Kurzantwort

Bereits die Einrichtung von E-Mail-Adressen durch die Schule für Schülerinnen und Schüler bedarf in vielen Fallkonstellationen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Betroffenen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Schutzes durch das Fernmeldegeheimnis eine inhaltliche Kontrolle der Kommunikation über individuelle E-Mail-Adressen nur beim Vorliegen einer wirksamen Einwilligung zulässig ist.

Ausführliche Antwort

Vorbemerkung

Die E-Mail-Kommunikation kann im Rahmen des Unterrichts als Lehr- und Lernmittel in unterschiedlicher Funktion eingesetzt werden (zum Beispiel im Rahmen von Wissensaustausch oder Gemeinschaftsprojekten mit befreundeten Schulen im In- und Ausland). Die Nutzung von E-Mail kann dabei - vor allem für jüngere Schülerinnen und Schüler - Risiken mit sich bringen. Im Hinblick auf Überwachungsmaßnahmen und den insoweit wichtigen Schutz des Fernmeldegeheimnisses ist dabei zwischen individuellen E-Mail-Adressen und solchen, die von einer Personenmehrheit genutzt werden, zu unterscheiden.

Risiken der E-Mail-Kommunikation

Gefahren durch E-Mail

Anders als bei den klassischen Lehrmitteln wie zum Beispiel Schulbüchern ist bei der Einrichtung von E-Mail-Adressen zu Schulzwecken zu berücksichtigen, dass der Einsatz dieses Kommunikationsmediums zusätzliche Risiken birgt. So besteht die potentielle Gefahr, dass die Schülerinnen und Schüler die E-Mail-Adresse während oder außerhalb des Unterrichts nutzen und dadurch eine Gefahr für sich (zum Beispiel Kontakt zu Pädophilen) oder Dritte (zum Beispiel Beleidigung via E-Mail) schaffen.

Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Sofern diese Risiken nicht beispielsweise über eine umfassende Kontrolle (E-Mail Versand nur über einen Computer unter ständiger Aufsicht der Lehrkraft) ausgeschlossen werden können, ist vor dem Einsatz der E-Mail die Einwilligung der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler einzuholen.

 

Dies ist zwingend notwendig, da die Erziehungsberechtigten außerhalb der Schulzeit die Aufsichtspflicht über die Kinder tragen. Mit der Einrichtung einer E-Mail-Adresse erweitert sich die Aufsicht auch auf diese. Die Schule kann nicht ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten deren Pflichtenkreis erhöhen.

 

Eine entsprechende Einwilligung muss nicht vor jeder Nutzung eingeholt werden, sondern kann auch im Rahmen von Nutzungsvereinbarungen für größere Zeiträume erteilt werden.

Gesetzliche Grenzen der Überwachung der E-Mail-Kommunikation

Recht auf unkontrollierte Kommunikation

Die Individualkommunikation via E-Mail unterliegt dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses. Daher begrenzt das Recht auf unkontrollierte Kommunikation die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte insoweit, dass diese keinen Anspruch auf Einblicknahme in die private Korrespondenz haben. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Betroffenen (oder ihre gesetzlichen Vertreter) in rechtlich zulässiger Weise in die Kontrolle des E-Mail-Verkehrs eingewilligt haben.

Möglichkeiten der Einflussnahme

Das Fernmeldegeheimnis führt aber nicht dazu, dass die privaten E-Mail-Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts der Einflussnahme durch die Schule gänzlich entzogen sind.

 

Die aufsichtsführenden Lehrkräfte können private E-Mail Aktivitäten im Unterricht selbstverständlich untersagen und im Falle der Zuwiderhandlung auch verhindern. Unzulässig ist lediglich der Einblick in die Korrespondenz selbst.

 

Entdeckt eine Klassenlehrerin beispielsweise, dass ein Schüler eine private E-Mail schreibt, so kann sie diesem die Computernutzung verbieten, darf aber nicht die entdeckte Nachricht lesen. Kontrolliert eine Lehrkraft die Bildschirminhalte und stellt nach einigen Zeilen fest, dass es sich um eine private Nachricht einer Schülerin oder eines Schülers handelt, so muss sie spätestens nach dieser Erkenntnis die inhaltliche Einblicknahme abbrechen.

Einzelprobleme

Folgende Einzelprobleme sind bei der Abwägung, ob und in welcher Form die E-Mail-Kommunikation eingesetzt oder zugelassen wird, von Bedeutung:

Individual-E-Mail-Adressen

Einrichtung durch die Schulen

Die Einrichtung individueller E-Mail-Adressen für die Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel klara.mustermann@schule_xy.de) birgt das Risiko, dass sie diese innerhalb oder außerhalb der Schule nutzen und sich dabei möglicherweise in Gefahr begeben. Die Gefahr resultiert daraus, die Kommunikation über die zahllosen E-Mails selbst dann, wenn eine Kontrolle rechtlich zulässig wäre (beispielsweise bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung), tatsächlich kaum überwacht werden kann.

 

Die Einrichtung ist daher auch für die Schulen mit Risiken verbunden und darf daher nur nach Einwilligung der Erziehungsberechtigten und/oder Schülerinnen und Schüler erfolgen.

 

Eine Alternative stellt die unten näher erörterte Gruppen-E-Mail-Adresse dar. Gruppen-Adressen (zum Beispiel klasse8a@schule.de) haben aus rechtlicher Sicht gegenüber individuellen Adressen den Vorteil, dass bei entsprechender Konfiguration sämtliche Sende- und Empfangsvorgänge von der Lehrkraft zentral überprüft werden können.

 

Einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten bedarf es daher in diesen Fällen grundsätzlich nicht, sofern gewährleistet ist, dass die Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung beaufsichtigt sind und nicht unbemerkt Nachrichten senden oder empfangen können.

Private E-Mail-Adressen der Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtszwecken

Die Kommunikation über die privaten E-Mail-Adressen der Schülerinnen und Schüler (zum Beispiel klara.mustermann@web.de) unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Da eine inhaltliche Kontrolle, die zur Überprüfung des Leistungsergebnisses und zur Verhinderung eines Missbrauchs notwendig ist, nur bei Vorliegen einer Einwilligung zulässig ist und im übrigen kaum realisiert werden kann, birgt der Einsatz privater E-Mail-Adressen die oben dargestellten Haftungsrisiken der Schule beziehungsweise der Lehrkraft.

Private E-Mail außerhalb des Unterrichts

Gestattet die Schule den Schülerinnen und Schülern in den Pausen oder Freistunden bereitgestellte Computer frei zu nutzen, ist die Tatsache, dass eine inhaltliche Kontrolle von E-Mails nicht zulässig ist, zu berücksichtigen.

 

Da eine ständige Überprüfung, ob die Bildschirminhalte dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, insbesondere bei nur stichprobenhaft durchgeführten Kontrollen kaum handhabbar ist, kann die Nutzung der Computer von einer Einwilligung in die Kontrolle der Bildschirme durch die Aufsichtsperson abhängig gemacht werden.

Klassen- / Gruppen-Adressen

Einrichtung

Die Einrichtung kann, wie weiter oben dargestellt, grundsätzlich ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten und/oder der Schülerinnen und Schüler erfolgen, soweit eine externe Nutzung ausgeschlossen ist.

Verwendung

Auch die Einsichtnahme in die E-Mail-Kommunikation ist bei der Verwendung von Gruppen-Adressen unproblematisch. Das Fernmeldegeheimnis steht einer Einsichtnahme nicht entgegen, da die Nutzung durch mehrere Personen der Einrichtung zugrunde gelegt wurde.

 

Bei der Versendung von E-Mails durch Gruppen-Adressen im Rahmen des Unterrichts ist aber erforderlich, dass die Kommunikationspartner darauf hingewiesen werden, dass die E-Mail von beaufsichtigten Schülerinnen und Schüler / einer beaufsichtigten Klasse stammt und mithin auch eventuelle Antworten von mehreren Personen zur Kenntnis genommen werden. Ein solcher Hinweis kann zum Beispiel durch eine der eigentlichen Nachricht automatisch angefügte Signatur erfolgen.