei Serienabmahnungen, die - obgleich objektiv berechtigt - offensichtlich lediglich der Erzielung von Anwaltsgebühren dienen. Hierzu gibt es inzwischen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Ob ein Fall der Serienabmahnung vorliegt, lässt sich am besten durch eine Internetrecherche ermitteln. Üblicherweise berichten dort von derselben Abmahnung Betroffene in Foren usw. von ihren Erfahrungen oder suchen dort sogar ganz gezielt Mitstreiter.

Zusammenfassung

Wenn man tatsächlich fremde Rechte verletzt hat und die Abmahnung berechtigt ist, wird man häufig in den sauren Apfel beißen, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und dem Abmahner die Kosten seines Anwalts für die Abmahnung erstatten müssen. Als Schule wird man dabei vielleicht noch mit dem Abmahner verhandeln können, ob dieser großzügigerweise bereit ist, die Anwaltskosten selbst zu tragen, insbesondere wenn es sich dabei um ein kommerzielles Unternehmen handelt. Soweit man zur Klärung des Falles einen eigenen Anwalt eingeschaltet hat, muss man auch dessen Kosten tragen. Im umgekehrten Fall, das heißt wenn man die Abmahnung - weil unberechtigt - über seinen Anwalt erfolgreich abgewehrt hat, kann man natürlich dem Abmahner die eigenen Kosten in Rechnung stellen.

Tipp

Erstberatung vereinbaren

Wenn Sie zur rechtlichen Beurteilung einer Abmahnung einen Anwalt zu Rate ziehen, sollten Sie zunächst eine "Erstberatung" vereinbaren. Die Anwaltsgebühr dafür beträgt unabhängig vom Gegenstandswert maximal 190 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Dafür erhalten Sie in der Regel eine erste Einschätzung der Rechtslage, der Risiken und Kosten sowie einen Rat zum weiteren Vorgehen. Keine Erstberatung liegt mehr vor, wenn Sie den Anwalt daraufhin beauftragen, seine Empfehlungen auch umzusetzen, dieser also beispielsweise einen Brief an den Abmahner schreibt; hierfür fallen weitere Gebühren an, die sich dann nach dem Gegenstandswert der Streitsache richtet.