Allgemeine Informationspflichten - Vertretungsberechtigter

Anzugeben ist darüber hinaus bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte (§ 6 Nr. 1 TDG); entsprechendes gilt aufgrund der Gleichstellung in § 3 Satz 2 TDG auch für rechtsfähige Personengesellschaften.

Wer ist Vertretungsberechtigt?

Mitunter wird dabei die Ansicht vertreten, dass als Vertretungsberechtigte nicht nur die gesetzlichen Vertretungsberechtigten, sondern auch Personen angegeben werden können, denen vom Diensteanbieter selbst entsprechende Vertretungsmacht (rechtsgeschäftlich) eingeräumt wurde. Trotz des Wortlautes der Vorschrift ("der" statt "ein" Vertretungsberechtigter) folgte dieser Auffassung etwa das OLG München in seinem Urteil vom 26.07.2001 und begründete dies damit, dass eine Beschränkung auf gesetzliche Vertreter im Gesetzestext - wie in anderen Gesetzen auch - ausdrücklich erwähnt worden wäre, wenn eine solche Beschränkung gemeint gewesen wäre.

Alte und neue Fassung des Teledienstegesetzes

Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass dieses Urteil noch auf der alten Fassung des TDG beruht, die bis Ende 2001 gültig war und vorsah, dass "bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungs-

berechtigten" anzugeben sind. Unter den Begriff der Personenvereinigungen und -gruppen, der in der neuen Fassung - da rechtlich nicht erfassbar - gestrichen wurde, konnten allerdings neben juristischen Personen und Personengesellschaften auch nicht-rechtsfähige Personenzusammenschlüsse gefasst werden, bei denen nicht notwendigerweise ein gesetzlicher Vertreter existiert.

Ergebnisse der Rechtssprechung abwarten

Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung, die sich auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften beschränkt, und bei denen immer ein gesetzlicher Vertretungsberechtigter vorliegt, zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Bis zu einer solchen Klärung sollte erwogen werden, im Rahmen des Impressums den gesetzlichen Vertretungsberechtigten anzugeben.

Öffentliche Schulen

Öffentliche Schulen, deren Rechtsträger wie oben aufgeführt juristische Personen des öffentlichen Rechts darstellen, müssen insoweit ebenfalls den Vertretungsberechtigten auf ihrer Schulhomepage angeben. Wer gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen; im Fall 1 wäre etwa für den Landkreis Unterfranken nach Art. 35 LKrO der Landrat gesetzlicher Vertreter. Bei öffentlichen Schulen im Saarland ist stets der Kultusminister als Vertretungsberechtigter anzugeben.

Schulleiter als Vertretungsberechtigter?

Unklarheiten ergeben sich allerdings insoweit, als die entsprechenden landesrechtlichen Schulgesetze vorsehen, dass "der Schulleiter" die Schule nach außen vertritt. Diese allgemeine Vertretung der Schule nach außen, die nicht nur die Repräsentation der Schule nach außen umfasst, sondern auch das Recht zur chuAuskunftserteilung gegenüber der Presse sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, wird man jedoch nicht mit einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis für den Schulträger gleichzusetzen haben.

 

Zweifel sind insofern schon deshalb angebracht, weil eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Schule mangels Rechtsfähigkeit der Schule gar nicht möglich ist. Die Schulleitung kann insoweit keine Verträge für die Schule, sondern lediglich für den Rechtsträger abschließen, wofür er unabhängig von seiner gesetzlichen Stellung einer Vollmacht des Schulträgers bedarf. Auch vor Gericht wird die Schule nicht durch die Schulleitung vertreten, sondern durch das zuständige Organ des Rechtsträgers (in unserem Beispiel durch den Landrat).

 

Insoweit spricht vieles dafür, dass nicht die Schulleitung als Vertretungsberechtigter im Sinne des TDG anzugeben ist, sondern der gesetzliche Vertretungsbefugte des Rechtsträgers. Im Saarland sieht das Muster für ein Schulimpressum explizit vor, dass nur der Kultusminister als Vertretungsberechtigter genannt wird. Es soll jedoch ein Hinweis erfolgen, dass sich der Nutzer bei Beschwerden, Hinweisen und Anregungen zunächst an den Verantwortlichen für die Website, d.h. den Schulleiter oder die Schulleiterin, wenden soll.

Private Schulen

Auch bei privaten Schulen mit juristischen Personen als Trägern, ist dementsprechend der Vertretungsberechtigte zu benennen. Für den im Fall 2 genannten "Private Gymnasien und Wirtschaftsschulen Mustermann e.V." wäre dies nach § 26 Abs. 2 BGB dessen Vorstand.

Kontakt zur Schulleitung ermöglichen

Unabhängig von diesen gesetzlichen Pflichten sollte selbstverständlich die Schulleitung und deren Stellvertretung angegeben werden, um Nutzern der Website insoweit den Kontakt zu ermöglichen.

Allgemeine Informationspflichten - Telefon und E-Mail

Telefonnummer und E-Mail Adresse

Erforderlich sind weiterhin Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (§ 6 Nr. 2 TDG). Anzugeben sind demnach zumindest eine Telefon-Nummer und eine E-Mail Adresse, über die Kontakt mit dem Anbieter aufgenommen werden kann. Nicht ausdrücklich gesetzlich erforderlich ist demgegenüber die Angabe einer Faxnummer.

 

Auch hierbei ist bei offiziellen Schulhomepages wiederum die Frage ungeklärt, ob Telefonnummer und E-Mail Adresse des Rechtsträgers zu nennen sind. Insoweit könnte man die Auffassung vertreten, dass die unmittelbare und schnelle Kontaktaufnahme mit dem Rechtsträger auch durch die Kontaktangaben der Schule selbst als organisatorischem Teil des Rechtsträgers gewährleistet ist. Solange dieser rechtliche Fragenkomplex nicht geklärt ist, sollte - ggf. nach Rücksprache mit dem jeweiligen Rechtsträger - neben den Kontaktangaben der Schule auch die Nennung der Kontaktangaben des Trägers erwogen werden. Im Saarland sieht das offizielle Musterimpressum ausdrücklich die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kultusministeriums vor.

 

Unabhängig von den gesetzlichen Pflichten, wird die Angabe der Kontaktdaten der Schule selbst schon aus praktischen Gründen unverzichtbar sein.

Tipp

Bei der Angabe der E-Mail-Adresse empfiehlt es sich dabei, die Adresse nicht als Text, sondern in Form einer Grafik einzufügen, um das automatische Scannen der Website nach E-Mail-Adresse zu verhindern und damit der Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung vorzubeugen.

Allgemeine Informationspflichten - Privatschulen

Zuständige Aufsichtsbehörde

Zusätzliche Angaben können im Einzelfall bei privaten Schulen, d.h. Schulen in privater Trägerschaft erforderlich werden.
  • Ersatzschulen Dies gilt zunächst im Fall privater Schulen, die als Ersatz für öffentliche Schulen fungieren (sogenannte "Ersatzschulen"). Diese bedürfen nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) der Genehmigung. Solche Schulen müssen daher im Rahmen ihrer offiziellen Schulhomepages zusätzlich Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen (§ 6 Nr. 3 TDG).
  • Ergänzungsschulen Für davon abzugrenzende so genannte "Ergänzungsschulen", die keiner Genehmigung bedürfen, sind diese Angaben nicht erforderlich; ein etwaiges nach Landesgesetz bestehendes Anzeigeerfordernis oder eine staatliche Anerkennung stellt insoweit kein Zulassungserfordernis im Sinne des TDG dar.

Vereinsregister und Registernummer

Abhängig von der Art der privaten Trägerschaft können weitere Pflichtangaben erforderlich sein. In der Praxis häufig ist die Trägerschaft durch einen Verein wie in unserem Fall 2. Hierbei besteht die Pflicht, sowohl das Vereinsregister als auch die entsprechende Registernummer zu nennen (§ 6 Nr. 4 TDG).

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Praktisch selten relevant werden dürfte im schulischen Bereich die Pflicht zur Angabe einer vorhandenen Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 6 Nr. 6 TDG). Dies gilt schon aufgrund der in der Regel einschlägigen Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 21a Umsatzsteuergesetz (UStG), aber auch, weil derartige Umsatzsteueridentifikationsnummern nur für die grenzüberschreitende Erbringung von Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind und dementsprechend im schulischen Bereich kaum vorkommen werden.