Schülerhomepage

Informationen zu Schülerinnen und Schülern auf der Schulhomepage

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Schülerhomepages muss differenziert werden: Handelt es sich lediglich um WWW-Seiten, die zwar die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler präsentieren, ist aber der grobe Inhalt dieser Seiten von der Schule vorgegeben, so richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem zur Schulhomepage Gesagten, da es sich faktisch auch in diesem Fall um Inhalte der Schule handelt. Dies ist z.B. zu bejahen, wenn für alle Schülerinnen oder Schüler das "Gerippe" einer einheitliche Homepage von der Schule oder der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer vorgegeben wird und die Schülerinnen und Schüler lediglich die notwendigen Angaben zur Auffüllung dieses Gerippes beisteuern. Dasselbe gilt, wenn schulische Aktivitäten einzelner Schülerinnen und Schüler oder einzelner Klassen präsentiert werden.

Eigenverantwortlich erstellte Schülerhomepages auf dem Schulserver

Soweit den Schülerinnen und Schülern dagegen die Möglichkeit eröffnet wird, in Eigenverantwortung erstellte Homepages auf einem Schulserver ablegen zu dürfen, ist klar nach außen hin kenntlich zu machen, dass es sich nicht um ein schulisches Angebot, sondern um ein reines Schülerangebot handelt. In diesem Fall liegt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die dort zugänglichen Inhalte dann zunächst einmal bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern, welche die Inhalte produzieren, sofern die Schülerinnen und Schüler 14 Jahre oder älter sind (jüngere Kinder und Jugendliche sind schuldunfähig).

 

Weil aber ein Aufsichtsverhältnis zwischen der Schule (Schulleitung, Webmaster) sowie den Schülerinnen und Schülern besteht, gibt es insoweit wohl keine gesetzliche Bevorzugung bei der Haftung nach § 11 TDG/ § 9 MDStV, so dass bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht auch die innerhalb der Schule Verantwortlichen neben den Schülerinnen und Schülern strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können. Damit kommt für diese Personen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur bei vorsätzlichem Verhalten in Betracht, sondern auch im Falle von Sorgfaltspflichtverletzungen, vorausgesetzt der Gesetzgeber hat eine entsprechende Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorgesehen.

Eigenverantwortlich erstellte Schülerhomepages auf fremdem Server

Befinden sich die in Eigenverantwortung erstellten Homepages der Schülerinnen und Schüler dagegen auf einem Server, der von einem schulfremden Anbieter betrieben wird (z.B. T-Online), so entfällt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Schule. Dies beruht darauf, dass insoweit keine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht. Wie bereits erwähnt, setzt dies allerdings voraus, dass die einzelnen Schülerhomepages nach außen hin nicht als Angebot der Schule erscheinen. Die Haftung des Server-Betreibers richtet sich im Übrigen nach dem unten zur eingeschränkten Verantwortlichkeit für fremde Inhalte Gesagten.

 

Man sollte sich deshalb genau überlegen, ob es tatsächlich notwendig ist, dass die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulserver Plattenplatz zur freien Verfügung bereitgestellt bekommen, zumal es im Internet viele Anbieter gibt, die derartige Dienstleistungen günstig oder sogar kostenlos anbieten. Werden gleichwohl entsprechende Schülerhomepages angestrebt, ist es ratsam festzulegen, dass sich deren Inhalte nur auf schulnahe Themen beziehen dürfen. Hierdurch beugt man zumindest der Gefahr vor, dass sich eine Schülerhomepage zum Beispiel mit dem Lieblingscomputerspiel einer Schülerin oder eines Schülers beschäftigt und hierdurch per Link möglicherweise jugendgefährdende Inhalte zugänglich gemacht werden.

Praktische Hinweise

Aufgrund des oben Gesagten empfiehlt es sich, in einer schuleigenen Internetnutzungsordnung einige Punkte ausdrücklich zu regeln: Zum einen ist genau festzulegen, welche Personen innerhalb der Schule für die Betreuung der Schulhomepage verantwortlich sind und wie diese Person(en) gegebenenfalls kontrolliert werden. Zum anderen ist es sinnvoll, zu vereinbaren, nach welchem Verfahren an der Schule Informationen im Internet veröffentlicht werden. Dies kann z.B. durch die Vereinbarung geschehen, dass vor einer Freischaltung der Inhalte der oder die Netzverantwortliche ihr Einverständnis erklären müssen. Zudem ist sicherzustellen, dass im Falle von Hinweisen auf möglicherweise illegale Inhalte sofort eine Reaktion erfolgt - üblicherweise in Form einer (zumindest vorläufigen) Sperrung.