Namensnennung in Buch - Fall des Monats 11/2015

Schulrechtsfall

Nürnberg (D-AH/js) – Eine Lehrerin, die ein Buch über ihre ehemaligen Grundschüler schreibt, darf vollständige, richtige Namen nicht ohne Zustimmung nennen. Das gilt besonders dann, wenn die Schülerin negativ dargestellt wird. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 175/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte ein als hochbegabt eingestuftes Mädchen die zweite Klasse überspringen. Die Lehrerin dieser Klasse war allerdings dagegen und versuchte, sie ohne Einverständnis der Schulleitung wieder in die zweite Klasse zurück zu versetzen. Die Grundschülerin, deren Mutter und die Lehrerin stritten sich daraufhin über mehrere Monate. Vier Jahre später veröffentlichte die Lehrerin ein Buch, indem sie den Vorfall schilderte. Sie beschrieb das Mädchen als "Möchtegernüberspringerin" und "Pseudo-Hochbegabte" mit mangelhaften Schreib- und Rechenfähigkeiten. Da sie auch den vollen Namen der Schülerin nannte, klagte das Kind mit seiner Mutter.

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